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Anwaltsgebühren sind abhängig von der Tätigkeit


Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich danach, in welchem Umfang der Rechtsanwalt tätig wird.

in zivilrechtlichen Verfahren oder Verfahren vor dem Arbeitsgericht/Verwaltungsgericht

Vorgesehen ist dabei zunächst eine Art allgemeine Grundgebühr. Die Gebühr wird vorgerichtlich als Geschäftgebühr und in gerichtlichen Verfahren als Verfahrensgebühren bezeichnet.
Bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr kann der Rechtsanwalt in Zivil- und Arbeitssachen nach eigenem Ermessen je nach Schwierigkeitsgrad der übertragenen Aufgabe zwischen 0,5 bis zu 2,5 einer Gebühr verlangen. Der Regelfall- die so genannte "Regelgebühr" liegt bei 1,3 Gebühren. Diese Gebühr wird bei sehr einfachen Sachen unterschritten und darf nur dann überschritten werden, wenn die Tätigkeit entweder schwierig oder sehr umfangreich ist.

Wenn der Rechtsanwalt einen Auftrag bekommt, gerichtlich tätig zu werden- z.B. die Klage einzurreichen, einen Mahnbescheid zu beantragen oder ein Konto zu pfänden, so wird der Bereich der Geschäftsgebühr verlassen. Ab jetzt entsteht die Verfahrensgebühr. In zivilrechtlichen Verfahren oder Verfahren vor dem Arbeitsgericht betragen die Gebühren von 0,8 Gebühren bei Erledigung des Klageauftrages vor Einreichung des Antrags, über 1,3 Gebühren für das Klageverfahren in erster Instanz, 1,6 Gebühren in zweiter Instanz bis hin zu 2,3 Gebühren bei Vertretung durch einen BGH-Anwalt.

Doch im Gerichtsverfahren können weitere Gebühren entstehen.

mehr zu den Gebühren

In Strafsachen oder BußgeldVerfahren

In Strafsachen oder Bußgeldangelegenheiten sieht das Gesetz Betragsrahmengebühren vor. Der Rechtsanwalt kann seine Vergütung also innerhalb eines Rahmens festsetzen. Für jede einzelne Gebühr ist der Rahmen im Gesetz geregelt. Je nach Schwierigkeit und Umfang der Sache, Bedeutung des Mandates für den Mandanten und Vermögenssituation des Mandanten wird die Gebühr an der unteren Grenze des Gebührenrahmens, in dessen Mitte (= Mittelgebühr) oder am oberen Rahmen festgesetzt.

Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt zunächst eine Grundgebühr.

Die Verfahrensgebühr entstehen für die Tätigkeit in weiteren Verfahrensabschnitten, wie Vorverfahren, Hauptverfahren oder weitere Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde, Revision u.s.w.) jeweils gesondert für jedes Verfahren.

  • Auch die Teilnahme an einem Termin wird mit der Terminsgebühr immer nur eine Verhandlung abgegolten. Hier entsteht für jeden Termin eine eigene Gebühr
  • Ist der Mandant nicht auf freiem Fuß, erhöhen sich die Gebühren noch einmal um einen Zuschlag
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    Zusätzliche Kosten und Auslagen

    Zusätzliche Kosten entstehen bei Beauftragung eines Rechtsanwalts für Streitigkeiten außerhalb seines Gerichtsbezirks.
    Wird ein Rechtsanwalt damit beauftragt, eine Streitigkeit zu betreuen, die vor einem Gericht geltend zu machen ist, das nicht im Gerichtsbezirk des beauftragten Rechtsanwaltes liegt, können weitere Kosten entstehen.

    Zum einen kann der Rechtsanwalt für Reisen, die er in der Streitsache unternimmt, so genanntes Abwesenheitsgeld verlangen. Die Höhe hängt davon ab, wie lange er unterwegs ist. Der Anwalt kann auch einen anderen Rechtsanwalt beauftragen, der seinen Sitz bei dem Gericht hat, in welchem die Rechtstreitigkeit auszutragen ist. Auch dieser Rechtsanwalt kann eine Bezahlung verlangen, die letztendlich der Mandant zu tragen hat. (siehe auch)

    Diese Kosten sind nicht immer erstattungsfähig. Deshalb ist es angemessen immer einen Rechtsanwalt an dem Ort zu beauftragen, an dem die Streitigkeit letztendlich ausgetragen wird. Dieser Ort wird Gerichtsstand genannt.

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