Der Beratungshilfeschein sollte vor der ersten Beratung bereits vorliegen. Die Beantragung durch den Rechtsanwalt ist meist aufwändiger, als der Eigenantrag direkt beim Amtsgericht. Der Anwalt wird dafür auch nicht vergütet. Wenn neben der eigentlichen Beratung auch noch einen umfangreichen Briefwechsel wegen der Beantragung des Scheins vorzunehmen ist, neigt der Rechtsanwalt eher zur Ablehnung des Mandates.
Beratungshilfe wird unter ähnlichen Voraussetzungen gewährt, wie
Prozesskostenhilfe
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Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe sind:
Ist die Beratungshilfe gewährt, kann der Anwalt von Mandanten maximal 15 Euro einschließlich Mehrwertsteuer als Gebühr verlangen. Abgedeckt ist durch den Beratungshilfeschein zunächst nur die Beratung durch den Rechtsanwalt.
Erst wenn das Ergebnis der Beratung dahin führt, dass eine Vertretung des Mandanten erforderlich ist, werden auch die Anwaltskosten einer Vertretung durch den Anwalt auch von der Staatskasse übernommen. Mit dieser Neuregelung ist die Abrechnung der Beratungshilfe zusätzlich verkompliziert worden. Der Rechtsanwalt muss bei der Abrechnung zusätzliche teilweise umfangreiche Nachweise zu führen.
Rechtsanwälte sind dem Gesetz nach verpflichtet, Beratungshilfe zu leisten. Sie dürfen ein Beratungshilfemandat allerdings ablehnen, wenn sie zeitlich oder auch fachlich dazu nicht in der Lage sind. Bereits der Aufwand der Abrechnung kann in gut ausgelasteten Kanzleien also zur Ablehnung des Antrages führen.
In Hamburg und Bremen wird die Beratungshilfe nicht durch Rechtsanwälte geleistet, sondern in extra dafür eingerichteten Beratungsstellen. In Hamburg und Bremen können Sie also keine Beratungshilfescheine beantragen.
Stand:14.07.2017