Die wichtigsten Gebühren im Zivilprozess nach dem RVG
Seit dem 01.07.2004 gilt das RVG. Alle Aufträge für gebührenauslösende Tätigkeiten,
die danach angenommen wurden, sind nach den folgenden Vorschriften abzurechnen:
zurück
zurück
Geschäftsgebühr gem. RVG VV Nr. 2300
Die
Geschäftsgebühr ist die Grundgebühr für die außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwaltes. Sie
entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, außergerichtlich gegenüber Dritten tätig zu werden. Dafür genügt
es, wenn er Dritten gegenüber als Anwalt auftritt (Brief, Telefonat u. s.w.) oder irgendwie anders mit
Außenwirkung tätig wird(z.B. Informationsbeschaffung,
Anschriftenrecherche u. s. w.).
Auch die Mitwirkung bei der Ausgestaltung einzelner Klauseln eines Vertrages führt zur Entstehung einer
Geschäftsgebühr nach 2300 VV RVG.
Die Gebühr liegt hier in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Der Gesetzgeber hat dabei den Wert von 1,3 als
Maximalgebühr
für leichte und nicht aufwändige Fälle -
Regelgebühr - festgesetzt. Die Überschreitung der Regelgebühr
kann jedoch nur erfolgen, wenn die Sache entweder umfangreich oder rechtlich schwierig ist. Für umfangreichere
oder schwierige Fälle hat sich die 1,5 als so genannte
Mittelgebühr
durchgesetzt. Eine Erhöhung kommt in Betracht, wenn die Sache rechtlich schwierig ist oder der Rechtsanwalt
Termine oder umfangreiche Besprechungen mit Dritten vornehmen muss. Auch zahlreiche Schriftsätze rechtfertigen
die Bestimmung einer Gebühr oberhalb der Regelgebühr.
In einem späteren gerichtlichen Mahnverfahren oder einem Klageverfahren wird die Hälfte dieser
Geschäftsgebühr auf die späteren
Verfahrensgebühren angerechnet.
Der maximale Anrechnungsbetrag liegt jedoch bei 0,75.
Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up
Blocker)
Erstberatungsgebühr § 34 RVG
Die
Erstberatungsgebühr ist eigentlich keine eigene Gebühr. Falls der Rechtsanwalt nicht nach außen
auftritt, sondern dem Mandanten lediglich eine Beratung erteilt, gelten seit 2006 keine gesetzlichen Gebühren
nach dem RVG mehr. Die Honorare sind vielmehr auszuhandeln.
Der Beratungsvertrag als Dienstvertrag kommt aber auch zustande, wenn Rechtsanwalt und Mandant überhaupt
nicht über die Vergütung reden. In diesen Fällen gilt die ortsübliche Vergütung als vereinbart.
§ 34 RVG regelt hierzu, dass -falls der Mandant in diesem Fall ein Verbraucher ist- die Gebühr für eine
erste Beratung nicht höher sein darf, als 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer (226,10 €) und ggf. Auslagen. Arbeitet
der Rechtsanwalt ein Gutachten aus, sind es 250,00 € (297,50 €).
Rechtsanwalt und Mandant dürfen für die Erstberatung also jederzeit eine andere Vergütung vereinbaren und
damit die Erstberatungsgebühr abbedingen.
Kommt es zu weiteren Terminen Bearbeitungen oder Besprechungen (z.B. nach Urteilsrecherche,
Rückruf per Telefon o. ä.) oder ist der Mandant Unternehmer, so entfällt diese Höchstgrenze.
Gebühren für einfache Schreiben gem. RVG VV Nr. 2301 (alt: RVG VV Nr. 2302)
Fertigt der Anwalt nur ein einfaches Schreiben (z.B. einfache Mahnung, einfache Kündigung) an, so erhält er
nur eine 0,3 Gebühr.
Maßgeblich ist hierfür allein der Auftrag des Mandanten. Es muss
also von Anfang an feststehen, dass der Anwalt nur dieses Schreiben fertigen muss.
Soll der Anwalt das Problem weiterbearbeiten, also Antworten der Gegenseite entgegennehmen und darauf
antworten oder
Forderungen einziehen oder die genauen Voraussetzungen für das Schreiben prüfen (z.B. Kündigungsgründe und
Kündigungsfristen)
so fallen die üblichen Gebühren an. Auch wenn der Anwalt sich in diesem Schreiben mit der Sach- und Rechtslage
auseinandersetzen
soll, sind die üblichen Gebühren anzuwenden.
Hatte der Rechtsanwalt Auftrag über ein erstes Schreiben hinaus tätig zu werden, kommt es aber nicht zu
weiteren Handlungen, weil z.B. die Sache schon erledigt hat, reduziert sich auch nicht die Geschäftsgebühr auf
0,3 Gebühren.
Auch muss der Mandant sich nicht darauf verweisen lassen, dass es genügt hätte, den Rechtsanwalt mit nur
einem einfachen Schreiben zu beauftragen. Im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruches ist stets die übliche
Geschäftsgebühr erstattungsfähig.
Der praktische Anwendungsbereich dieser Norm ist daher gering.
Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up
Blocker)
Verfahrensgebühr gem RVG VV Nr. 3100
Für die Vertretung eines Mandanten im Gerichtsverfahren entsteht die
Verfahrensgebühr. Sie beträgt 1,3
Gebühren in
der Berufung sogar 1,6 und ist immer dann angefallen, wenn ein Anwalt den Mandanten, einen Zeugen oder einen
Sachverständigen
in einem Prozess vertritt, oder ihm beisteht. Dies zeigt sich im Regelfall darin, dass sich der Anwalt bei
Gericht für den
Mandanten meldet und die Vertretung anzeigt.
Die Verfahrensgebühr in Höhe von nur 0,8 gem. RVG VV Nr. 3101 steht dem Anwalt z.B. auch zu:
- wenn der Anwalt zwar die Klage gefertigt hat, aber noch nicht bei Gericht eingereicht hat und auch
noch keinen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat
- wenn der Anwalt lediglich bei der Protokollierung eines Vergleiches mitwirkt
- wenn in einem FGG Verfahren nur ein Antrag gestellt wird.
Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up
Blocker)
Terminsgebühr gem. RVG VV Nr. 3104
Für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen, Sachverständigenterminen oder die Besprechung mit Dritten enthält
das RVG die so genannte
Terminsgebühr.
Auch wenn kein Gerichtstermin stattfindet, fällt die Terminsgebühr an, soweit die mündliche Verhandlung
eigentlich vorgeschrieben wäre: z.B. bei Erlass eines Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) oder
wenn bei einem Streitwert unter 600 € in einem schriftlichen Verfahren entschieden wird ( 495 a ZPO).
Auch ein Termin mit einem Sachverständigen oder ein vereinbarter Termin mit der Gegenseite,
der der Vermeidung oder Erledigung eines Prozesses dienen soll, löst diese Gebühr aus.
Voraussetzung der Terminsgebühr ist immer, dass ein Klageauftrag oder Auftrag zur gerichtlichen
Geltendmachung erteilt wurde. Die Terminsgebühr fällt damit immer neben einer Verfahrensgebühr, niemals aber
nur neben einer Geschäftsgebühr an.
Die Terminsgebühr beträgt in der Regel 1,2 Gebühren (auch in der Berufung) und fällt auch an,
wenn im Einverständnis mit beiden Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.
Erscheint die Gegenseite im Termin, ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten
(vgl. Anwaltszwang) oder lässt ein Versäumnisurteil ergehen, so kann der Rechtsanwalt nur eine
0,5 Terminsgebühr verlangen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up
Blocker)
Nicht streitige Verhandlung, Versäumnisurteil
RVG VV Nr. 3105
Erscheint die Gegenseite im Termin nicht, ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt vertreten
(vgl. Anwaltszwang) und lässt ein Versäumnisurteil ergehen, so kann der Rechtsanwalt nur eine
0,5 Gebühr verlangen. Findet in der Sache ein weiterer Termin statt, entsteht die volle Gebühr, auch wenn dort
wieder ein Versäumnisurteil beantragt wird. Wird im Termin aber durch ordnungsgemäß vertretene Parteien zur
Sache verhandelt und flüchtet eine Partei in die Säumnis, so entsteht die
volle
Terminsgebühr.
Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up
Blocker)
Aussöhnungs- oder Einigungsgebühr
gem. RVG VV Nr. 1000 ff.
Die
Aussöhnungs- oder Einigungsgebühr beträgt in gerichtlichen Verfahren 1,0 der Gebühr.
Bei einer Einigung im Berufungsverfahren sind es immerhin noch 1,3 Gebühren nach Nr. 1004 VV RVG.
Diese Gebühr fällt an, wenn der Anwalt beim Abschluss eines Vergleichs oder eines Vertrages mitwirkt
oder zwei Eheleute aussöhnt.
Kommt der
Vergleich ohne gerichtliche
Inanspruchnahme zustande, so kann der Anwalt 1,5 der Gebühren
berechnen. Der Mandant spart jedoch die Anwaltskosten für das Gericht
und die Gerichtsgebühren. Gibt es vor Gericht eine Einigung über gerichtlich geltend gemachte
Streitgegenstände und nicht gerichtlich geltend
gemachte Streitwerte, so kann auf den nicht gerichtlich geltend gemachten Teil auch die 1,5 Einigungsgebühr
(neben der 0,8 Verfahrensgebühr nach 3101 VV RVG) geltend gemacht werden.
Maßgeblich ist hier der Streitwert der gesamten Angelegenheit, nicht der, der später Gegenstand des
Vergleiches oder der Erledigung wurde.
Vom Gericht wird mitunter ein
Vergleichswert festgesetzt. (z.B. A und B streiten sich über eine
Monatsmiete für die Mietwohnung des A. Vor Gericht kommt es zu einem
Vergleich, in dem die Zahlung der Monatsmiete und die Reparatur der Wohnungstür
vereinbart wurden. Der Streitwert bemisst sich hier nach der Höhe
der Wohnungsmiete zzgl. dem Wert der Reparaturleistung.)
Die Einigungsgebühr entsteht erst dann, wenn der Vergleich
wirksam wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vergleich widerrufen wird.
Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up
Blocker)
Mahnverfahren RVG VV Nr. 3305 ff.
In einem
gerichtlichen Mahnverfahren (keine einfachen
Mahnschreiben) erhält der Rechtsanwalt
die 1,0 Gebühr für die Einreichung eines Mahnbescheides, aber
nur 0,5 für einen Widerspruch gegen einen Mahnbescheid oder die sonstige Vertretung
des Gegners. Die Gebühren werden aber mit eventuell später im Gerichtsverfahren anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren verrechnet.
Für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides kann der Rechtsanwalt
eine 0,5 Gebühr verlangen, sofern der Gegner nicht rechtzeitig Widerspruch eingelegt hat
oder eine Verfahrensgebühr aufgrund eines Einspruches entstanden ist.
Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up
Blocker)
Einspruch gegen Versäumnisurteil
Für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch einen Rechtsanwalt können die oben
genannten Gebühren erneut entstehen, aber nur dann, wenn über die Zulässigkeit verhandelt
wird und der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wurde. Wurde der Einspruch ohne
streitige Verhandlung zurückgenommen, so kann der Rechtsanwalt
nur eine 0,5 Gebühr verlangen.
Wird der Rechtsanwalt erstmals im gerichtlichen Verfahren tätig, indem er den Einspruch
gegen das Versäumnisurteil einlegt, so entsteht die übliche Verfahrensgebühr
Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up
Blocker)
Vollstreckungsgebühren RVG VV Nr. 3309
Für seine Tätigkeit in der
ZwangsvollstreckungWerden mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt, so entsteht die Gebühr mehrmals.
Hinzu kommen die
Post-und Telekommunikationspauschale
unter Anrechnung der zuvor abzurechnenden Beträge und die Mehrwertsteuer.
Wie hoch ist die Gebühr? | (mit Pop-Up
Blocker)