Der Verzug und die Rechtsanwaltskosten
Ist der Schuldner einer Leistung in Verzug, so kann er dazu verurteilt werden, die angefallenen Rechtsanwaltskosten der Gegenseite zu tragen.
Der Verzug einer Partei tritt z.B. ein durch
- Mahnung oder Mahnbescheid,
- Versäumnis einer im Vertrag bestimmten Leistungsfrist,
- seit Mai 2000 auch 30 Tage nach Zugang und Fälligkeit einer Rechnung (bei Verbrauchern nur, wenn sie darauf hingewiesen wurden) oder
- nach der Verweigerung der Leistung durch den Schuldner
In diesen Fällen können - auch ohne Urteil - die Rechtsanwaltskosten
von der im Verzug befindlichen Seite als Verzugsschaden verlangt werden.
(Rechtsgrundlage § 286, 280 BGB n.F.)
Schadensersatzanspruch - der Umfang
Steht jemandem ein Schadensersatzanspruch zu, so sind von diesem
auch regelmäßig die Kosten eines Rechtsanwaltes erfasst
(z.B. bei Verkehrsunfall) Dies gilt aber
nicht für
Ansprüche gegen die eigene Kaskoversicherung.
Besonderheiten gibt es bei der Erstattungsfähigkeit der Kosten von Gutachten.