Vorüberlegungen bei der Ermittlung der Honorare
Diese Kriterien allein ermöglichen dem Rechtsanwalt nicht, die im Einzelfall angemessenen Kosten zu ermitteln. Deshalb sollten verschiedene Grundüberlegungen getätigt werden.
Wie ist die Kostenstruktur?
Durch die Neuerung des RVG zum 01.07.2006 wird der Anwalt erstmals gezwungen, wirtschaftlich zu denken. Bis dahin haben wir nur wenig Zeit, unsere Aufwands und Kostenstruktur zu ermitteln. Um nun die richtige Vergütung für das Mandat (ohne Berücksichtigung von Familienstand, Kinderfreibeträge und anderen steuerlichen Besonderheiten) zu ermitteln, nutzen Sie bitte folgendes Formular
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Lässt sich der Verlauf des Mandates abschätzen?
In dem Bestreben, die Interessen des Mandanten bestmöglich zu vertreten und gleichzeitig wirtschaftlich zu arbeiten, sollte der Rechtsanwalt bei Mandatsannahme also abschätzen, ob und zu welchen Konditionen er das Mandat bearbeiten kann. Hier ist zu ermitteln, welcher Arbeitsaufwand erforderlich sein wird, ob hier Spezialwissen gefragt ist, ob das Mandat auf einen Prozess hinausläuft und ob sich ein erhöhtes Haftungsrisiko aus der Angelegenheit ergibt.
Bei absehbarem Arbeitsumfang (z.B. Gutachten über Rechtsfrage, bloße Akteneinsicht) empfiehlt sich die Vereinbarung einer Pauschale. Aufträge ohne vorhersehbaren Umfang eignen sich daher eher für eine tätigkeitsabhängige Vereinbarung z.B. in Form einer Stundensatzvereinbarung oder einer Vereinbarung eines Streitwertes bei steigendem Faktor.
Welches Interesse hat der Mandant an einer Kostensicherheit?
Meist möchte der Mandant von vornherein wissen, was an Kosten auf ihn zukommt.
Bisher waren die Schätzungen anhand der Regelgebühren des RVG gut möglich. Bei der Vereinbarung von Stundensätzen gibt der Mandant die Kostenkontrolle nahezu vollständig aus der Hand und überlässt diese dem Rechtsanwalt. In Fällen, bei denen der Zeitaufwand absehbar ist, ist diese Regelung für den Mandanten durchaus akzeptabel. Andererseits hat der Anwalt ein Interesse an der Vereinbarung, wenn der Mandant bei Besprechungen zur epischen Breite neigt oder der Arbeitsaufwand leicht die Grenzen eines wirtschaftlichen Mandats sprengen lässt. Hier kann der Anwalt durch Stundensatzvereinbarungen zeitaufwendige Besprechungen steuern und kostendeckend auch umfangreiche Mandate bearbeiten. Im Regelfall wird der Mandant ein festes Honorar, welches er zu Beginn des Streites kennt, vorziehen.
Welches Interesse haben beide Parteien an der Bearbeitung des Mandats?
Für den
Anwalt liegen die Interessen vor allem darin wirtschaftlich zu arbeiten und für die Tätigkeit angemessen vergütet zu werden. Doch auch andere Interessen sind nicht zu vernachlässigen. So können mögliche Folgemandate, karitative Zwecke, öffentlichkeitswirksame Auftritte und Veröffentlichungen oder auch eine fehlende Anzahl von Mandaten für die Fachanwaltszulassung Einfluss auf die Bereitschaft haben, dem Mandanten bei den Honorarverhandlungen entgegen zu kommen? Im Regelfall gilt jedoch, dass gute Arbeit auch angemessen vergütet werden muss. Hier gilt es seinen Platz im Rechtsberatungsmarkt zu finden und auch entschieden zu vertreten. Mandanten, die in ihrer Kostenerwartung nicht zu ihnen passen, können so auch anderen Kollegen überlassen werden.
Für Mandanten kann die Übernahme durch den Anwalt auch mehrere Bedeutungen haben. Einige sehen sich durch den Anwaltszwang vor einigen Gerichten dazu gezwungen, den Anwalt aufzusuchen. Doch oft bestehen weitergehende Interessen, wie die Wichtigkeit des Ausgangs des Rechtsstreits für die Zukunft, ein damit verbundener wirtschaftlicher Wert, auch ein hoher emotionaler Wert der Streitigkeit. Zudem ist die fachgerechte Bearbeitung einer Angelegenheit und das Bewusstsein, dass dem Mandanten die Sorge um die richtigen Reaktionen auf die anstehenden Vorgänge auch ein Kriterium für die Bereitschaft des Mandanten, die Tätigkeit auch angemessen zu vergüten.
Hingegen wird die Konkurrenz mit anderen Kollegen auch dazu führen, dass der Mandat Preisvergleiche anstellt. Hier kann der Anwalt nur durch Spezialisierung und Qualität überzeugen.
Hilfe - Beratungshilfe!
Vergütungsvereinbarungen, die getroffen werden, obwohl der Mandant Beratungshilfe berechtigt ist, werden unwirksam, sobald das Gericht die Beratungshilfe bewilligt. § 8 Abs. 2 BerHG, § 4 RVG. Die Bewilligung wirkt also ex nunc auf die Gebührenvereinbarungen. Vereinbarungen, die vor der Bewilligung getroffen wurden, sind insoweit wirksam, als sie bereits erfüllt wurden. Hier besteht kein Rückerstattungsanspruch.
Stand: 01.07.2017