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Die wichtigsten Gebühren im Zivilprozess nach dem RVG

Seit dem 01.07.2004 gilt das RVG. Alle Aufträge für gebührenauslösende Tätigkeiten, die danach angenommen wurden, sind nach den folgenden Vorschriften abzurechnen:

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Geschäftsgebühr gem. RVG VV Nr. 2300

Die Geschäftsgebühr ist die Grundgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Sie entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, außergerichtlich gegenüber Dritten tätig zu werden. Dafür genügt es, wenn er Dritten gegenüber als Anwalt auftritt (Brief, Telefonat u. s.w.) oder irgendwie anders mit Außenwirkung tätig wird(z.B. Informationsbeschaffung, Anschriftenrecherche u. s. w.). Auch die Mitwirkung bei der Ausgestaltung einzelner Klauseln eines Vertrages führt zur Entstehung einer Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG.
Die Gebühr liegt hier in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Der Gesetzgeber hat dabei den Wert von 1,3 als Maximalgebühr für leichte und nicht aufwändige Fälle - Regelgebühr - festgesetzt. Die Überschreitung der Regelgebühr kann jedoch nur erfolgen, wenn die Sache entweder umfangreich oder rechtlich schwierig ist. Für umfangreichere oder schwierige Fälle hat sich die 1,5 als so genannte Mittelgebühr durchgesetzt. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn die Sache rechtlich schwierig ist oder der Rechtsanwalt Termine oder umfangreiche Besprechungen mit Dritten vornehmen muss. Auch zahlreiche Schriftsätze rechtfertigen die Bestimmung einer Gebühr oberhalb der Regelgebühr.
In einem späteren gerichtlichen Mahnverfahren oder einem Klageverfahren wird die Hälfte dieser Geschäftsgebühr auf die späteren Verfahrensgebühren angerechnet. Der maximale Anrechnungsbetrag liegt jedoch bei 0,75.

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Erstberatungsgebühr § 34 RVG

Die Erstberatungsgebühr ist eigentlich keine eigene Gebühr. Falls der Rechtsanwalt nicht nach außen auftritt, sondern dem Mandanten lediglich eine Beratung erteilt, gelten seit 2006 keine gesetzlichen Gebühren nach dem RVG mehr. Die Honorare sind vielmehr auszuhandeln.

Der Beratungsvertrag als Dienstvertrag kommt aber auch zustande, wenn Rechtsanwalt und Mandant überhaupt nicht über die Vergütung reden. In diesen Fällen gilt die ortsübliche Vergütung als vereinbart.

§ 34 RVG regelt hierzu, dass -falls der Mandant in diesem Fall ein Verbraucher ist- die Gebühr für eine erste Beratung nicht höher sein darf, als 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer (226,10 €) und ggf. Auslagen. Arbeitet der Rechtsanwalt ein Gutachten aus, sind es 250,00 € (297,50 €).

Rechtsanwalt und Mandant dürfen für die Erstberatung also jederzeit eine andere Vergütung vereinbaren und damit die Erstberatungsgebühr abbedingen.

Kommt es zu weiteren Terminen Bearbeitungen oder Besprechungen (z.B. nach Urteilsrecherche, Rückruf per Telefon o. ä.) oder ist der Mandant Unternehmer, so entfällt diese Höchstgrenze.

Gebühren für einfache Schreiben gem. RVG VV Nr. 2301 (alt: RVG VV Nr. 2302)

Fertigt der Anwalt nur ein einfaches Schreiben (z.B. einfache Mahnung, einfache Kündigung) an, so erhält er nur eine 0,3 Gebühr.
Maßgeblich ist hierfür allein der Auftrag des Mandanten. Es muss also von Anfang an feststehen, dass der Anwalt nur dieses Schreiben fertigen muss.

Soll der Anwalt das Problem weiterbearbeiten, also Antworten der Gegenseite entgegennehmen und darauf antworten oder Forderungen einziehen oder die genauen Voraussetzungen für das Schreiben prüfen (z.B. Kündigungsgründe und Kündigungsfristen) so fallen die üblichen Gebühren an. Auch wenn der Anwalt sich in diesem Schreiben mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzen soll, sind die üblichen Gebühren anzuwenden.

Hatte der Rechtsanwalt Auftrag über ein erstes Schreiben hinaus tätig zu werden, kommt es aber nicht zu weiteren Handlungen, weil z.B. die Sache schon erledigt hat, reduziert sich auch nicht die Geschäftsgebühr auf 0,3 Gebühren.

Auch muss der Mandant sich nicht darauf verweisen lassen, dass es genügt hätte, den Rechtsanwalt mit nur einem einfachen Schreiben zu beauftragen. Im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruches ist stets die übliche Geschäftsgebühr erstattungsfähig.

Der praktische Anwendungsbereich dieser Norm ist daher gering.

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Verfahrensgebühr gem RVG VV Nr. 3100

Für die Vertretung eines Mandanten im Gerichtsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr. Sie beträgt 1,3 Gebühren in der Berufung sogar 1,6 und ist immer dann angefallen, wenn ein Anwalt den Mandanten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen in einem Prozess vertritt, oder ihm beisteht. Dies zeigt sich im Regelfall darin, dass sich der Anwalt bei Gericht für den Mandanten meldet und die Vertretung anzeigt.
Die Verfahrensgebühr in Höhe von nur 0,8 gem. RVG VV Nr. 3101 steht dem Anwalt z.B. auch zu:
  • wenn der Anwalt zwar die Klage gefertigt hat, aber noch nicht bei Gericht eingereicht hat und auch noch keinen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat
  • wenn der Anwalt lediglich bei der Protokollierung eines Vergleiches mitwirkt
  • wenn in einem FGG Verfahren nur ein Antrag gestellt wird.

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Terminsgebühr gem. RVG VV Nr. 3104

Für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, Sachverständigenterminen oder die Besprechung mit Dritten enthält das RVG die so genannte Terminsgebühr. Auch wenn kein Gerichtstermin stattfindet, fällt die Terminsgebühr an, soweit die mündliche Verhandlung eigentlich vorgeschrieben wäre: z.B. bei Erlass eines Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) oder wenn bei einem Streitwert unter 600 € in einem schriftlichen Verfahren entschieden wird ( 495 a ZPO). Auch ein Termin mit einem Sachverständigen oder ein vereinbarter Termin mit der Gegenseite, der der Vermeidung oder Erledigung eines Prozesses dienen soll, löst diese Gebühr aus.

Voraussetzung der Terminsgebühr ist immer, dass ein Klageauftrag oder Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung erteilt wurde. Die Terminsgebühr fällt damit immer neben einer Verfahrensgebühr, niemals aber nur neben einer Geschäftsgebühr an.
Die Terminsgebühr beträgt in der Regel 1,2 Gebühren (auch in der Berufung) und fällt auch an, wenn im Einverständnis mit beiden Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Erscheint die Gegenseite im Termin, ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten (vgl. Anwaltszwang) oder lässt ein Versäumnisurteil ergehen, so kann der Rechtsanwalt nur eine 0,5 Terminsgebühr verlangen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.

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Nicht streitige Verhandlung, Versäumnisurteil
RVG VV Nr. 3105


Erscheint die Gegenseite im Termin nicht, ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten (vgl. Anwaltszwang) und lässt ein Versäumnisurteil ergehen, so kann der Rechtsanwalt nur eine 0,5 Gebühr verlangen. Findet in der Sache ein weiterer Termin statt, entsteht die volle Gebühr, auch wenn dort wieder ein Versäumnisurteil beantragt wird. Wird im Termin aber durch ordnungsgemäß vertretene Parteien zur Sache verhandelt und flüchtet eine Partei in die Säumnis, so entsteht die volle Terminsgebühr.

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Aussöhnungs- oder Einigungsgebühr
gem. RVG VV Nr. 1000 ff.

Die Aussöhnungs- oder Einigungsgebühr beträgt in gerichtlichen Verfahren 1,0 der Gebühr. Bei einer Einigung im Berufungsverfahren sind es immerhin noch 1,3 Gebühren nach Nr. 1004 VV RVG. Diese Gebühr fällt an, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages mitwirkt oder zwei Eheleute aussöhnt.
Kommt der Vergleich ohne gerichtliche Inanspruchnahme zustande, so kann der Anwalt 1,5 der Gebühren berechnen. Der Mandant spart jedoch die Anwaltskosten für das Gericht und die Gerichtsgebühren. Gibt es vor Gericht eine Einigung über gerichtlich geltend gemachte Streitgegenstände und nicht gerichtlich geltend gemachte Streitwerte, so kann auf den nicht gerichtlich geltend gemachten Teil auch die 1,5 Einigungsgebühr (neben der 0,8 Verfahrensgebühr nach 3101 VV RVG) geltend gemacht werden.

Maßgeblich ist hier der Streitwert der gesamten Angelegenheit, nicht der, der später Gegenstand des Vergleiches oder der Erledigung wurde.
Vom Gericht wird mitunter ein Vergleichswert festgesetzt. (z.B. A und B streiten sich über eine Monatsmiete für die Mietwohnung des A. Vor Gericht kommt es zu einem Vergleich, in dem die Zahlung der Monatsmiete und die Reparatur der Wohnungstür vereinbart wurden. Der Streitwert bemisst sich hier nach der Höhe der Wohnungsmiete zzgl. dem Wert der Reparaturleistung.)
Die Einigungsgebühr entsteht erst dann, wenn der Vergleich wirksam wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vergleich widerrufen wird.

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Mahnverfahren RVG VV Nr. 3305 ff.

In einem gerichtlichen Mahnverfahren (keine einfachen Mahnschreiben) erhält der Rechtsanwalt die 1,0 Gebühr für die Einreichung eines Mahnbescheides, aber nur 0,5 für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder die sonstige Vertretung des Gegners. Die Gebühren werden aber mit eventuell später im Gerichtsverfahren anfallenden Rechtsanwaltsgebühren verrechnet.
Für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides kann der Rechtsanwalt eine 0,5 Gebühr verlangen, sofern der Gegner nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat oder eine Verfahrensgebühr aufgrund eines Einspruches entstanden ist.

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Einspruch gegen Versäumnisurteil

Für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch einen Rechtsanwalt können die oben genannten Gebühren erneut entstehen, aber nur dann, wenn über die Zulässigkeit verhandelt wird und der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wurde. Wurde der Einspruch ohne streitige Verhandlung zurückgenommen, so kann der Rechtsanwalt nur eine 0,5 Gebühr verlangen.

Wird der Rechtsanwalt erstmals im gerichtlichen Verfahren tätig, indem er den Einspruch gegen das Versäumnisurteil einlegt, so entsteht die übliche Verfahrensgebühr

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Vollstreckungsgebühren RVG VV Nr. 3309

Für seine Tätigkeit in der ZwangsvollstreckungWerden mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt, so entsteht die Gebühr mehrmals. Hinzu kommen die Post-und Telekommunikationspauschale unter Anrechnung der zuvor abzurechnenden Beträge und die Mehrwertsteuer.

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