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Mögliche Maßstäbe bei Vergütungsvereinbarungen

Seit dem 01.07.2006 wird der Anwalt gezwungen, außergerichtlich Vergütungsvereinbarungen mit dem Mandanten zu treffen. Hier stehen mehrere Modelle zur Wahl:

Stundenhonorar

Bei einem Stundenhonorar vereinbart der Rechtsanwalt sein Honorar in Abhängigkeit von dem zeitlichen Aufwand, den er für die Bearbeitung aufbringt.

Der Vorteil dieser Vergütungsvereinbarung liegt darin, dass der Anwalt nur für seine tatsächlich geleisteten Tätigkeiten vergütet wird. Der Mandant kann anhand der Abrechnung den Zeitaufwand und die einzelnen Tätigkeiten nachprüfen. Ein wirtschaftliches Arbeiten ist für den Anwalt bei dieser Vergütungsform am ehesten möglich.

Der Nachteil liegt darin, dass der Anwalt durch langsames Arbeiten die eigenen Honorare erhöhen kann, damit keinen Grund zum effektiven Arbeiten erhält und dadurch das Vertrauen der Mandanten erschüttert. Je nach Veranlagung besteht bei einigen Anwälten auch die Neigung, nur geringeren Zeitaufwand in Rechnung zu stellen.
Bei Stundensatzvereinbarungen ist dem Mandanten meist die Kontrolle über die Kostenentwicklung aus der Hand genommen. Auch für den Anwalt birgt die Abrechnung nach geleisteten Zeiteinheiten Nachteile, da es zu Beweisschwierigkeiten im Falle einer Honorarklage kommen kann. Bisher nimmt die Rechtsprechung an, dass die lückenlose Dokumentation den Anschein der Richtigkeit birgt. Den Anwalt trifft jedoch die Pflicht, seine geleisteten Zeiteinheiten und die erbrachten Tätigkeiten umfassen zu dokumentieren. Dies bedeutet mehr Aufwand, mehr Kosten, weniger Effektivität.

Mögliche Ausgestaltungsformen:

Vergütungsvereinbarung Stundenhonorar

Pauschalhonorar

Die Vereinbarung eines Pauschalhonorars empfiehlt sich bei einem klar definierten Auftrag. Das Pauschalhonorar ist somit anzusetzen bei einmaligen Aufträgen, wie der Einholung bestimmter Informationen, einem Rechtsgutachten, der Prüfung eines Vertrages und Ähnlichem.

Der Nachteil besteht darin, dass bei einem Überschreiten der veranschlagten Bearbeitungszeit ein wirtschaftliches Arbeiten nicht möglich ist. Auch kann bei Unterschreitung des veranschlagten Aufwandes auch zuungunsten des Mandanten eine Missrelation zwischen vereinbarter Vergütung und Aufwand entstehen.

Der Vorteil liegt in der Kostensicherheit für den Mandanten und der Tatsache, dass dem Anwalt einzelne Tätigkeitsnachweise insbesondere der Nachweis des tatsächlich benötigten Zeitaufwandes erspart bleiben. Der Anwalt wird zu effektiver Arbeitsweise angehalten.

Mögliche Ausgestaltungsformen:

Vergütungsvereinbarung Pauschale

Erfolgshonorar

Nach § 49 b Abs. 2 BRAO ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars für den Anwalt verboten. Erfasst sind hiervor Vereinbarungen, die vor Beendigung des Mandates getroffen werden. Nachträgliche Belohnungen sind ohne weiteres zulässig. Das Gesetz lässt es auch zu, dass die Erhöhung der gesetzlichen Gebühren vereinbart werden darf. Über die Auslegung dieser gesetzlichen Möglichkeit besteht jedoch juristischer Streit.

Das vollständige gesetzliche Verbot des Erfolgshonorars für die anwaltliche Tätigkeit ist derzeit Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht.

Vereinbarung Streitwert / Faktor nach RVG

In Anlehnung an die bisher geltende Gesetzeslage kann auch ein Streitwert nach dem RVG vereinbart werden, nach dem die Tätigkeit abgerechnet werden soll. Hier empfiehlt sich für sich für die spätere Kostenfestsetzung gleich einen Faktor für die Abrechnung zu vereinbaren.

Der Nachteil einer solchen Vereinbarung liegt darin, dass der Anwalt bezüglich der Ermittlung der Gebühren erhöhten Erklärungsbedarf haben wird, damit der Mandant die tatsächlich entstehenden Kosten sicher einschätzen kann. Zudem wird eine erneute Vereinbarung notwendig, wenn der Mandant den Streitgegenstand erweitern möchte.

Der Vorteil: dieser Vereinbarung liegt darin, dass die Kosten des Mandanten an die Bedeutung des Rechtsstreits angepasst werden können. Der Anwalt muss keine Nachweise über den Zeitaufwand und die tatsächlich geleisteten Tätigkeiten erbringen. Auch der Mandant kann absehen, wie hoch die Kosten sein werden und bis zu einem gewissen Grad die Kostenentwicklung mitbestimmen.

Mögliche Ausgestaltungsformen:

Vergütungsvereinbarung nach Streitwert bei Beratung (wirtschaftlich ab Streitwert 2.000,00 €)

Rahmengebühr

In Anlehnung an die bisherigen Vorschriften zu Rahmengebühren z.B. im Strafverfahren könnte der Anwalt auch überlegen, einen Gebührenrahmen zu vereinbaren. In diesem Fall wird eine angemessene Vergütung nach Aufwand möglich sein. Der Anwalt setzt sich hier allerdings der Gefahr aus, dass Unsicherheit über den anzuwendenden Gebührenrahmen entsteht. Die bisherigen gesetzlichen Regelungen werden nicht in gleichem Maße die Vermutung für die Angemessenheit der Gebühren im Rahmen der Mittelgebühr bestätigen. Aus diesem Grunde sollten die Betragsrahmengebühren besser nicht zur Basis von Gebührenvereinbarungen gemacht werden und stattdessen eher auf Pauschalvereinbarungen ausgewichen werden.

Mischvereinbarung

Selbstverständlich können auch Mischformen dieser Gebührenvereinbarungen gefunden und vereinbart werden. Diese sollten allerdings gut durchdacht werden, um zukünftige Streitfragen zwischen Anwalt und Mandanten zu vermeiden.

Mögliche Ausgestaltungsformen:

Stand: 01.07.2017

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