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Grundregel: Bei einem Urteil -muss der Unterliegende die Kosten erstatten

Kommt es in einer Streitsache zu einem Urteil, so hat im Regelfall der Unterliegende sämtliche Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten, Anwaltskosten, sowie sonstige Kosten .. Zeugen, gerichtliche Gutachten ...) zu tragen.
Das bedeutet, dass der Verlierer dem Sieger des Prozesses sowohl seine Anwaltskosten, als auch die Gerichtskosten erstatten muss. Zahlt der Unterliegenden -aus welchen Gründen auch immer- nicht, läuft dieser Erstattungsanspruch ins Leere und Anwaltskosten und Gerichtskosten sind durch den Mandanten selbst zu tragen.(z.B. bei Zahlungsunfähigkeit)

Unterliegen beide Parteien zu einem Teil, so werden die Kosten entsprechend geteilt ("gequotelt"). Die Höhe der Quote richtet sich danach, inwieweit der Klage stattgegeben wurde.

Nicht anwaltlich vertretene Parteien können dabei auch Ihre Kosten in Ansatz bringen. Dazu gehören notwendige Schreibauslagen (bis zu 0,50 €/Seite), Porti, und Verdienstausfälle bis zu 13 Euro pro Stunde.

Von der Kostenerstattung durch den Unterliegenden gibt es jedoch diverse Ausnahmen:

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