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Vor dem Arbeitsgericht - Unterscheidung zwischen Gerichtskosten und Anwaltskosten

Bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist zu Unterscheiden zwischen Anwaltskosten und Gerichtskosten.

Die Gerichtskosten trägt wie üblich der Unterliegende. Dabei fallen im Falle des Vergleiches in der Regel keine Gerichtskosten an, im Falle einer Klagerücknahme verringern sich die Gerichtskosten erheblich oder entfallen, sofern es keine streitige mündliche Verhandlung gegeben hat, sogar ganz. Besinnen sich die Parteien also vor Ausspruch des Urteils, so können sie zumindest die Gerichtskosten senken oder vermeiden.

Die Rechtsanwaltskosten hat in erster Instanz vor den Arbeitsgerichten (und nur hier) unabhängig vom Ausgang des Verfahrens jede Partei selbst zu tragen. Mit dieser Regelung soll den Parteien eine vergleichsweise Einigung ereichtert werden, da nicht jeder auf die Kostenerstattung durch den Urteilsspruch spekuliert.
Die Wirkung dieser Reglung ist eher zweifelhaft, da die Anwaltsgebühren für einen Vergleich stets höher sind, als die Anwalts- und Gerichtsgebühren für ein Urteil.

In der zweiten Instanz vor den Landesarbeitsgerichten hat wie sonst auch der Unterliegende die Anwaltskosten zu tragen.

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