Der Anwalt hat eine mindestens 8-jährige Ausbildung hinter sich und erbringt Leistungen, die sehr spezielles Wissen, eine gute Ausbildung und vor allem ständige und kostenintensive Weiterbildung erfordert. Andere Berufsgruppen mit zum Teil solider Rechtsausbildung können Grundfragen des Rechts auch beantworten. Geht es jedoch um spezielle rechtliche Probleme und die Anwendung auf den besonderen Einzelfall, so bedarf es jahrelanger Übung in juristischer Arbeitsweise, die nur in einem Jurastudium vermittelt werden können.
Die geforderten Gebührensätze entsprechen auch nicht dem Einkommen des Anwalts. Im Regelfall sind von jedem verdienten Euro 0,30 € bis hin zu 0,80 € (z.B. in Großkanzleien) als Kosten abzuziehen. Hinzu kommt auch, dass ein Anwalt nicht 8 Stunden am Tag abrechnen kann.
Kurz und gut, Stundensätze von 100 - 150 € sind extrem günstig und führen nicht unbedingt zu großem wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei. Angebote, die darunter liegen, sprechen entweder für oberflächliche Fließbandberatung oder legen eine deutlich kürzere Beratungszeit, als 1 Stunde zugrunde. Diese Zeit ist allerdings oft erforderlich, um mit dem Anwalt alle Besonderheiten Ihres Rechtsfalles zu erörtern. (mehr Informationen)
Was sind denn die Kosten des Rechtsstreits?
Ich habe einen Prozess gewonnen und die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen. Was genau versteht man nun unter Kosten des Rechtsstreites?
Die Kosten sind die notwendigen Kosten für Anwalt, Gerichtskosten und Beweismittel, die nach Klageerhebung entstehen und für die Durchsetzung der Klage notwendig sind. Dazu können auch die Fahrtkosten eines auswärtigen Anwalts gehören, wenn es notwendig war, einen Anwalt einzuschalten, der nicht seinen Sitz im Landgerichtsbezirk des entscheidenden Gerichtes hat. Die Anwaltskosten vor Klageerhebung gehören nicht dazu: Sie sind nur dann erstattungsfähig, wenn ein Anspruch darauf besteht. Das kann im Rahmen eines Schadensersatzes z.B. aus Verzug oder aus unerlaubter Handlung der Fall sein. Gerade wer unberechtigt verklagt wird hat deshalb meist keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.
Grundsätzlich gibt es keine Pflicht des Anwalts zum Streitwert überhaupt etwas zu sagen. Lässt der sich nicht aus der Klage ermitteln, setzt ihn das Gericht fest. Dabei berücksichtigt es alles, was zum Klagegegenstand gehört und das muss ohnehin vorgetragen werden. Dinge, die der Anwalt nicht vorträgt, gehören nicht zum Klagegegenstand und damit nicht zum Streitwert. Kurz und gut: es gibt keine gesetzliche Pflicht des Anwalts, den Streitwert zu drücken. Er ist eine Größe, die nach festen Regeln ermittelt wird nicht in seinem Ermessen steht.
Von diesen Fragen gibt es Millionen. Alle kann ich sicherlich nicht beantworten, aber diese eine schon:
Es kommt nämlich auf die Frage an: Nach dem Wetter und Vorlieben beim Frühstück können Sie stets kostenlos fragen. Soll es aber die Antwort auf eine juristische Frage, wie: Darf der das? Was soll ich tun? ist, können Sie sich die Frage ganz leicht selbst beantworten. Gehen Sie einfach zum Bäcker und fragen, ob Sie dort mal kostenlos an den Brötchen knabbern dürfen. Die Antwort dürfte die gleiche sein.
Die Erstberatungsgebühr ist nur ein im Gesetz benannter Höchstbetrag der allgemeinen Beratungsgebühr. Gibt es weitere Beratungen, so fällt diese Höchstbegrenzung weg und die volle Beratungsgebühr an. Das entspricht insoweit einer Anrechnung. Gleiches gilt auch bei der außergerichtlichen Vertretung.
Seit der Neuregelung der Beratungskosten, gibt es aber nicht mehr ohne Weiteres die gesetzlichen Beratungsgebühren. In der Regel werden nun Honorarvereinbarungen abgeschlossen. In diesen Vereinbarungen kann die Begrenzung der Beratungskosten auf die Erstberatungsgebühr vollständig ausgeschlossen werden oder auch vereinbart werden, dass die Erstberatungsgebühr auf weitere anfallende Gebühren nicht angerechnet werden.
Kurz und gut:
Prinzipiell wird auf die außergerichtlichen Gebühren angerechnet, außer Sie haben eine anders lautende Vereinbarung getroffen.
Die Wurzel des Problems lässt sich wie folgt erklären: § 23 Abs. 1 RVG, der auf § 41 GKG (eine Jahresmiete) verweist, gilt nur für Streitsachen, nach denen sich wertmäßige Gerichtskosten richten. Voraussetzung ist also, dass dieser Streit Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sein kann. (z.B. bei einer Räumungsklage).
§ 23 Abs. 3 RVG dagegen verweist auf § 25 KostO, (3 Jahresmieten) und gilt für alle anderen Fälle. Keine Gerichtsverfahren können z.B. anhängig sein, über die Formulierung und Vorbereitung einer Kündigung.
Der BGH vertritt aber die Ansicht, dass für den Ausspruch der Kündigung nur der Wert der Räumungsklage maßgeblich sein soll (BGH 8. Zivilsenat, 14.03.2007, VIII ZR 184/06).
§ 78 a ArbGG entspricht der Gehörsrüge aus § 321 a ZPO. Für diese fallen im Falle der Erfolglosigkeit der Rüge Gerichtskosten in Höhe von 40,00 € (GKG KV 8500) an. Bei anderen zivilrechtlichen Verfahren sind es in der Regel 50,00 €. Als Rechtsanwaltsgebühren fallen nach RVG VV 3330 0,5 Gebühren abhängig vom Streitwert an. (berechnen)
Die Terminsgebühr fällt an, wenn der Anwalt an einer Verhandlung (Anträge werden gestellt), Erörterung (hier sollen keine Anträge gestellt werden) oder Beweisaufnahme oder Besprechungen zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens teilnimmt. Schon ein Telefonat mit der Gegenseite kann also eine Terminsgebühr auslösen. Dann gilt dies erst recht für die Güteverhandlung, die übrigens unter den Begriff Erörterung fällt. (mehr)
Bei der Mediation ist streng zu unterscheiden zwischen gerichtlicher Mediation und außergerichtlicher Mediation. Für die außergerichtliche Mediation gilt § 34 RVG, der dem Anwalts-Mediator die Pflicht auferlegt, eine Gebührenvereinbarung zu erwirken. Ohne eine solche Vereinbarung sind die üblichen Gebühren für eine solche Tätigkeit anzusetzen. Im Regelfall wird die Mediation mit Stundensätzen von 100,00 € bis 250,00 € (je nach Region und Qualifikation) angeboten.
Die gerichtliche Mediation ist ein komplett neues Feld. Hier gibt es keine gesetzlichen Vorschriften. Im Regelfall wird es darauf hinauslaufen, dass die Anwaltsgebühren nach den Gebühren im Gerichtsverfahren berechnet werden, wenn eine gerichtliche Mediation stattfindet. Ob das Gerichtsverfahren und das Mediationsverfahren nun ein Verfahren im Sinne des Kostenrechts ist oder zwei, kann derzeit auch von den Anwaltskammern nicht beantwortet werden.
Die Erstberatungsgebühr ist um Zuge der Änderungen zu den Beratungskosten des RVG im Juli 2006 nicht verschwunden. Sie ist nur umgezogen. Heute findet sich die Regelung zur Erstberatungsgebühr nicht im VV zum RVG, sondern in § 34 Abs. 1 RVG. Sie beträgt aber noch immer 190,00 € zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale und Mehrwertsteuer.
Das Mandat kommt grundsätzlich dann zustande, wenn der Mandant um Beantwortung einer Rechtsfrage nachfragt und der Anwalt sich bereit erklärt, diese Frage zu beantworten. Hier wurde eine Frage gestellt und die Bereitschaft zur Beantwortung erklärt. Es fallen also Kosten mindestens in Form einer Erstberatungsgebühr an.
Im Regelfall bestimmt jedoch der Mandant den Inhalt des Mandates. Beschränkt er seinen Beratungswunsch unmissverständlich auf eine Teilfrage des Problems, so kommt der Beratungsvertrag auch nur über diese Teilfrage zustande. Die Gebühren errechnen sich nur nach den Gebühren für die Teilfrage. Der Streitwert hierfür kann jedoch ebenso hoch liegen, wie der Streitwert für die restliche Frage ... deshalb reden Sie gleich bei Mandatserteilung mit dem Anwalt über seine Kosten.
Auch als Privatperson, die nicht von einem Anwalt vertreten wurde, haben Sie gegen den unterlegenen Gegner einen Kostenerstattungsanspruch, wenn dies im Urteil so festgestellt wird. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören vor allem Auslagen für Porto und Briefe, gezahlte Gerichtskostenvorschüsse und der Verdienstausfall. Dieser kann zwischen 2 und 13 Euro pro Stunde betragen, ist aber meist nachzuweisen.
Die Kostenfestsetzung erfolgt dadurch, dass ein Antrag auf Festsetzung der Kosten mit Auflistung der entstandenen Kosten beim Gericht eingereicht wird, welches das Urteil gesprochen hat. Mit dem dann erteilten Kostenfestsetzungsbeschluss können Sie beim Gegner wie mit einem Urteil vollstrecken.
Der Anwaltsvertrag ist in der Regel ein Dienstvertrag. Hierbei muss man sich nicht über die entstehenden Kosten einig werden. Es gelten vielmehr die Kosten, die üblich sind. Und genau das sind die Kosten der BRAGO bzw. des RVG.
Da die möglichen Kosten in Abhängigkeit zum Streitwert stehen und dieser sich während des Prozesses verändern kann und auch zu Beginn der anwaltlichen Tätigkeit oft nicht absehbar ist, in welchem Umfang ein Anwalt tätig werden muss (nur Beratung oder umfangreicher Prozess mit Beweisaufnahme, Terminsvertreter und mehreren Vollstreckungsversuchen), ist es selten möglich die Kosten vorauszusagen. Deshalb besteht auch keine Pflicht des Anwalts dies zu tun. Lediglich wenn der Mandant nach den Kosten fragt, muss der Anwalt eine Voreinschätzung geben. Dieser wird er jedoch regelmäßig unter den Vorbehalt stellen, dass der Prozess einen bestimmten Verlauf nimmt.
Mit anderen Worten: In vielen Fällen ist es überhaupt nicht möglich die Rechtsanwalts- und Prozesskosten vorauszusagen. Der Anwalt muss seit dem 01.07.2004 allerdings darüber aufklären, dass er nach dem Streitwert abrechnet.
Grundsätzlich darf ein Anwalt sich auch selbst vertreten. Es fallen dann die selben Gebühren an, als hätte sich der Anwalt von einem Kollegen vertreten lassen. Voraussetzung ist nur, dass der Anwalt in dieser Sache auch als Rechtsanwalt auftritt. Er tut dies zum Beispiel durch Nutzung des Kanzlei- Briefkopfes, durch Unterschrift als Rechtsanwalt oder indem er sich als Rechtsanwalt vorstellt.
Tatsächlich ist in § 5 Abs. 2 i) der ARB der meisten Rechtsschutzversicherungen die Übernahme der gegnerischen Kosten vorgesehen, soweit der Mandant verpflichtet ist, dessen Kosten zu erstatten. Den Hinweis habe ich in die Seite eingearbeitet.
Grundsätzlich wird eine Pflegschaft durch das Gericht angeordnet. Dabei ergeht die Entscheidung gerichtskostenfrei. Das bedeutet jedoch nicht, dass keine Kosten anfallen. So hat das Gericht für den Pfleger zum Beispiel Kosten, die es als Auslagen auf den von der Pflegschaft Betroffenen umlegen kann. Dieser muss aber bei geringem Einkommen und geringem Vermögen auch nicht in jedem Fall leisten.
Nein! Die Erstberatungsgebühr gibt nur eine Obergrenze an. Bei einer Beratung muss der Rechtsanwalt immer erst die normalen Gebühren unter Berücksichtigung des Streitwertes errechnen.(meist 5,5/10 nach § 20 BRAGO) Sind diese höher, als 180,00 Euro, darf der Anwalt nicht mehr als 180,00 -nach Geltung des RVG 190,00 € (insgesamt 243,60 € /nach dem 01.01.2007 249,90 €) - abrechnen. Sind die Gebühren geringer, so dürfen nur diese niedrigeren Gebühren berechnet werden. Auf jeden Fall muss der Anwalt darlegen, welche Gebühren er berechnet hat und darf nicht nur die Erstberatungsgebühr ansetzen. (mehr)
Wenn PKH bewilligt wurde, werden die Anwaltskosten vollständig von der Staatskasse übernommen. Der Anwalt erhält dabei jedoch nicht die selben Gebühren wie von einem selbst zahlenden Mandanten.
In vielen Fällen muss der Mandant die Prozesskosten jedoch maximal 4 Jahre lang in Raten zurückzahlen. Ist dann der rückbezahlte Betrag höher, als die Prozesskostenhilfegebühren, kann der Anwalt auch noch die Differenz zu den üblichen BRAGO-Gebühren verlangen. Zu diesem Zweck reicht er bei Beantragung der Prozesskostenhilfe zusätzlich eine normale Rechnung bei Gericht ein, die aber vorerst unberücksichtigt bleibt.
In einigen Fällen erhält der Mandant eine Abschrift dieser Rechnung.
Ansonsten darf nur eine Rechnung erstellt werden, über Leistungen, für die keine PKH gewährt wurde und für außergerichtliche Beratungsleistungen.(mehr)
Mit der letzten RVG-Reform erhält der Rechtsanwalt auch das recht auf die Prozesskosten einen Vorsschuss zu verlangen. Wird die PKH gewährt, wird der Vorschuss auf die PKH angerechnet. Allerdings darf der Rechtsanwalt die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren zu seinen Gunsten berücksichtigen. Auf diese Weise kann der Rechtsanwalt auch bei Prozesskostenhilfe die vollen Wahlanwaltsgebühren erhalten. Wichtig ist nur, dass der Vorschuss vor Entscheidung über die PKH vereinbart und gezahlt wird.
Die Gebührenordnung der Rechtsanwälte schreibt für die meisten Streitigkeiten feste streitwertabhängige Gebühren fest. Dem Anwalt verbleiben dennoch Pflichten auf die Vermögensverhältnisse seines Mandanten Rücksicht zu nehmen. Er sollte den Mandanten z.B. aufklären, in welchen Fällen Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe beansprucht werden kann. Außerdem hat er bei außergerichtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, die Gebühren in einem gewissen Rahmen festzusetzen oder Stundenhonorare zu vereinbaren und sollte dabei insbesondere im Strafverfahren auch Vermögensinteressen des Mandanten berücksichtigen. Für die gerichtliche Tätigkeit gelten dabei feste Gebührenssätze, die der Anwalt unabhängig von den Vermögensverhältnissen des Mandanten nicht unterschreiten darf.
Er muss es sogar! Sie haben durch die Beauftragung einen Vertrag mit Ihrem Anwalt abgeschlossen. Dieser Vertrag verpflichtet Sie, die Anwaltskosten zu tragen. Sie können jetzt nur von Ihrem Gegner verlangen, dass der Ihnen die Kosten ersetzt. Ist der Gegner nicht zahlungsfähig können Sie auf den Kosten sitzen bleiben. (siehe)
Ja! Die Gebühren des Anwalts entstehen schon dadurch, dass Sie den Anwalt mit einem Problem konsultieren und er sich bereit erklärt, Sie zu beraten. Einen Wegfall der Kosten gibt es nur, wenn der Anwalt seine Pflichten verletzt (z.B. Erteilung falscher Auskünfte, Parteiverrat u.s.w.).
Für die eingeklagten 1.000 € erhält der Anwalt 10 /10 eine Sowohl bei den Prozessgebühren, als auch bei den Vergleichsgebühren sind hier die Kappungsgrenzen zu beachten.
Schon die Bitte an einen Anwalt ist die Beauftragung mit einem Mandat, wenn der Anwalt dies dann annimmt. Jedes Mandat verursacht dabei eigene Kosten, die der Anwalt abrechnen kann.
Kann der Anwalt an einem Gerichtstermin nicht teilnehmen, so bittet er meist einen Kollegen. Im Regelfall vereinbaren diese dann, die Gebühren zu teilen, so dass dem Mandanten keine Mehrkosten entstehen. Der Anwalt ist hierzu jedoch nicht verpflichtet.(weiteres)
Grundsätzlich muss jeder, der einen Anwalt beauftragt, auch dessen Kosten tragen. Er kann nur in einigen Fällen die Kosten vom Gegner zurück verlangen. Ist der Gegner zahlungsunfähig bleibt der Mandant auf den Kosten sitzen. Daran ändert leider auch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht viel. Lediglich der Umfang der Kosten kann sich dadurch verringern.