Die wichtigsten Gebühren im Zivilprozess nach dem RVG
Ab dem 01.07.2004 gilt die Gebührenreform. Alle Aufträge für gebührenauslösende Tätigkeiten, die bis dahin angenommen werden, werden noch nach der BRAGO abgerechnet. Ein Klageauftrag, der erst nach dem 01.07.2004 erteilt wird, löst schon die neuen Gebühren aus. Die Vorschriften der bis zum 01.07.2004 geltenden
BRAGO finden Sie hier.
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Wodurch entstehen eigentlich die einzelnen Rechtsanwaltsgebühren
Geschäftsgebühr
gem. RVG VV Nr. 2400 /ab dem 01.07.2006 RVG VV Nr. 2300
Die
Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten tätig zu werden. Er muss nach dem Auftrag entweder nach Außen als Anwalt aufgetreten sein oder irgendwie anders in dieser Hinsicht tätig geworden sein (z.B. Informationssbeschaffung, Anschriftenrecherche u.s.w.). Die Gebühr kann insbesondere dann anfallen, wenn der Anwalt an einem Vertragsabschluss -z.B. durch Ausgestaltung einzelner Klauseln - mitgewirkt hat, ohne dass er dem Dritten gegenüber aufgetreten ist. Die Gebühr liegt hier in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Der Gesetzgeber hat dabei den Wert von 1,3 als Maximalgebühr für leichte Fälle festgesetzt. Für etwas unfangreichere oder schwierigeFälle hat sich die 1,5 als so genannte Mittelgebühr inzwischen durchgesetzt.
Bei sehr einfachen Sachen fallen geringere Gebühren, bei schwierigeren Angelegenheiten darf der Anwalt nach oben abweichen und den Gebührenrahmen ausschöpfen.
Kommte es in dieser Sache zu einem Prozess, so werden die Hälfte dieser Gebühren auf die späteren Verfahrensgebühren angerechnet. Der maximale Anrechnungsbetrag liegt jedoch bei 0,75.
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Erstberatungsgebühr RVG VV Nr. 2102 (Ab dem 01.07.2006 § 34 RVG)
Die
Erstberatungsgebühr ist eigentlich keine eigene Gebühr. Auch bei der ersten Beratung hat der Anwalt seine Gebühren nach dem RVG zu berechnen. Meist wird hier eine
Beratungsgebühr anfallen.
Bleibt es bei der ersten Beratung, so darf die Gebühr - wenn der Mandant
Verbraucher ist - jedoch 190,00 € (zzgl. Post und Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer) also 249,90 € nicht übersteigen. Allerdings dürfen die Parteien etwas anderes vereinbaren, die Erstberatungsgebühr also abbedingen. Wird nach der ersten Beratung das Mandat übernommen oder ist der Mandant Unternehmer, so entfällt diese Höchtgrenze.
In Straf- und Bußgeldsachen beläuft sich die Gebühr auf 15,00 bis 180,00 € zzgl. Mehrwertsteuer.
Gebühren für einfache Schreiben gem RVG VV Nr. 2402 /ab dem 01.07.2006 RVG VV Nr. 2302
Fertigt der Anwalt nur ein einfaches Schreiben (z.B. einfache Mahnung, einfache Kündigung) an, so erhält er nur eine 0,3 Gebühr.
Das gilt jedoch nur, wenn sich der Auftrag an den Rechtsanwalt zunächst nur auf die Fertigung des Schreibens erstreckt. Es muss also von Anfang an feststehen, dass der Anwalt nur dieses Schreiben fertigen muss.
Soll der Anwalt das Problem weiterbearbeiten, also Antworten der Gegenseite entgegennehmen und darauf antworten oder Forderungen einziehen oder die genauen Voraussetzungen für das Schreiben prüfen (z.B. Kündigungsgründe und Kündigungsfristen) so fallen die üblichen Gebühren an. Auch wenn der Anwalt sich in diesem Schreiben mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzen soll, sind die üblichen Gebühren anzuwenden.
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Verfahrensgebühr gem RVG VV Nr. 3100
An die Stelle der früheren
Prozessgebühr tritt mit dem RVG nun die Verfahrensgebühr. Sie beträgt 1,3 Gebühren in der Berufung sogar 1,6 und ist immer dann angefallen, wenn ein Anwalt den Mandanten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen in einem Prozess vertritt, oder ihm beisteht.
Die Verfahrensgebühr in Höhe von nur 0,8 gem. RVG VV Nr. 3101 steht dem Anwalt z.B. auch zu:
- wenn der Anwalt zwar die Klage gefertigt hat, aber noch noch nicht bei Gericht eingereicht hat, aber noch keinen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat
- wenn der Anwalt lediglich bei der Protokollierung eines Vergleiches mitwirkt
- wenn in einem FGG Verfahren nur ein Antrag gestellt wird.
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Terminsgebühr gem RVG VV Nr. 3104
Statt der früheren Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr hält das RVG nun die so genannte
Terminsgebühr bereit. Diese fällt an, wenn in einer Rechtstreitigkeit ein Verhandlungstermin (normaler Gerichtstermin), ein Erörterungstermin (z.B. Güteverhandlung) oder ein Beweistermin stattfindet. Außerdem fällt diese Gebühr auch dann an, wenn eine Besprechung stattfindet, selbst wenn diese nicht vor Gericht erfolgt. Ein Termin mit einem Sachverständigen oder ein vereinbarter Termin mit der Gegenseite, der der Vermeidung oder Erledigung eines Prozesses dienen soll, löst diese Gebühr aus.
Die Terminsgebühr beträgt in der Regel 1,2 Gebühren (auch in der Berufung) und fällt auch an, wenn im Einverständnis mit beiden Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird (Dies gilt auch in Verwaltungs und Sozialgerichtsverfahren).
Erscheint die Gegenseite im Termin, ist nicht orndungsgemäß durch einen Anwalt vertreten (vgl. Anwaltszwang) oder lässt ein Versäumnisurteil ergehen, so kann der Rechtsanwalt nur eine 0,5 Terminsgebühr verlangen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Die Terminsgebühr entsteht auch bei Ergehen eines Anerkenntnisurteiles, wenn zuvor kein Gerichtstermin stattgefunden hat oder wenn wegen des geringen Streitwertes (unter 600,00 €) nicht mündlich verhandelt wird.
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Nicht streitige Verhandlung, Versäumnisurteil
RVG VV Nr. 3105
Erscheint die Gegenseite im Termin nicht, ist nicht orndungsgemäß durch einen Anwalt vertreten (vgl.Anwaltszwang) oder lässt ein Versäumnisurteil ergehen, so kann der Rechtsanwalt nur eine 0,5 Gebühr verlangen.
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Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr
gem. RVG VV Nr. 1000 ff.
Die
Einigungs-, Aussöhnungs- oder Erledigungsgebühr beträgt 1,0 der Gebühr.Diese gebühr fällt an, wenn der ANwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages mitwirkt, zwei Eheleute aussöhnt oder einen Verwaltungsakt nach Einlegung eines Rechtsmittels (Widerspruch, Einspruch) gütlich beilegt.
Kommt der
Vergleich ohne gerichtliche
Inanspruchnahme zustande, so kann der Anwalt 1,5 der Gebühren
berechnen. Der Mandant spart jedoch die Anwaltskosten für das Gericht
und die Gerichtsgebühren.
Maßgeblich ist hier der Streitwert der gesamten Angelegenheit, nicht der, der später Gegenstand des Vergleiches oder der Erledigung wurde.
Vom Gericht wird mitunter ein
Vergleichswert festgesetzt. (z.B. A und B streiten sich über eine
Monatsmiete für die Mietwohnung des A. Vor Gericht kommt es zu einem
Vergleich, in dem die Zahlung der Monatsmiete und die Reparatur der Wohnungstür
vereinbart wurden. Der Streitwert bemisst sich hier nach der Höhe
der Wohnungsmiete zzgl. dem Wert der Reparaturleistung.)
Die Einigungsgebühr entsteht erst dann, wenn der Vergleich
wirksam wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vergleich widerrufen wird.
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Mahnverfahren RVG VV Nr. 3305 ff.
In einem
gerichtlichen Mahnverfahren (- keine einfachen
Mahnschreiben) erhält der Rechtsanwalt
die 1,0 Gebühr für die Einreichung eines Mahnbescheides, aber
nur 0,5 für einen Widerspruch gegen einen Manbescheid oder die sonstige Vertretung des Gegners. Für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides kann der Rechtsanwalt eine 0,5 Gebühr verlangen,sofern der Gegner nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat.
Die Gebühren werden aber mit eventuell später im Gerichtsverfahren anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren verrechnet.
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Einspruch gegen Versäumnisurteil
Für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch einen Rechtsanwalt können die oben genannten Gebühren erneut entstehen, aber nur dann, wenn über die Zulässigkeit verhandelt wird und der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wurde. Wurde der Einspruch ohne streitige Verhandlung zurückgenommen, so kann der Rechtsanwalt
nur eine 5/10 Gebühr verlangen.
Wird der Rechtsanwalt erstmals im gerichtlichen Verfahren tätig, indem er den Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt, so ensteht die übliche Verfahrensgebühr
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Vollstreckungsgebühren RVG VV Nr. 3309
Für seine Tätigkeit in der
ZwangsvollstreckungWerden mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt, so entsteht die Gebühr
mehrmals. Hinzu kommen die
Post-und Telekommunikationspauschale
unter Anrechnung der zuvor abzurechnenden Beträge und die Mehrwertsteuer.
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Post- und Telekommunikationspauschale
Die Auslagen die der Rechtsanwalt für
Telefonate
und
die Fertigung von Schriftsätzen oder
Porti
hat,
kann er
entweder in voller Höhe
- unter Nachweis der entstandenen Kosten - vom Mandanten ersetzt verlangen
oder
aber in Form einer Pauschale geltend machen. Macht er die Pauschale geltend, so darf er nur 20 % der entstandenen Gebühren (nach Addition
aller Gebühren) geltend machen, auch wenn Gebühren in dieser Höhe gar nicht angefallen sind. So fällt die Pauschale z.B. auch an, wenn nur ein Gespräch in der Kanzlei durchgeführt wurde.
Die Gebühr soll nicht nur tatsächliche Gesprächskosten abdecken, sondern auch Kosten für die Vorhaltung eines Telefonanschlusses und die Besetzung des Anschlusses durch eine Angestellte abdecken.
Die Pauschale ist aber auf
maximal 20 € begrenzt.
Kopiergebühren/Dokumentenpauschale RVG VV Nr. 7000
Für
Kopien die der Rechtsanwalt
anfertigt, kann er vom Mandanten ebenfalls Gebühren verlangen. Dabei
kann er für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 € und für jede weitere je 0,15 € geltend machen. (bei 100 Seiten also 32,50 € ). Übrigens - für Kopie durch das Gericht gelten die gleichen Gebühren.
Reisekosten und Abwesenheitsgeld gem. RVG VV Nr. 7005
Muss der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in
seinem Gerichtsbezirk liegt, kann er
Abwesenheitsgeld und die
Erstattung
der tatsächlich angefallenen Reisekosten vom Mandanten verlangen.
Das Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Abwesenheit
- bis zu 4 Stunden pro Tag - 20 €,
- zwischen 4 und 8 Stunden pro Tag - 35 € und
- über 8 Stunden sogar 60 €.
(bei Aufenthalt im Ausland werden diese Beträge mit einem 50%-igem
Zuschlag versehen)
Soweit es möglich ist, sollte man also einen Rechtsanwalt am
Gerichtsstand
des jeweiligen Beklagten beauftragen.
Hebegebühren gem RVG VV Nr.1009
Hebegebühren fallen an, wenn der Rechtsanwalt
Zahlungen
für
den Mandanten entgegennimmt und diese dann an den Mandanten auskehrt. Mit
den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt
durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche
Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten
gesondert an.
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Mehrwertsteuer
Der Rechtsanwalt hat als Dienstleister ebenfalls die Mehrwertsteuer
abzuführen. Das RVG erlaubt dem Rechtsanwalt in VV Nr. 7008, diese auf seine Mandanten
umzulegen. Deshalb ist auf alle Gebühren mit Ausnahme der Auslagen
für Gerichtskosten die Mehrwertsteuer zu berechnen.
Erhöhung der Gebühren RVG VV Nr. 1008
In einigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Rechtsanwalt höhere Gebühren verlangen kann.
Vertritt der Anwalt in ein und derselben Angelegenheit
mehrere Mandanten, so entstehen die Gebühren nicht für jeden Beteiligten gesondert. Der Rechtsanwalt kann jedoch
- die Verfahrens-,
- die Geschäftsgebühr
für jeden zusätzlichen Mandanten um 30 % erhöhen. Der Erhöhungsbetrag bemisst sich dabei aus der zu erhöhenden Gebühr.
Die gesamte Erhöhung darf maximal doppelt so hoch sein, wie die eigentliche Gebühr. Die Gebühr ist bei 8 Mandanten also genauso hoch, wie bei 11 Mandanten.
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Gebührenkappung nach § 15 Absatz 5 RVG
Fallen für eine Streitsache mehrere gleichartige Gebühren an. So sind diese zunächst zu addieren.
(z.B. nach Klageerhebung über 100 € erzielen die Parteien einen Vergleich, in dem sie noch weitere nicht geltend gemachte Forderungen von 150,00 € ausgleichen
Hier fallen für den gerichtlich geltend gemachten Teil 1,0 Vergleichgebühren an und für den übrigen Teil 1,5 Vergleichsgebühren, die zunächst zu addieren sind.)
Wäre die maximal mögliche Gebühr aus der Gesamtforderung jedoch geringer, als die Gebühr aus den einzelnen Streitwerten, so darf der Anwalt maximal die Gesamtgebühr berechnen.
(z.B. die 1,0 Gebühr aus 100 € beträgt 25 €. die 1,5 Gebühr aus 150 € beträgt 37,50 €- zusammen also 62,50 €. Die 1,5 Gebühr aus 250 € hätte jedoch nur 37,50 € betragen. Deshalb darf der Anwalt nur 37,50 € geltend machen.)
Durch das RVG weggefallene Gebühren
Durch die Gebührenreform sind einige Gebühren wegefallen bzw. wurden in den Gebührenrahmen anderer Gebühren integriert.Besonders zu erwähnen ist hier die
Besprechungsgebühr. Führt ein Anwalt Besprechungen mit Dritten durch, so löst dies nicht mehr automatisch eine weitere Gebühr aus. Lediglich, wenn diese Besprechungen der Vermeidung eines Prozesses dienen, besteht die Möglichkeit für den Anwalt auch außergerichtlich eine
Terminsgebühr abzurechnen.
Die
Erörterungsgebühren und die
Verhandlungsgebühren gehen in die so genannte
Terminsgebühr über.
Weggefallen sind durch das RVG auch die
Beweisgebühren. Während früher für den Anwalt eine Gebühr angefallen ist, wenn das Gericht einen Beweisbeschluss gefasst hat, sind diese Gebühren nach dem RVG mit der Verfahrens und Terminsgebühr abgedeckt.
Die Erläuterung der BRAGO-Gebühren finden Sie hier!
Beratungsgebühr gem. RVG VV Nr. 2100 ff.(Wegfall nach dem 01.07.2006)
Beratungsgebühren entstehen, wenn der Anwalt keinen Prozessauftrag erhalten hat und auch nicht Dritten gegenüber tätig werden soll. Sie entstehen also nur für den Fall, dass eine Beratung mit dem Mandanten oder eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Rechtsproblem erfolgen soll.
Bis zum 30.06.2006 ist für eine einfache Beratung (Nr. 2100) ein Rahmen von 0,1 bis 1,0 (Mittelgebühr 0,55) vorgesehen. Für die Tätigkeit in Sozialrechtsstreitigkeiten betragen die Kosten 10,00 € bis 260,00 €. Für ein Gutachten darf eine dem Arbeits- und Haftungsumfang angemessene Gebühr verlangt werden. Diese Kosten sind auf eine spätere Vertretungstätigkeit des Anwalts oder sogar auf die prozessuale Tätigkeit in der gleichen Angelegenheit anzurechnen.
Ab dem
01.07.2006 fallen diese Beratungsgebühren weg und werden durch die Aufforderung an den Anwalt ersetzt, mit dem Mandanten eine
Vergütungsvereinbarung zu treffen (§ 34 RVG). Diese Kosten werden dann also für den Markt frei gegeben.
Ohne eine Vergütungsvereinbarung sind die üblichen Kosten zu zahlen. Der Anwalt darf hier gegenüber einem Verbraucher für ein Gutachten jedoch maximal 250,00 € veranschlagen.
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