Bei einer Erledigungserklärung
Bei einer Erklärung der Erledigung eines Rechtsstreits
ist zu unterscheiden
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Der Beklagte erklärt die Erledigung allein:
Dies wird als Antrag auf Klageabweisung verstanden. Es ergeht ein ganz normales
Urteil. Auch die Kosten fallen an, wie bei einem normalen Urteil.
Hat sich die Klage nach Auffassung des Gerichts wirklich erledigt, so trägt
der Kläger die Kosten, wenn nicht trägt sie der Beklagte.
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Der Kläger erklärt die Erledigung allein:
Dies wird als Antrag auf Feststellung verstanden, dass die Klage
urspünglich berechtigt war und jetzt aber nicht mehr ist (z.B. wegen
zwischenzeitlicher Zahlung der eingeklagten Summe). Auch hier ergeht ein
Urteil und die Kosten fallen an, wie im Urteil. Hat sich die Klage wirklich
erledigt, so trägt der Beklagte trotzdem die Kosten.
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Die Erledigung wird durch alle Parteien erklärt:
Hier wird durch das Gericht entschieden, wer die Kosten zu tragen hat.
Die Entscheidung erfolgt danach, wie die Erfolgsaussichten der Parteien
waren und ob ein erledigendes Ereignis - z.B. die
Zahlung der eingeklagten Forderung eingetreten ist. Dabei entfaltet eine Erfüllung
der Klageforderung durch den Beklagten eine gewisse Indizwirkung (aber
keine zwingende Wirkung) für die Berechtigung der Klage.
Kosten fallen hier übrigens ebenso wie bei einem Urteil an.