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Die wichtigsten Anwaltsgebühren nach dem RVG

Welche Gebühren anfallen können richtet sich vor allem nach dem Rechtsgebiet

Sonstige Kosten und Grundsätze

Weggefallene Gebühren der BRAGO

Post- und Telekommunikationspauschale

Die Auslagen die der Rechtsanwalt für Telefonate und die Fertigung von Schriftsätzen oder Porto hat, kann er entweder in voller Höhe - unter Nachweis der entstandenen Kosten - vom Mandanten ersetzt verlangen oder aber in Form einer Pauschale geltend machen. Macht er die Pauschale geltend, so darf er nur 20 % der entstandenen Gebühren (nach Addition aller Gebühren) geltend machen, auch wenn Gebühren in dieser Höhe gar nicht angefallen sind. So fällt die Pauschale z.B. auch an, wenn nur ein Gespräch in der Kanzlei durchgeführt wurde.
Die Gebühr soll nicht nur tatsächliche Gesprächskosten abdecken, sondern auch Kosten für die Vorhaltung eines Telefonanschlusses und die Besetzung des Anschlusses durch eine Angestellte abdecken.
Die Pauschale ist aber auf maximal 20 € begrenzt. Sie fällt für die außergerichtliche Vertretung, für das gerichtliche Mahnverfahren, für die erste und jede weitere Instanz jeweils ein mal an.

Kopiergebühren/Dokumentenpauschale RVG VV Nr. 7000

Für Kopien die der Rechtsanwalt aus anderen behördlichen Akten und Dokumenten anfertigt, kann er vom Mandanten ebenfalls Gebühren verlangen. Muss der Anwalt aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder Aufforderung des Gerichtes Kopien fertigen, um diese Dritten zuzustellen oder diese zu unterrichten, kann der Anwalt nur die Kopierkosten verlangen, wenn dafür mehr als 100 Seiten zu kopieren waren.
Die Höhe der Gebühren beträgt . für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 € und für jede weitere je 0,15 € geltend machen. Für Farbkopien können seit dem 01.08.2014 sogar 1,00 € für die ersten 50 Seiten und 0,30 € für die weiteren Seiten verlangt werden. Muss der Anwalt Kopien . (bei 100 Seite.n also 32,50 €). Übrigens - für Kopie durch das Gericht gelten die gleichen Gebühren.
Seit dem 01.08.2013 ist auch eine Pauschale für die Überlassung von Dokumentn in elektronischer Form mit 1,50 € je Datei zu veranschlagen. Pro Arbeitsgang (wohl versendeter Schriftsatz) ist der Maximalbetrag aber auf 5,00 € begrenzt.

Reisekosten und Abwesenheitsgeld gem. RVG VV Nr. 7005

Muss der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in seiner Gemeinde liegt, kann er Abwesenheitsgeld und die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten vom Mandanten verlangen. Das Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Abwesenheit (Wert bis 31.07.2013 in Klammern) (bei Aufenthalt im Ausland werden diese Beträge mit einem 50%-igem Zuschlag versehen)
Soweit es möglich ist, sollte man also einen Rechtsanwalt am Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten beauftragen.

Hebegebühren gem. RVG VV Nr.1009

Hebegebühren fallen an, wenn der Rechtsanwalt Zahlungen für den Mandanten entgegennimmt und diese dann an den Mandanten auskehrt. Mit den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten gesondert an.

Wie hoch sind Hebegebühren? | (mit Pop-Up Blocker)

Mehrwertsteuer

Der Rechtsanwalt hat als Dienstleister ebenfalls die Mehrwertsteuer abzuführen. Das RVG erlaubt dem Rechtsanwalt in VV Nr. 7008, diese auf seine Mandanten umzulegen. Deshalb ist auf alle Gebühren mit Ausnahme der Auslagen für Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten die Mehrwertsteuer zu berechnen.

Erhöhung der Gebühren RVG VV Nr. 1008

In einigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Rechtsanwalt höhere Gebühren verlangen kann.
Vertritt der Anwalt in ein und derselben Angelegenheit mehrere Mandanten, so entstehen die Gebühren nicht für jeden Beteiligten gesondert. Der Rechtsanwalt kann jedoch für jeden zusätzlichen Mandanten um 0,3 Gebühren bei Rahmengebühren (also die Geschäftsgebühr) erhöhen. Insgesamt darf die Erhöhung jedoch nicht mehr als 2,0 Gebühren betragen.Die Gebühr ist bei 8 Mandanten also genauso hoch, wie bei 11 Mandanten.

Bei Festgebühren (z.B. der Verfahrensgebühr in Zivilprozess) erhöht sich die Gebühr um 30 % der jeweiligen Gebühr.
Die gesamte Erhöhung darf maximal doppelt so hoch sein, wie die eigentliche Gebühr.

Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up Blocker)

Gebührenkappung nach § 15 Absatz 3 RVG

Fallen für eine Streitsache mehrere gleichartige Gebühren an. So sind diese zunächst zu addieren. Wäre die maximal mögliche Gebühr aus der Gesamtforderung jedoch geringer, als die Gebühr aus den einzelnen Streitwerten, so darf der Anwalt maximal die Gesamtgebühr berechnen.

Durch das RVG weggefallene Gebühren

Durch die Gebührenreform 2004 sind einige Gebühren wegefallen bzw. wurden in den Gebührenrahmen anderer Gebühren integriert. Besonders zu erwähnen ist hier die Besprechungsgebühr. Führt ein Anwalt Besprechungen mit Dritten durch, so löst dies nicht mehr automatisch eine weitere Gebühr aus. Lediglich, wenn der Rechtsanwalt bereits Klageauftrag hatte und diese Besprechungen der Vermeidung eines Prozesses dienen, besteht die Möglichkeit für den Anwalt auch außergerichtlich eine Terminsgebühr abzurechnen.
Die Erörterungsgebühren und die Verhandlungsgebühren gehen in die so genannte Terminsgebühr über.
Weggefallen sind durch das RVG auch die Beweisgebühren. Während früher für den Anwalt eine Gebühr angefallen ist, wenn das Gericht einen Beweisbeschluss gefasst hat, sind diese Gebühren nach dem RVG mit der Verfahrens und Terminsgebühr abgedeckt. Nur bei besonders umfangreichen Beweisaufnahmen vor den Zivilgerichten mit mehr drei oder mehr Beweisterminen kann eine zusätzliche 0,3 Beweisgebühr anfallen.

Die Erläuterung der BRAGO-Gebühren finden Sie hier!

Beratungsgebühr gem. RVG VV Nr. 2100 ff.(Wegfall nach dem 01.07.2006)

Beratungsgebühren entstehen, wenn der Anwalt keinen Prozessauftrag erhalten hat und auch nicht Dritten gegenüber tätig werden soll. Sie entstehen also nur für den Fall, dass eine Beratung mit dem Mandanten oder eine gutachterliche Stellungnahme zu einem Rechtsproblem erfolgen soll.
Mit dem 30.06.2006 sind die gesetzlichen Beratungsgebühren weggefallen. Rechtsanwalt und Mandant müssen hierüber eine Vergütungsvereinbarung treffen. (§ 34 RVG). Diese Kosten werden dann also für den Markt frei gegeben. Ohne eine Vergütungsvereinbarung sind die üblichen Kosten zu zahlen. Der Anwalt darf hier gegenüber einem Verbraucher jedoch nur 190,00 € - für ein Gutachten maximal 250,00 € - zzgl MwSt veranschlagen. Die frühere Erstberatungsgebühr ist damit erheblich eingeschränkt.

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