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Die Ermittlung des Streitwertes (Gegenstandswertes)

In den Fällen der zivilrechtlichen (Vertragsrecht, Erbrecht Familienrecht ...), arbeitsrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts berechnet sich die Gebühr nach dem Gegenstandswert. Der Gegenstandswert im Gerichtsverfahren wird auch Streitwert genannt.

Der Streitwert entspricht im Regelfall dem finanziellen Interesse des Klägers/Mandanten an der Klärung der Angelegenheit.
Er ist einfach zu ermitteln, wenn eine offenen Forderung einzuziehen ist. Hier besteht der Streitwert in der Höhe der Forderung ohne Zinsen und Mahnkosten.

Schwieriger ist die Sache jedoch, wenn es nicht vordergründig um Vermögenswerte geht, sondern um finanzielle Folgen (z.B. Verlust des Arbeitsplatzes) oder sogar Streitigkeiten, für die es keinen bezifferbaren Wert gibt (z.B. Umgangsrecht mit dem Kind).

Hierfür sieht das Gesetz (z. B. RVG, GKG oder ZPO) teilweise eigene Regeln vor. Unterschieden wird dabei zwischen mehreren Streitwerten.

Diese drei Formen der Gegenstandswerte können gleich sein, es gibt aber auch Fälle, in denen sich diese einzelnen Streitwerte unterschiedlich berechnen.

Einige Gerichte haben hierzu umfangreiche Streitwertkataloge entwickelt. (Streitwerte für das Zivilgerichtliche Verfahren, Streitwerte für das Verwaltungsverfahren )

Fehlt jeder Anhaltspunkt für einen Schätzwert so legt das RVG den Regelstreitwert von 5.000,00 € zugrunde. Einige Gerichte nehmen für bestimmte Sachen auch nur Bruchteile dieses Regelstreitwertes an.

Einfluss auf die Kostenhöhe hat auch die Art des Verfahrens und der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit.

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