Wie ermittle ich eigentlich den Gerichtsstand?

Der Gerichtsstand einer Person ist der Ort, an welchem diese verklagt werden muss. Wird die Klage bei einem falschen, also örtlich unzuständigem Gericht eingereicht, so ist sie unzulässig und verursacht in der Regel überflüssige Kosten.
Die Rechtsprechung und Gesetzeslage zur Frage des Gerichtsstandes ist je nach Rechtsgebiet verschieden. Dennoch gibt es Grundsätze, die für alle Verfahren nahezu identisch sind. Es gibt verschieden Arten von Gerichtsständen, die unterschiedliche Priorität genießen.

Ausschließlicher Gerichtsstand

Ist ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben, so darf die Klage nur hier erhoben werden, auch wenn noch ein anderer Gerichtsstand existiert. Ausschließliche Gerichtsstände gibt es, bei Klagen um Immobilien (Lage der Immobilie), bei Miet- und Pachtstreitigkeiten über Räume und Grundstücke (Lage der Miet-/Pachtsache), Klagen aus Umwelthaftung (Ort der Verschmutzung).

Besonderer Gerichtsstand

Besondere Gerichtsstände dienen der Erweiterung der Allgemeinen Gerichtsstände. Klagen sind hier also sowohl am allgemeinen Gerichtsstand zulässig, als auch am Besonderen. Besondere Gerichtsstände bestehen bei dauerhaft nicht an Ihrem Wohnsitz lebenden Personen (Zweitwohnsitz), bei Streitigkeiten von Mitgliedern von Organisaionen, Gesellschaften, Vereinen (Sitz der Organisation), bei Erbstreitigkeiten (Wohnsitz des Erblassers), bei Streit aus Vermögensverwaltung (Ort des Vermögens), bei Streit aus unerlaubten Handlungen/Schadensersatz z.B. aus Verkehrsunfällen (Ort der Handlung), bei Erhebung einer Widerklage (Ort der ersten Klage).
Wichtig ist hier der Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Erfüllungsort ist der Ort, an dem die Leistung erbracht werden soll- Bei Zahlungen ist regelmäßig der Wohnsitz des Schuldners Erfüllungsort!

Allgemeiner Gerichtsstand

Der Allgemeine Gerichtsstand greift im Regelfall, wenn keine anderen Gerichtsstände gegeben sind. Der Allgemeine Gerichtsstand ist bei einer natürlichen Person der Wohnsitz, bei Unternehmen, "Firmen" und bei Behörden im Regelfall deren Sitz. In Insolvenzsachen ist der Allgemeine Gerichtsstand der Sitz des Insolvenzgerichtes.

Gerichtsstandvereinbarung

Eine Vereinbarung darüber, bei welchem Gericht geklagt werden soll ist fast immer unwirksam. Lediglich, wenn die Parteien beide entweder Kaufleute oder Personen des Öffentlichen Rechts (Behörden, öffentlich-rechtliche Anstalten ...) sind, können sich die Parteien über den Gerichtsstand einigen. Privatpersonen sind an solche Einigungen niemals gebunden.

Haben Sie den Gerichtsstand ermittelt, so können Sie unter www.jusline.de das jeweils zuständige Gericht und dessen Anschrift ermitteln.

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