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Die wichtigsten Gebühren im Zivilprozess nach der BRAGO

Achtung!: Die BRAGO gilt nur für Prozesse und Instanzen, die bis zum 01.07.2004 rechtshängig gemacht wurden. Danach gilt das RVG.

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Wodurch entstehen eigentlich die einzelnen Rechtsanwaltsgebühren im Zivilprozess???

Vollstreckungsgebühren

Für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrages kann der Rechtsanwalt nach der ersten Instanz eine 3/10 Gebühr verlangen, nach der zweiten sogar 39/100. Streitwert ist der gesamte einzutreibende Geldbetrag, also inklusive Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten, Zinsen und Mahnkosten. Mit dieser Gebühr sollen die Auslagen abgedeckt werden. Werden mehrere Vollstreckungsaufträge erteilt, so entsteht die Gebühr mehrmals. Hinzu kommen die Post-und Telekommunikationspauschale unter Anrechnung der zuvor abzurechnenden Beträge (also maximal 40 DM/ 20  € ) und die Mehrwertsteuer.

Wie hoch ist die Gebühr?

Prozessgebühr

Die Prozessgebühr beträgt 10/10 der gesamten Gebühr und entsteht schon allein dadurch, dass der Rechtsanwalt die Klage bei Gericht einreicht. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO. Sie umfasst alle Tätigkeiten, die zur Klageerhebung gehören. Üblicherweise werden neben der Prozessgebühr noch eine Verhandlungsgebühr oder eine Erörterungsgebühr erhoben, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Die Prozessgebühr steht dem Anwalt z.B. auch zu:

Wie hoch ist die Gebühr?

Verhandlungsgebühr

Die Verhandlungsgebühr beträgt auch 10/10 und fällt an, wenn der Rechtsanwalt (ggf. auch ein Referendar) streitg verhandelt § 31 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO. Er muss also den Mandanten im Termin vertreten und in diesem Termin auch Anträge stellen, die sich nicht mit den Anträgen der Gegenseite decken.(z.B. Antrag des Klägeranwalts auf Verurteilung und des Beklagtenanwalts auf Klageabweisung).
Verhandlungsgebühren fallen daher nicht an, wenn im ersten Termin die Rücknahme der Klage oder von beiden Seiten die Klageerledigung erklärt wird. Sind Erörterungsgebühr und Verhandlungsgebühr in einem Instanzenzug entstanden, so kann nur die eine oder andere Gebühr geltend gemacht werden.
Zu beachten ist bei Verfahren vor den Arbeitsgerichten, dass die erste Verhandlung meist eine Güteverhandlung ist, in der sich die Parteien gütlich einigen sollen. Es werden also keine streitigen Anträge gestellt, so dass keine Verhandlungsgebühr anfallen kann. Verhandlungsgebühren fallen auch an:

Wie hoch ist die Gebühr?

Beweisgebühr

Die 10/10 betragende Beweisgebühr entsteht nur dann, wenn der Rechtsanwalt einer Beweisaufnahme  beiwohnt, irgendwie mitwirkt (z.B. Einzahlung der Beweisgebühren, Weiterleitung des Beweisbeschlusses ...) oder aber ein förmlicher Beweisbeschluss durch das Gericht ergangen ist § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO. Beweisaufnahme ist hierbei nicht die Vorlage von Urkunden, sondern nur Ortstermine, Zeugen- oder Sachverständigenbefragungen.
Die Höhe der Beweisgebühr bestimmt sich nach dem Wert, den der Gegenstand der Beweisaufnahme hatte (A klagt gegen B 3000,00 aus einem Darlehn ein. B behauptet er habe nur 1500,00 von A erhalten über den Rest ist Beweis aufzunehmen- Die Beweisgebühr errechnet sich hier aus den streitigen 1500,00 während die restlichen Gebühren sich nach dem Streitwert 3.000,00 richten.)
Die Beweisgebühr fällt z.B. auch an:

Wie hoch ist die Gebühr?

Erörterungsgebühr

Die Erörterungsgebühr beträgt regelmäßig 10/10. Sie fällt an, wenn der Rechtsanwalt in einem gerichtlichen Termin die Sache erörtert. Dies umfasst die aktive Wahrnehmung der Mandanteninteressen, aber auch das Verfolgen der Ausführungen des Gerichts zur Wahrnehmung der Mandanteninteressen. Ob eine Erörterung stattgefunden hat ist den Protokoll des Sitzungstermins zu entnehmen. Sind Erörterungsgebühr und Verhandlungsgebühr in einem Instanzenzug entstanden, so kann nur die eine oder andere Gebühr geltend gemacht werden.

Wie hoch ist die Gebühr?

nicht streitige Verhandlung

Wird nicht streitig verhandelt (sofortiges Anerkenntnis, sofortiger Verzicht oder Versäumnisurteil, keine Anträge in mündlicher Verhandlung) so kann der Rechtsanwalt statt einer Verhandlungsgebühr nur eine auf 5/10 verminderte Gebühr geltend machen. Ist jedoch vorher (z.B. in einem anderen Termin) bereits streitig verhandelt worden, so entsteht nur eine Verhandlungsgebühr(10/10).

Wie hoch ist die Gebühr?

Vergleichsgebühren

Die Vergleichsgebühr beträgt 10/10 der Gebühr die für den Streitwert angesetzt wurde, der mit dem Vergleich geregelt wurde.
Kommt der Vergleich ohne gerichtliche Inanspruchnahme zustande, so kann der Anwalt 15/10 der Gebühren berechnen. Der Mandant spart jedoch die Anwaltskosten für das Gericht und die Gerichtsgebühren.

Vom Gericht wird mitunter ein Vergleichswert festgesetzt. (z.B. A und B streiten sich über eine Monatsmiete für die Mietwohnung des A. Vor Gericht kommt es zu einem Vergleich, in dem die Zahlung der Monatsmiete und die Reparatur der Wohnungstür vereinbart wurden. Der Streitwert bemisst sich hier nach der Höhe der Wohnungsmiete zzgl. dem Wert der Reparaturleistung.)
Die Vergleichsgebühr entsteht erst dann, wenn der Vergleich wirksam wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vergleich widerrufen wird.
Für den Teil der Forderung, der gerichtlich geltend gemacht wurde fällt stets auch eine 10/10 Prozessgebühr nebenher an. Für den Wert des Vergleichs, der über den die Klageforderung hinausgeht (also der Wert der Reparatur der Wohnungstür), kann der Rechtsanwalt eine 5/10 Prozessgebühr nach § 32 II BRAGO verlangen, obwohl er noch keine Klageschrift gefertigt hat.

Wie hoch ist die Gebühr?

Mahnverfahren

In einem gerichtlichen Mahnverfahren (- keine einfachen Mahnungen) erhält der Rechtsanwalt eine 10/10 Gebühr für die Einreichung eines Mahnbescheides, aber nur 3/10 für einen Widerspruch gegen einen Manbescheid. Die Gebühren werden aber mit eventuell später im Gerichtsverfahren anfallenden Rechtsanwaltsgebühren verrechnet. Für die Beantragung eines Vollstreckungsbescheides kann der Rechtsanwalt eine 5/10 Gebühr verlangen.

Wie hoch ist die Gebühr?

Einspruch gegen Versäumnisurteil

Für den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil durch einen Rechtsanwalt können die oben genannten Gebühren erneut entstehen, aber nur dann, wenn über die Zulässigkeit verhandelt wird und der Einspruch zurückgenommen oder verworfen wurde. Wurde der Einspruch ohne streitige Verhandlung zurückgenommen, so kann der Rechtsanwalt nur eine 5/10 Gebühr verlangen.

Wie hoch ist die Gebühr?

Post- und Telekommunikationspauschale

Die Auslagen die der Rechtsanwalt für Telefonate und die Fertigung von Schriftsätzen oder Porti hat, kann er entweder in voller Höhe - unter Nachweis der entstandenen Kosten - vom Mandanten ersetzt verlangen oder aber in Form einer Pauschale geltend machen. Macht er die Pauschale geltend, ist er an eine Vorschrift gebunden, nach der er nur 15 % der entstandenen Gebühren (nach Addition aller Gebühren) geltend machen kann.
Die Pauschale ist aber auf maximal 20 € /40 DM (im Strafverfahren nur 15 € /30 DM) begrenzt. Die Geltendmachung der Pauschale setzt nicht voraus, dass tatsächlich Gebühren in dieser Höhe entstanden sind. So fällt die Pauschale z.B. auch an, wenn nur ein Gespräch in der Kanzlei durchgeführt wurde.
Die Gebühr soll nicht nur tatsächliche Gesprächskosten abdecken, sondern auch Kosten für die Vorhaltung eines Telefonanschlusses und die Besetzung des Anschlusses durch eine Angestellte abdecken.

Kopiergebühren

Für Kopien die der Rechtsanwalt anfertigt, kann er vom Mandanten ebenfalls Gebühren verlangen. Dabei  kann er für die ersten 50 Seiten jeweils 0,50 € /1,00 DM und für jede weitere je 0,15 € /0,30 DM geltend machen. (bei 100 Seiten also 32,50 € /65,00 DM). Übrigens - für Kopie durch das Gericht gelten die gleichen Gebühren.

Reisekosten und Abwesenheitsgeld

Muss der Rechtsanwalt einen Termin wahrnehmen, der nicht in seinem Gerichtsbezirk liegt, kann er Abwesenheitsgeld und die Erstattung der tatsächlich angefallenen Reisekosten vom Mandanten verlangen. Das Abwesenheitsgeld beträgt bei einer Abwesenheit (bei Aufenthalt im Ausland werden diese Beträge mit einem 50%-igem Zuschlag versehen)
Soweit es möglich ist, sollte man also einen Rechtsanwalt am Gerichtsstand des jeweiligen Beklagten beauftragen.

Geschäfts-/Besprechungsgebühr §§ 118 I, 20 BRAGO

Geschäftsgebühren oder Beratungsgebühren entstehen, wenn der Anwalt keinen Prozessauftrag erhalten hat, also nur außergerichtlich tätig wird. Dabei ist für eine bloße Beratung (§ 20 BRAGO) ein Rahmen von 1/10 bis 10/10  und bei einem anwaltlichen Tätigwerden nach außen ein Rahmen von 5/10 bis 10/10 (Geschäftsgbeühr gem. § 118 I Nr. 1 BRAGO) vorgesehen.
Bei der Abrechnung geht der Anwalt meist von der Mittelgebühr aus. Diese wird, wenn der Anwalt nicht nach außen tätig geworden ist mit 5,5/10 und wenn er nach außen tätig wurde mit 7,5/10 veranschlagt. Bei sehr einfachen Sachen wird von dieser Gebühr nach unten abgewichen, bei schwierigeren Angelegenheiten nach oben.
Zusätzliche Besprechungsgebühren von 5/10 bis 10/10 entstehen dann, wenn der Anwalt auf Anordnung des Gerichtes oder einer Behörde oder aber im Einverständnis mit seinem Mandanten Gespräche mit der Gegenpartei aufnimmt. Diese werden nicht wie die Geschäftsgebühren bei späterer Klageerhebung auf die Gerichtskosten angerechnet, fallen also neben den Prozess-, Erörterungs-, Beweis-, Vergleichs- oder Verhandlungsgebühren an.

Wie hoch ist die Gebühr?

Erstberatungsgebühr § 20 Abs. 1. S. 2 BRAGO

Die Erstberatungsgebühr ist eigentlich keine eigene Gebühr. Auch bei der ersten Beratung hat der Anwalt seine Gebühren nach der BRAGO zu berechnen. Meist wird hier eine Geschäftsgebühr anfallen.
Bleibt es bei der ersten Beratung, so darf die Gebühr jedoch 180,00 € bzw. bei Beratungen vor dem 01.01.2002 einen Betrag von 350 DM (zzgl. Post und Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer) also 232,00 € nicht übersteigen. Wird nach der ersten Beratung das Mandat übernommen, so entfällt diese Höchtgrenze.
In Straf- und Bußgeldsachen beläuft sich die Gebühr auf 15 bis 180 €.

Gebühren für einfache Schreiben

Fertigt der Anwalt nur ein einfaches Schreiben (z.B. einfache Mahnung, einfache Kündigung) an, so erhält er nur eine 2/10 Gebühr, § 120 BRAGO. Das gilt jedoch nur, wenn sich der Auftrag an den Rechtsanwalt zunächst nur auf die Fertigung des Schreibens erstreckt. Es muss also von Anfang an feststehen, dass der Anwalt nur dieses Schreiben fertigen muss.

Soll der Anwalt das Problem weiterbearbeiten, also Antworten der Gegenseite entgegennehmen und darauf antworten oder Forderungen einziehen oder die genauen Voraussetzungen für das Schreiben prüfen (z.B. Kündigungsgründe und Kündigungsfristen) so fallen die üblichen Gebühren an. Auch wenn der Anwalt sich in diesem Schreiben mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzen soll, sind die üblichen Gebühren anzuwenden.

Geht es in dem Schreiben nicht um die Sache selbst, sondern nur um die Bitte der Beschleunigung, einfache Benachrichtigungen oder die Bitte um die Erteilung von Abschriften, so beträgt die Gebühr nur 10 €/20 DM.

Werden mehrere solcher Schreiben nötig, so fällt diese Gebühr für jedes Schreiben an. Es kann aber maximal eine Gebühr von 2/10 erreicht werden.

Wie hoch ist die Gebühr?

Hebegebühren nach § 22 BRAGO

Hebegebühren fallen an, wenn der Rechtsanwalt Zahlungen für den Mandanten entgegennimmt und diese dann an den Mandanten auskehrt. Mit den Hebegebühren sollen die Kosten abgedeckt werden, die der Rechtsanwalt durch Tätigung der Überweisungen und für zusätzliche Sorgfaltspflichten hat. Für jeden Auszahlungsbetrag fallen die Kosten gesondert an.

Wie hoch sind Hebegebühren?

Mehrwertsteuer

Der Rechtsanwalt hat als Dienstleister ebenfalls die Mehrwertsteuer abzuführen. Die BRAGO erlaubt ihm auch, diese auf seine Mandanten umzulegen. Deshalb ist auf alle Gebühren mit Ausnahme der Auslagen für Gerichtskosten die Mehrwertsteuer zu berechnen.

Erhöhung der Gebühren

In einigen Fällen sieht das Gesetz vor, dass der Rechtsanwalt höhere Gebühren verlangen kann.
In der zweiten und dritten Instanz (Berufung oder Revision) erhöht sich die Gebühr jeweils um 3 /10. Prozess- Verhandlungs, Beweis und Erörterungsgebühr betragen dann also 13/10.
Vertritt der Anwalt in ein und derselben Angelegenheit mehrere Mandanten, so entstehen die Gebühren nicht für jeden Beteiligten gesondert. Der Rechtsanwalt kann jedoch für jeden zusätzlichen Mandanten um 3/10 erhöhen. Der Erhöhungsbetrag bemisst sich dabei aus der zu erhöhenden Gebühr (bei eine 7,5/10 Geschäftsgebühr also nur 22,5/100).
Die gesamte Erhöhung darf maximal doppelt so hoch sein, wie die eigentliche Gebühr. Die Gebühr ist bei 8 Mandanten also genauso hoch, wie bei 11 Mandanten.

Wie hoch ist die Gebühr?

Gebührenkappung nach § 13 Absatz 3 BRAGO

Fallen für eine Streitsache mehrere gleichartige Gebühren an. So sind diese zunächst zu addieren.
(z.B. nach Klageerhebung über 100 € erzielen die Parteien einen Vergleich, in dem sie noch weitere nicht geltend gemachte Forderungen von 150,00 € ausgleichen Hier fallen für den gerichtlich geltend gemachten Teil 10/10 Vergleichgebühren an und für den übrigen Teil 15/10 Vergleichsgebühren, die zunächst zu addieren sind.)
Wäre die maximal mögliche Gebühr aus der Gesamtforderung jedoch geringer, als die Gebühr aus den einzelnen Streitwerten, so darf der Anwalt maximal die Gesamtgebühr berechnen.
(z.B. die 10/10 Gebühr aus 100 € beträgt 25 €. die 15/10 Gebühr aus 150 € beträgt 37,50 €- zusammen also 62,50 €. Die 15/10 Gebühr aus 250 € hätte jedoch nur 37,50 € betragen. Deshalb darf der Anwalt nur 37,50 € geltend machen.)

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