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Die wichtigsten Gebühren in Verwaltungsrechtsstreits nach dem RVG

Nach dem RVG sind Streitigkeiten in Verwaltungssachen, also vor dem Verwaltungsgericht, vor dem Finanzgericht und bei gerichtskostenpflichtigen Streitigkeiten vor dem Sozialgericht nach dem Streitwert abzurechnen.

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Die einzelnen Rechtsanwaltsgebühren im Verwaltungsrechtsstreit

Geschäftsgebühr
gem. RVG VV Nr. 2300, 2301

Die Geschäftsgebühr entsteht, wenn der Anwalt den Auftrag erhält, für seinen Mandanten außergerichtlich und auch gegenüber Dritten - also speziell gegenüber der Behörde - tätig zu werden. Die Tätigkeit kann in der Beantragung oder Vorbereitung eines Verwaltungshandelns bestehen oder auch in der Vertretung im Widerspruchsverfahren. Damit eine Geschäftsgebühr entsteht, muss der Anwalt nach dem Auftrag entweder nach Außen als Anwalt aufgetreten sein (Brief, Telefonat u.s.w.) oder irgendwie anders in dieser Hinsicht tätig geworden sein (z.B. Akteneinsichtsgesuch u.s.w.).
Die Gebühr liegt hier in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5. Der Gesetzgeber hat dabei den Wert von 1,3 als Maximalgebühr für leichte und wenig aufwändige Fälle (Regelgebühr) festgesetzt. Für etwas umfangreichere oder schwierige Fälle hat sich die 1,5 als so genannte Mittelgebühr durchgesetzt.
Vertritt der Anwalt den Mandanten im Verfahren zur Vorbereitung eines Verwaltungsaktes und im Widerspruchsverfahren, so darf er für jedes Verfahren eine Geschäftsgebühr ansetzen. Die Gebühr aus dem Antragsverfahren ist jedoch hälftig- maximal in Höhe von 0,75 Gebühren- auf die Gebühr im Widerspruchsverfahren anzurechnen. (Vorbemerkung 2.3 Nr. 4)

Bis zum 31.07.2013 erhielt der Anwalt, der in beiden Verfahren tätig war zusätzlich zur normalen Geschäftsgebühr noch eine weitere Gebühr in Höhe von 0,5 bis 1,3 - in einfachen und wenig umfangreichen Angelegenheiten maximal 0,7 Gebühren als Regelgebühr.
Bei sehr einfachen Sachen fallen geringere Gebühren an, bei schwierigeren Angelegenheiten darf der Anwalt nach oben abweichen und den Gebührenrahmen ausschöpfen.

Kommt es in dieser Sache zu einem Prozess, so werden die Hälfte der Geschäftsgebühren auf die späteren Verfahrensgebühren angerechnet. Der maximale Anrechnungsbetrag liegt auch hier bei 0,75.

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Erstberatungsgebühr § 34 RVG

Die Erstberatungsgebühr ist keine Gebühr, sondern nur ein Höchstbetrag. Seit dem 01.07.2006 gibt es für die einfache Beratung keine Gebührenvorschriften mehr. Diese Kosten sind frei aushandelbar. Der Anwalt soll hier auf den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung hinarbeiten. Er muss dabei lediglich eine angemessene Vergütung aushandeln, die in einem Verhältnis zu Aufwand und Haftung steht. Beratungen zu Mini-Preisen wird es daher auch in Zukunft nicht geben.
Die Vereinbarung kann nach Stundensätzen oder auch nach Pauschalhonoraren gehen. Es kann auch eine bestimmte Gebühr abhängig vom Streitwert vereinbart werden.
Ohne eine Gebührenvereinbarung ist die Beratung jedoch noch immer nicht kostenlos. Vielmehr sind die "üblichen Kosten" für eine solche Beratung zu zahlen. Was üblich ist, richtet sich nach Dauer und Schwierigkeit der Beratung und auch der Bedeutung für den Mandanten.
Die erstberatungsgebühr nach § 34 RVG stellt dabei eine Obergrenze dar, die allerdings nur gegenüber Verbrauchern anzuwenden ist. Die Kosten dürfen dann jedoch 190,00 € (zzgl. Post und Telekommunikationskosten und Mehrwertsteuer) also 249,90 € nicht übersteigen. Ist ein Gutachten anzufertigen sind 250,00 € zzgl. Post- und Telekommunikation und MwSt. also 321,30 € nicht zu überschreiten.
Allerdings dürfen die Parteien etwas anderes vereinbaren, die Erstberatungsgebühr also abbedingen. Wird nach der ersten Beratung das Mandat übernommen, kommt es zu weiteren Terminen, weiteren Bearbeitungen der Angelegenheit (Urteilsrecherche, Rückruf o.ä.) oder ist der Mandant Unternehmer, so entfällt diese Höchstgrenze.

Gebühren für einfache Schreiben gem.RVG VV 2301

Fertigt der Anwalt nur ein einfaches Schreiben (z.B. Sachstandsanfrage) an, so erhält er nur eine 0,3 Gebühr.
Das gilt jedoch nur, wenn sich der Auftrag an den Rechtsanwalt zunächst nur auf die Fertigung des Schreibens erstreckt. Es muss also von Anfang an feststehen, dass der Anwalt nur dieses Schreiben fertigen muss.

Soll der Anwalt das Problem weiterbearbeiten, also Antworten der Gegenseite entgegennehmen und darauf antworten oder Forderungen einziehen oder die Rechtslage und die Voraussetzungen für das Schreiben prüfen, so fallen die üblichen Gebühren an. Auch wenn der Anwalt sich in diesem Schreiben mit der Sach- und Rechtslage auseinandersetzen soll, sind die üblichen Gebühren anzuwenden. Daher ist der Anwendungsbereich dieser Vorschrift gering.

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Verfahrensgebühr gem RVG VV Nr. 3100, 3200

Für die Vertretung eines Mandanten im Gerichtsverfahren entsteht die Verfahrensgebühr. Sie beträgt 1,3 Gebühren in der Berufung sogar 1,6 und ist immer dann angefallen, wenn ein Anwalt den Mandanten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen in einem Prozess vertritt, oder ihm beisteht. Dies zeigt sich im Regelfall darin, dass sich der Anwalt bei Gericht für den Mandanten meldet und die Vertretung anzeigt.
Die Verfahrensgebühr in Höhe von nur 0,8 gem. RVG VV Nr. 3101 (in der Berufung 1,1 RVG VV Nr. 3201) steht dem Anwalt z.B. auch zu:

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Terminsgebühr gem RVG VV Nr. 3104, 3202

Die Terminsgebühr fällt an, wenn in einer Rechtstreitigkeit ein Verhandlungstermin (normaler Gerichtstermin), ein Erörterungstermin (z.B. Güteverhandlung) oder ein Beweistermin stattfindet. Die Terminsgebühr fällt erst an, wenn ein Sachvortrag im Termin erfolgt ist und der Anwalt daraufhin das Wort erhalten hat und auch tätig geworden ist. Das gilt sogar dann, wenn die Gegenseite nicht erschienen ist, da auch dann streitig zu entscheiden ist und ein Versäumnisurteil im Verwaltungsgerichtsprozess nicht zulässig ist.
Die Stellung eines Antrages ist für die Entstehung der Terminsgebühr dagegen nicht nötig.

Auch wenn kein Gerichtstermin statt findet, kann die Terminsgebühr anfallen. Das ist aber nur der Fall bei Entscheidungen, die grundsätzlich erst nach mündlicher Verhandlung ergehen, bei der aber ausnahmsweise keine Verhandlung stattgefunden hat. Das kann also der Fall sein, wenn das Gericht mit Zustimmung beider Parteien ohne Verhandlung durch Urteil entscheidet ( § 101 Abs. 2 VwGO). Andere Entscheidungen - insbesondere Beschlüsse - werden im Regelfall ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 ABs. 3 VwGO) und lösen daher keine Terminsgebühr aus.

Die Terminsgebühr entsteht aber nach 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG bei dem Erlass eines Gerichtsbescheids nach § 84 VwGO, die Entscheidung über eine Berufung nach §103 a VwGO auch ohne mündliche Verhandlung.
Die Terminsgebühr beträgt in der Regel 1,2 Gebühren (auch in der Berufung).

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Einigungsgebühr
gem. RVG VV Nr. 1000 ff.

Die Einigungsgebühr beträgt in gerichtlichen Verfahren 1,0 der Gebühr. Eine Einigung ist aber nur möglich, sofern die Parteien über den Gegenstand der Einigung überhaupt verfügen können. Zwingende offentlich-rechtliche Vorschriften dürfen dabei nicht umgangen werden. Ob die Einigung im Termin oder im Beschlusswege erfolgt ist dabei unerheblich.

Bei einer Einigung im Berufungsverfahren sind es immerhin noch 1,3 Gebühren nach Nr. 1004 VV RVG.
Kommt der Vergleich ohne gerichtliche Inanspruchnahme zustande, so kann der Anwalt 1,5 der Gebühren berechnen.

Maßgeblich ist hier der Streitwert der gesamten Angelegenheit, nicht der, der später Gegenstand des Vergleiches oder der Erledigung wurde.
Die Einigungsgebühr entsteht erst dann, wenn der Vergleich wirksam wird. Dies ist nicht der Fall, wenn der Vergleich widerrufen wird.

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Erledigungsgebühr
gem. RVG VV Nr. 1002

Als Besonderheit im Verwaltungsverfahren gibt es hier die Erledigungsgebühr für den Fall, dass durch Mitwirkung des Anwalts ein Urteil entbehrlich wird. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt zurückgenommen oder abgeändert wird. Der Anwalt muss dabei allerdings mitgewirkt haben. Der notwendige Umfang der Mitwirkung ist strittig. Teilweise wird es als ausreichend angesehen, wenn der Anwalt normal das Klage- oder Widerspruchsverfahren betreibt und damit die Gegenseite die Vornahme der erledigenden Handlung veranlasst. Die meisten Gerichte aber fordern zusätzliche Handlungen, wie die Hinzuziehung eines sachverständigen Dritten, das Zitat eines einschlägigen höchstgerichtlichen Urteils, Befürwortung der Erledigung in Termin oder gegenüber dem Mandanten.
Nicht ausreichend wäre nur das Einreichen eines überzeugenden Schriftsatzes oder die bloße Zustimmung zur Erledigung.

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