Die Gesamtschuldnerische Haftung
Bei der Frage nach der Kostentragungspflicht der Parteien wird zwischen Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten unterschieden.
Die Gerichtskosten zahlt im Regelfall (außer bei Arbeits-
und Sozialgerichten) der Kläger schon bei Klageerhebung als so genannten Gerichtskostenvorschuss.
Ist dies nicht geschehen, so kann auch der andere Beteiligte für
die Kosten des Gerichts haften.
Eine Haftung für die Gerichtskosten tritt bei dem ein:
- der in in einer zivilrechtlichen Streitigkeit das Verfahren beantragt hat (Kläger bei Klage, Berufungskläger bei Berufung u.s.w.),
- der am Abschluss eines gerichtlichen Vergleiches beteiligt ist,
- der durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung zur Kostentragung verpflichtet wurde,
- der die Kostenlast gegenüber dem Gericht übernommen hat,
- der für die Kosten eines Anderen zu haften hat,
- der gegen den eine Vollstreckungsmaßnahme eingeleitet worden ist.
Das bedeutet, dass das
Gericht seine Kosten bei diesen Fällen unabhängig vom Sieg oder Niederlage auch von der
Partei einfordern kann. Sowohl der Obsiegende, als auch der Verlierer der Klage kann also zur Zahlung der Gerichtskosten herangezogen werden. Im Regelfall wird zunächst der Unterlegene zur Kasse gebeten. Ist dieser jedoch zahlungsunfähig, so muss der andere auch haften.
Die Parteien können sich die verauslagten Kosten jedoch in dem
im Urteil bestimmten Maße von der anderen Partei erstatten lassen.
Dabei tragen die Beteiligten das
Risiko
der Zahlungsunfähigkeit des jeweils anderen. Der Sieger kann also
auf den Prozesskosten sitzen bleiben.
Die Rechtsanwaltskosten hat zunächst
jede Partei selbst zu tragen. Der Gewinner des Prozesses kann aber in den meisten
Fällen die Erstattung vom Gegner verlangen. Wer die Kosten zu tragen hat, ergibt sich aus dem Urteil.
In einigen Fällen ist der Gegner jedoch zahlungsunfähig. Es kommt daher häufig vor, dass auch der Gewinner seine eigenen Rechtsanwaltskosten selbst tragen muss.