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Vergütungsvereinbarung des Rechtsanwalts

Die ab dem 01.Juli 2006 geltende Fassung des RVG sieht für den Fall der außergerichtlichen Beratungstätigkeit vor, dass der Anwalt auf eine Vergütungsvereinbarung hinwirken soll. Der Abschnitt 1 des 2. Teils der VergütungsVerordnung entfällt damit ganz. Die Gebührenregeln für die außergerichtliche Vertretung bleiben jedoch bestehen.
Der Anwalt kann sich damit bei Beratungsleistungen nicht mehr auf die Gebührenordnung zurückziehen.
Die anwaltliche Kostenermittlung im Bereich der Beratung wird damit vielschichtig und für den Mandanten nicht mehr vergleichbar.

Der Anwalt muss sich Gedanken über die Gebührenermittlung machen.

Hier ergeben sich vielfältige neue Problemstellungen:

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