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Prozesskostenhilfe (PKH)/Prozesskostenbeihilfe/ Verfahrenskostenhilfe

Nicht nur für sozialschwache Rechtssuchende hält das Gesetz die Möglichkeit bereit, Prozesskostenhilfe (oder auch Prozesskostenbeihilfe) bzw. in Familiensachen Verfahrenskostenhilfe oder - wenn es zu keinem Gerichtsverfahren kommt - Beratungshilfe zu beantragen.

Was deckt die Prozesskostenhilfe ab?

Für Rechtssuchende, die sich einen Prozess nicht leisten können, hält das Gesetz die Prozesskostenhilfe (PKH) bereit. Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, umfasst sie sowohl die Gerichtsgebühren (auch Kosten für Zeugen und Sachverständige), als auch die eigenen Anwaltsgebühren des Prozesses. In Familiensachen heißt die Prozesskostenhilfe seit dem 01.09.2009 Verfahrenskostenhilfe(VKH>.

Nicht übernommen werden die Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei. Verliert eine Partei, die PKH oder VKH beantragt hat, also den Prozess, so müssen die gegnerischen Rechtsanwaltskosten trotzdem aus eigener Tasche bezahlt werden, sofern dies im Urteil so bestimmt wird. Auch nicht übernommen werden die Kosten in Strafsachen. Hier kann lediglich durch die Beiordnung eines Pflichtverteidigers eine Minderung der Kostenlast erreicht werden. Ein Pflichverteidiger wird vom Gericht jedoch nur bei besonders schweren Tatvorwürfen oder unter besonderen Umständen beigeordnet.

Ist die Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe bewilligt, ist der Antragsteller jedoch nicht vollständig von der Zahlung der Kosten befreit.
Vielmehr kann er in den meisten Fällen die beanspruchten Kosten in Raten zurückzahlen. Die Höhe der Raten ist durch das Gesetz festgelegt. Der Zahlungszeitraum, in dem die Raten abzuzahlen sind, kann maximal 4 Jahre betragen, so dass zumindest teilweise eine Befreiung oder bei größeren Prozessen auch eine Minderung der Kostenlast erreicht werden kann. (z.B. 48 Raten zu je 15 € lohnen sich z.B. wenn der Prozess Kosten von mehr als 720,00 € = 48 x 15,00 € mit sich bringt)

Eine vollständige Befreiung gibt es nur für Personen mit einem besonders geringen Einkommen, die den Prozess auch nicht aus ihrem Vermögen finanzieren können.

Wann erhält man Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe?

Prozesskostenhilfe (PKH) oder / Verfahrenskostenhilfe (VKH) wird gewährt, wenn der Bedürftige,

Der Antrag erfolgt meist durch den Rechtsanwalt beim Prozessgericht. Die Klageschrift (oder ein Entwurf) wird dabei beigefügt. Die Prozesskostenhilfe wird jeweils nur für einen Anwalt und für eine Instanz gewährt. Wird eine zweite Instanz notwendig, so muss die PKH oder VKH erneut beantragt werden.

Fallen neben der PKH Kosten an?

Allein die Stellung des Antrages auf Prozesskostenhilfe/ Verfahrenskostenhilfe löst jedoch schon Rechtsanwaltsgebuehren (PKH-Antragsgebühr) aus. Diese sind - wenn lediglich ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt wird und kein Klageverfahren durchgeführt wird - geringer als die Klagekosten.

Wird dem Antrag stattgegeben, so erhält der Anwalt seine Vergütung aus der Staatskasse. Wird der PKH-Antrag - z.B.wegen mangelnder Erfolgsaussichten - abgelehnt, so kann der Anwalt die Gebühren für den PKH-Antrag dem Mandanten in Rechnung stellen, auch wenn dessen Vermögensverhältnisse eigentlich zum Empfang von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe berechtigen.

Zahlt der Mandant vor der Bewilligung der PKH bereits einen Vorschuss auf diese PKH-Antragsgebühr, so kann der Rechtsanwalt diese Zahlungen auch bei Bewilligung von PKH behalten. Die zu erstattenden PKH-Kosten mindern sich dann um den schon gezahlten Betrag. Sind die regulären Kosten eines Wahlanwaltes aber höher, als die Kosten aus der Staatskasse (i. d. R. bei Streitwerten über 5.000,00 €) werden diese Vorschüsse in der Regel genutzt, um die Differenz zwischen Wahlanwaltsgebühren und PKH-Gebühren aufzufüllen.
Kurz: Auch in einem PKH-Verfahren kann es möglich sein, dass der Mandant Vorschüsse zu zahlen hat.

Hier finden Sie ein Prozesskostenhilfeformular.

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