
In den Fällen der zivilrechtlichen (Vertragsrecht, Erbrecht Familienrecht ...), arbeitsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts berechnet sich die Gebühr nach dem Streitwert.
Der Streitwert entspricht im Regelfall dem finanziellen Interesse des
Klägers/Mandanten an der Klärung der Angelegenheit.
Er ist einfach zu ermitteln, wenn eine offenen Forderung einzuziehen
ist. Hier besteht der Streitwert in der Höhe der Forderung ohne Zinsen und Mahnkosten.
Schwieriger ist die Sache jedoch, wenn es nicht vordergründig um Vermögenswerte geht, sondern um finanzielle Folgen (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) oder sogar Streitigkeiten bestehen, für die es keinen bezifferbaren Wert gibt (z.B. Umgangsrecht mit dem Kind).
Hierfür sieht die BRAGO (Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung) teilweise eigene Regeln vor. Zum Teil wird auch auf die Gerichtskostengesetz (GKG) und andere Gesetze (z.B. KostO) verwiesen. Daraus ergibt sich, dass z.B. der Streitwert der Kündigungsschutzklage das dreifache Monatsgehalt des gekündigten Arbeitnehmers und bei der Regelung des Umgangsrechtes 2.500,00 € zu veranschlagen sind.
Erst wenn nach diesen Regeln kein Streitwert mehr zu finden ist, muss der Streitwert geschätzt werden.
Einige Gerichte haben hierzu umfangreiche Streitwertkataloge entwickelt.
Fehlt jeder Anhaltspunkt für einen Schätzwert so legt das RVG den Regelstreitwert von 4.000,00 € zugrunde.
Einfluss auf die Kostenhöhe hat auch die Art
des Verfahrens und der Umfang der anwaltlichen
Tätigkeit.
zurückRechtsanwaltsgebühren