Wer hat die Kosten eines Gutachtens zu tragen?

Häufig werden Streitigkeiten nur mit Hilfe eiens Gutachtens zu klären sein. Hier stellt sich häufiger die Frage, wer die Kosten, die für ein solches Sachverständigengutachten anfallen, zu tragen hat.

Hierbei ist zwischen mehreren Einzelfällen zu unterscheiden:

Gerichtliches Gutachten

Die Kosten für ein gerichtliches Gutachen werden genauso verteilt, wie die sonstigen Kosten des Prozesses. Ein gerichtliches Gutachten ist ein Gutachten, das auf Anordnung des Gerichtes durch einen vom Gericht bestimmten Sachverständigen erstellt wird. Privat beauftragte Gutachten unterliegen anderen Vorschriften.

Private Gutachten

Der Regelfall bei privat beauftragten Gutachten ist der, dass derjenige, welcher den Gutachter beauftragt hat, auch die Kosten zu tragen hat. Er kann nur in wenigen Ausnahmefällen die dafür erforderlichen Kosten vom Gegner erstattet verlangen.

Diese Ausnahmefälle sind:

  • bei Schadensgutachten bei Verkehrsunfällen sind die Kosten für das Gutachten durch die Versicherung zu erstatten, wenn der Schaden mehr als 750 € beträgt.
  • Das Gutachten war erforderlich, um die Höhe eines Anspruches zu beziffern. Ein Laie hätte den Anspruchsumfang (im Regelfall die Höhe eines Schadens) nicht selbst einschätzen können.
  • Um den Anspruch zu begründen ist es notwendig gewesen, bestimmte Fakten zu ermitteln. Diese Fakten können nur von einem Sachverständigen erkannt und ermittelt werden.
  • In allen Fällen muss das Gutachten die Entscheidung des Gerichtes beeinflusst haben.

Bei Verkehrsunfällen werden die Kosten des Gutachtens meist von den Haftpflichtversicherungen des Unfallverursachers übernommen, wenn der Schaden den Schadensbetrag in Höhe von 750 € übersteigt.

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  • bei einem Urteil
  • bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten
  • bei Erklärung der Erledigung
  • bei Zahlungsunfähigkeit des Gegners
  • bei Verzug oder Schadensersatzanspruch
  • bei Ehe- und Unterhaltssachen
  • bei einer Klagerücknahme
  • bei einem Vergleich
  • bei einem gerichtlichem Anerkenntnis
  • Übernahme der Kostenlast durch Prozessfinanzierer
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