Die wichtigsten Gebühren im Zivilprozess nach der BRAGO
Achtung!: Die BRAGO gilt nur für Prozesse und Instanzen, die bis zum
01.07.2004 rechtshängig gemacht wurden. Danach gilt das
RVG.
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Wodurch entstehen eigentlich die einzelnen Rechtsanwaltsgebühren im
Zivilprozess???
Vollstreckungsgebühren
Für die Erteilung eines
Vollstreckungsauftrages
kann der Rechtsanwalt nach der ersten Instanz eine 3/10 Gebühr verlangen,
nach der zweiten sogar 39/100. Streitwert ist der gesamte einzutreibende Geldbetrag, also inklusive Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Zinsen und Mahnkosten. Mit dieser Gebühr sollen die Auslagen abgedeckt werden.
Werden mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt, so entsteht die Gebühr
mehrmals. Hinzu kommen die
Post-und Telekommunikationspauschale
unter Anrechnung der zuvor abzurechnenden Beträge (also maximal 40
DM/ 20 € ) und die Mehrwertsteuer.
Wie hoch ist die Gebühr?
Prozessgebühr
Die
Prozessgebühr beträgt
10/10 der gesamten Gebühr und entsteht schon allein dadurch, dass
der Rechtsanwalt die Klage bei Gericht einreicht. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Sie umfasst
alle Tätigkeiten, die zur Klageerhebung gehören. Üblicherweise
werden neben der Prozessgebühr noch eine
Verhandlungsgebühr
oder eine
Erörterungsgebühr erhoben,
wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.
Die Prozessgebühr steht dem Anwalt z.B. auch zu:
- wenn der Anwalt zwar die Klage gefertigt hat, aber noch noch nicht bei Gericht eingereicht hat und nicht im Termin erschienen ist in Höhe von nur 5 /10 § 32 BRAGO
- für die Ansprüche, die zwar nicht Klagegegenstand waren, über die jedoch vor Gericht ein Vergleich geschlossen wurde. 5/10 § 32 Abs. 2 BRAGO
- wenn er einen anderen Anwalt vor Gericht vertritt zusätzlich zur Gebühr des vertretenen Anwalts 5/10 § 53 S. 1 BRAGO.
Wie hoch ist die Gebühr?
Verhandlungsgebühr
Die
Verhandlungsgebühr beträgt
auch 10/10 und fällt an, wenn der Rechtsanwalt (ggf. auch ein
Referendar) streitg verhandelt § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Er muss also den Mandanten
im Termin vertreten und in diesem Termin auch
Anträge stellen, die
sich nicht mit den Anträgen der Gegenseite decken.(z.B. Antrag des
Klägeranwalts auf Verurteilung und des Beklagtenanwalts auf Klageabweisung).
Verhandlungsgebühren fallen daher nicht an, wenn im ersten Termin die Rücknahme
der Klage oder von beiden Seiten die Klageerledigung erklärt wird.
Sind
Erörterungsgebühr und Verhandlungsgebühr
in einem Instanzenzug entstanden, so kann nur die eine oder andere Gebühr
geltend gemacht werden.
Zu beachten ist bei Verfahren vor den
Arbeitsgerichten,
dass die erste Verhandlung meist eine Güteverhandlung ist, in
der sich die Parteien gütlich einigen sollen. Es werden also keine
streitigen Anträge gestellt, so dass keine Verhandlungsgebühr
anfallen kann.
Verhandlungsgebühren fallen auch an:
- bei Beantragung eines Anerkenntnis- oder Versäumnisurteils in Höhe von 5/10 § 33 BRAGO
- wenn nur Anträge zur Prozessführung (z.B. Bweisanträge) gestellt werden 5/10 § 33 BRAGO
- wenn nicht verhandelt wird. weil schon im schriftlichen Vorverfahren ein Anerkenntnis oder Versäumnisurteil ergeht 10/10 § 35 BRAGO
- für den Anwalt, der einen Anderen Anwalt im Prozess vertritt 10/10 § 53 BRAGO und für den vertretenen Anwalt 5/10 § 33 III BRAGO
Wie hoch ist die Gebühr?
Beweisgebühr
Die 10/10 betragende
Beweisgebühr entsteht
nur dann, wenn der Rechtsanwalt einer Beweisaufnahme beiwohnt, irgendwie
mitwirkt (z.B. Einzahlung der Beweisgebühren, Weiterleitung des Beweisbeschlusses
...) oder aber ein förmlicher Beweisbeschluss durch das Gericht
ergangen ist § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Beweisaufnahme ist hierbei nicht die Vorlage von Urkunden,
sondern nur Ortstermine, Zeugen- oder Sachverständigenbefragungen.
Die Höhe der Beweisgebühr bestimmt sich nach dem Wert, den
der Gegenstand der Beweisaufnahme hatte (A klagt gegen B 3000,00 aus einem
Darlehn ein. B behauptet er habe nur 1500,00 von A erhalten über
den Rest ist Beweis aufzunehmen- Die Beweisgebühr errechnet sich hier
aus den streitigen 1500,00 während die restlichen Gebühren
sich nach dem Streitwert 3.000,00 richten.)
Die Beweisgebühr fällt z.B. auch an:
- wenn der Anwalt außerhalb des Gerichtsverfahrens
an einer Beweisaufnahme teilnimmt (5/10 bis 10/10) nach § 118 I Nr. 3 BRAGO
- wenn der Anwalt in einem Beweistermin vertreten wird (10/10 für vertretenen Anwalt und 5/10 bis 10/10 für den Vertreter) § 31 Abs.1 Nr. 3, 53, 54 BRAGO
- in Ehescheidungssachen für die Anhörung der Parteien 10/10 (ersichtlich aus Protokoll der mündlichen Verhandlung) § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO
Wie hoch ist die Gebühr?
Erörterungsgebühr
Die
Erörterungsgebühr beträgt
regelmäßig 10/10. Sie fällt an, wenn der Rechtsanwalt in
einem gerichtlichen Termin die Sache erörtert. Dies umfasst die
aktive Wahrnehmung der Mandanteninteressen, aber auch das Verfolgen der
Ausführungen des Gerichts zur Wahrnehmung der Mandanteninteressen.
Ob eine Erörterung stattgefunden hat ist den Protokoll des Sitzungstermins
zu entnehmen. Sind Erörterungsgebühr und
Verhandlungsgebühr
in einem Instanzenzug entstanden, so kann nur die eine oder andere Gebühr
geltend gemacht werden.
Wie hoch ist die Gebühr?
nicht streitige Verhandlung
Wird nicht streitig verhandelt (sofortiges Anerkenntnis, sofortiger
Verzicht oder Versäumnisurteil, keine Anträge in mündlicher
Verhandlung) so kann der Rechtsanwalt statt einer Verhandlungsgebühr
nur
eine auf 5/10 verminderte Gebühr geltend machen. Ist jedoch vorher
(z.B. in einem anderen Termin) bereits streitig verhandelt worden, so entsteht
nur eine Verhandlungsgebühr(10/10).
Wie hoch ist die Gebühr?
Vergleichsgebühren
Die
Vergleichsgebühr beträgt
10/10 der Gebühr die für den Streitwert angesetzt wurde, der
mit dem Vergleich geregelt wurde.
Kommt der
Vergleich ohne gerichtliche
Inanspruchnahme zustande, so kann der Anwalt 15/10 der Gebühren
berechnen. Der Mandant spart jedoch die Anwaltskosten für das Gericht
und die Gerichtsgebühren.
Vom Gericht wird mitunter ein
Vergleichswert festgesetzt. (z.B. A und B streiten sich über eine
Monatsmiete für die Mietwohnung des A. Vor Gericht kommt es zu einem
Vergleich, in dem die Zahlung der Monatsmiete und die Reparatur der Wohnungstür
vereinbart wurden. Der Streitwert bemisst sich hier nach der Höhe
der Wohnungsmiete zzgl. dem Wert der Reparaturleistung.)
Die Vergleichsgebühr entsteht erst dann, wenn der Vergleich
wirksam wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vergleich widerrufen wird.
Für den Teil der Forderung, der gerichtlich geltend gemacht wurde fällt stets auch eine 10/10 Prozessgebühr nebenher an. Für den Wert des Vergleichs, der über den die Klageforderung hinausgeht (also der Wert der Reparatur der Wohnungstür),
kann der Rechtsanwalt eine 5/10 Prozessgebühr nach § 32 II BRAGO verlangen, obwohl er noch keine Klageschrift gefertigt hat.
Wie hoch ist die Gebühr?
Mahnverfahren
In einem
gerichtlichen Mahnverfahren (- keine einfachen
Mahnungen) erhält der Rechtsanwalt
eine 10/10 Gebühr für die Einreichung eines Mahnbescheides, aber
nur 3/10 für einen Widerspruch gegen einen Manbescheid. Die Gebühren
werden aber mit eventuell später im Gerichtsverfahren anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren verrechnet. Für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides
kann der Rechtsanwalt eine 5/10 Gebühr verlangen.
Wie hoch ist die Gebühr?
Einspruch gegen Versäumnisurteil
Für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch einen
Rechtsanwalt können die oben genannten Gebühren erneut entstehen,
aber nur dann, wenn über die Zulässigkeit verhandelt wird und
der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wurde. Wurde der Einspruch
ohne streitige Verhandlung zurückgenommen, so kann der Rechtsanwalt
nur eine 5/10 Gebühr verlangen.
Wie hoch ist die Gebühr?
Post- und Telekommunikationspauschale
Die Auslagen die der Rechtsanwalt für
Telefonate
und
die Fertigung von Schriftsätzen oder
Porti
hat,
kann er
entweder in voller Höhe
- unter Nachweis der entstandenen Kosten - vom Mandanten ersetzt verlangen
oder
aber in Form einer Pauschale geltend machen. Macht er die Pauschale geltend, ist er an eine Vorschrift
gebunden, nach der er nur 15 % der entstandenen Gebühren (nach Addition
aller Gebühren) geltend machen kann.
Die Pauschale ist aber auf maximal 20 € /40 DM (im
Strafverfahren nur 15 € /30 DM) begrenzt. Die Geltendmachung der Pauschale setzt nicht voraus, dass tatsächlich Gebühren in dieser Höhe entstanden sind. So fällt die Pauschale z.B. auch an, wenn nur ein Gespräch in der Kanzlei durchgeführt wurde.
Die Gebühr soll nicht nur tatsächliche Gesprächskosten abdecken, sondern auch Kosten für die Vorhaltung eines Telefonanschlusses und die Besetzung des Anschlusses durch eine Angestellte abdecken.
Kopiergebühren
Für
Kopien die der Rechtsanwalt
anfertigt, kann er vom Mandanten ebenfalls Gebühren verlangen. Dabei
kann er für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 € /1,00 DM und für jede
weitere je 0,15 € /0,30 DM geltend machen. (bei 100 Seiten also 32,50 € /65,00 DM). Übrigens
- für Kopie durch das Gericht gelten die gleichen Gebühren.
Reisekosten und Abwesenheitsgeld
Muss der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in
seinem Gerichtsbezirk liegt, kann er
Abwesenheitsgeld und die
Erstattung
der tatsächlich angefallenen Reisekosten vom Mandanten verlangen.
Das Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Abwesenheit
- bis zu 4 Stunden pro Tag - 15 € /30 DM,
- zwischen 4 und 8 Stunden pro Tag - 31 € /60DM und
- über 8 Stunden sogar 56 € /110 DM.
(bei Aufenthalt im Ausland werden diese Beträge mit einem 50%-igem
Zuschlag versehen)
Soweit es möglich ist, sollte man also einen Rechtsanwalt am
Gerichtsstand
des jeweiligen Beklagten beauftragen.
Geschäfts-/Besprechungsgebühr §§
118 I, 20 BRAGO
Geschäftsgebühren oder
Beratungsgebühren
entstehen, wenn der Anwalt keinen Prozessauftrag erhalten hat, also
nur außergerichtlich tätig wird. Dabei ist für eine bloße
Beratung (§ 20 BRAGO) ein Rahmen von 1/10 bis 10/10 und bei
einem anwaltlichen Tätigwerden nach außen ein Rahmen von 5/10
bis 10/10 (Geschäftsgbeühr gem. § 118 I Nr. 1 BRAGO) vorgesehen.
Bei der Abrechnung geht der Anwalt meist von der Mittelgebühr aus. Diese wird, wenn der Anwalt nicht nach außen tätig geworden ist mit 5,5/10 und wenn er nach außen tätig wurde mit 7,5/10 veranschlagt. Bei sehr einfachen Sachen wird von dieser Gebühr nach unten abgewichen, bei schwierigeren Angelegenheiten nach oben.
Zusätzliche
Besprechungsgebühren von 5/10 bis
10/10 entstehen dann, wenn der Anwalt auf Anordnung des Gerichtes oder
einer Behörde oder aber im Einverständnis mit seinem Mandanten
Gespräche mit der Gegenpartei aufnimmt. Diese werden
nicht
wie
die Geschäftsgebühren bei späterer Klageerhebung auf die
Gerichtskosten angerechnet, fallen also neben den
Prozess-,
Erörterungs-,
Beweis-,
Vergleichs-
oder
Verhandlungsgebühren an.
Wie hoch ist die Gebühr?
Erstberatungsgebühr § 20 Abs. 1. S. 2 BRAGO
Die
Erstberatungsgebühr ist eigentlich keine eigene Gebühr. Auch bei der ersten Beratung hat der Anwalt seine Gebühren nach der BRAGO zu berechnen. Meist wird hier eine
Geschäftsgebühr anfallen.
Bleibt es bei der ersten Beratung, so darf die Gebühr jedoch 180,00 € bzw. bei Beratungen vor dem 01.01.2002 einen Betrag von 350 DM (zzgl. Post und Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer) also 232,00 € nicht übersteigen. Wird nach der ersten Beratung das Mandat übernommen, so entfällt diese Höchtgrenze.
In Straf- und Bußgeldsachen beläuft sich die Gebühr auf 15 bis 180 €.
Gebühren für einfache Schreiben
Fertigt der Anwalt nur ein einfaches Schreiben (z.B. einfache Mahnung, einfache Kündigung) an, so erhält er nur eine 2/10 Gebühr, § 120 BRAGO.
Das gilt jedoch nur, wenn sich der Auftrag an den Rechtsanwalt zunächst nur auf die Fertigung des Schreibens erstreckt. Es muss also von Anfang an feststehen, dass der Anwalt nur dieses Schreiben fertigen muss.
Soll der Anwalt das Problem weiterbearbeiten, also Antworten der Gegenseite entgegennehmen und darauf antworten oder Forderungen einziehen oder die genauen Voraussetzungen für das Schreiben prüfen (z.B. Kündigungsgründe und Kündigungsfristen) so fallen die üblichen Gebühren an. Auch wenn der Anwalt sich in diesem Schreiben mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzen soll, sind die üblichen Gebühren anzuwenden.
Geht es in dem Schreiben nicht um die Sache selbst, sondern nur um die Bitte der Beschleunigung, einfache Benachrichtigungen oder die Bitte um die Erteilung von Abschriften, so beträgt die Gebühr nur 10 €/20 DM.
Werden mehrere solcher Schreiben nötig, so fällt diese Gebühr für jedes Schreiben an. Es kann aber maximal eine Gebühr von 2/10 erreicht werden.
Wie hoch ist die Gebühr?
Hebegebühren nach § 22 BRAGO
Hebegebühren fallen an, wenn der Rechtsanwalt
Zahlungen
für
den Mandanten entgegennimmt und diese dann an den Mandanten auskehrt. Mit
den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt
durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche
Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten
gesondert an.
Wie hoch sind Hebegebühren?
Mehrwertsteuer
Der Rechtsanwalt hat als Dienstleister ebenfalls die Mehrwertsteuer
abzuführen. Die BRAGO erlaubt ihm auch, diese auf seine Mandanten
umzulegen. Deshalb ist auf alle Gebühren mit Ausnahme der Auslagen
für Gerichtskosten die Mehrwertsteuer zu berechnen.
Erhöhung der Gebühren
In einigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Rechtsanwalt höhere Gebühren verlangen kann.
In der
zweiten und dritten Instanz (Berufung oder Revision) erhöht sich die Gebühr jeweils um 3 /10. Prozess- Verhandlungs, Beweis und Erörterungsgebühr betragen dann also 13/10.
Vertritt der Anwalt in ein und derselben Angelegenheit
mehrere Mandanten, so entstehen die Gebühren nicht für jeden Beteiligten gesondert. Der Rechtsanwalt kann jedoch
- die Prozessgebühr,
- die Geschäftsgebühr,
- die Gebühr für Einlegung von Mahn- und Vollstreckungsbescheid,
- Gebühren für die Zwangsvollstreckung,
- Gebühren des Korrespondenz- und Beweisanwaltes
für jeden zusätzlichen Mandanten um 3/10 erhöhen. Der Erhöhungsbetrag bemisst sich dabei aus der zu erhöhenden Gebühr (bei eine 7,5/10 Geschäftsgebühr also nur 22,5/100).
Die gesamte Erhöhung darf maximal doppelt so hoch sein, wie die eigentliche Gebühr. Die Gebühr ist bei 8 Mandanten also genauso hoch, wie bei 11 Mandanten.
Wie hoch ist die Gebühr?
Gebührenkappung nach § 13 Absatz 3 BRAGO
Fallen für eine Streitsache mehrere gleichartige Gebühren an. So sind diese zunächst zu addieren.
(z.B. nach Klageerhebung über 100 € erzielen die Parteien einen Vergleich, in dem sie noch weitere nicht geltend gemachte Forderungen von 150,00 € ausgleichen
Hier fallen für den gerichtlich geltend gemachten Teil 10/10 Vergleichgebühren an und für den übrigen Teil 15/10 Vergleichsgebühren, die zunächst zu addieren sind.)
Wäre die maximal mögliche Gebühr aus der Gesamtforderung jedoch geringer, als die Gebühr aus den einzelnen Streitwerten, so darf der Anwalt maximal die Gesamtgebühr berechnen.
(z.B. die 10/10 Gebühr aus 100 € beträgt 25 €. die 15/10 Gebühr aus 150 € beträgt 37,50 €- zusammen also 62,50 €. Die 15/10 Gebühr aus 250 € hätte jedoch nur 37,50 € betragen. Deshalb darf der Anwalt nur 37,50 € geltend machen.)
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