Wahl des Rechtsanwalts am Ort
Der Rechtsanwalt sollte möglichst am
Gerichtsstand
des Beklagten seinen Sitz haben, da auch dort die Verhandlungen stattfinden.
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, der außerhalb dieses Landgerichtsbezirkes
seinen Sitz hat, so kann er
- Reise- und Unterkunftskosten,
- ein Abwesenheitsgeld
oder
- die Kosten für einen anderen Rechtsanwalt, der den Termin wahrnimmt (Terminsvertreter),
verlangen.
Die Kosten für Reise und Abwesenheit des Anwaltes sind nicht in allen Fällen erstattungsfähig, also vom Unterliegenden im Prozess zu zahlen.
Keine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist gegeben, wenn:
- ohne Probleme ein Anwalt am Kageort hätte beauftragt werden können. (z.B. es wird für eine Klage in Berlin ein Anwalt in Potsdam beauftragt)
- die Kosten für einen Terminsvertreter (Anwalt, der den Termin für den beauftragten Anwalt wahrnimmt) währen geringer, als die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld. Besteht die Wahl zwischen eigener Anreise des Rechtsanwaltes und der Beauftragung eines Terminvertreters, so sind immer nur die Kosten der preiswerteren Variante vom Prozessverlierer zu ertstatten.