Anwaltsgebühren sind abhängig von der Tätigkeit
Die Gebühren des Rechtsanwaltes richten sich danach, in welchem Umfang der
Rechtsanwalt tätig wird.
in zivilrechtlichen Verfahren oder Verfahren vor dem Arbeitsgericht/Verwaltungsgericht
Vorgesehen ist dabei zunächst eine Art allgemeine Grundgebühr. Die Gebühr wird vorgerichtlich als
Geschäftgebühr und in gerichtlichen Verfahren als
Verfahrensgebühren bezeichnet.
Bei der außergerichtlichen Geschäftsgebühr kann der Rechtsanwalt in Zivil- und Arbeitssachen nach eigenem
Ermessen je nach Schwierigkeitsgrad der übertragenen Aufgabe zwischen 0,5
bis zu 2,5 einer Gebühr verlangen. Der Regelfall- die so genannte "
Regelgebühr" liegt bei 1,3 Gebühren. Diese Gebühr wird bei sehr einfachen Sachen unterschritten und darf nur dann überschritten werden, wenn die Tätigkeit entweder schwierig oder sehr umfangreich ist.
Wenn der Rechtsanwalt einen Auftrag bekommt, gerichtlich tätig zu werden- z.B. die Klage einzurreichen, einen Mahnbescheid zu beantragen oder ein Konto zu pfänden, so wird der Bereich der Geschäftsgebühr verlassen. Ab jetzt entsteht die Verfahrensgebühr.
In zivilrechtlichen Verfahren oder Verfahren vor dem Arbeitsgericht betragen die Gebühren von 0,8 Gebühren bei Erledigung des Klageauftrages vor Einreichung des Antrags, über 1,3 Gebühren für das Klageverfahren in erster Instanz, 1,6 Gebühren in zweiter Instanz bis hin zu 2,3 Gebühren bei Vertretung durch einen BGH-Anwalt.
Doch im Gerichtsverfahren können weitere Gebühren entstehen.
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für das Aushandeln eines Vergleichs (Einigungsgebühr)
- für die Teilnahme an einem Gerichtstermin, einem Sachverständigentermin oder einer Besprechung (auch per Telefon) mit der Gegenseite oder Dritten, wenn dieser auf die Beendigung des Rechtsstreites gerichtet ist (Terminsgebühr). Die Terminsgebühr entsteht nur einmal unabhängig davon, wie viele Termine wahrgenommen wurden.
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für die Teilnahme des Rechtsanwaltes an drei oder mehr Sachverständigen- oder Beweisterminen (Beweisgebühr)
mehr zu den Gebühren
In Strafsachen oder BußgeldVerfahren
In Strafsachen oder Bußgeldangelegenheiten sieht das Gesetz Betragsrahmengebühren vor. Der Rechtsanwalt kann seine Vergütung also innerhalb eines Rahmens festsetzen. Für jede einzelne Gebühr ist der Rahmen im Gesetz geregelt. Je nach Schwierigkeit und Umfang der Sache, Bedeutung des Mandates für den Mandanten und Vermögenssituation des Mandanten wird die Gebühr an der unteren Grenze des Gebührenrahmens, in dessen Mitte (=
Mittelgebühr) oder am oberen Rahmen festgesetzt.
Für seine Tätigkeit erhält der Rechtsanwalt zunächst eine Grundgebühr.
Die Verfahrensgebühr entstehen für die Tätigkeit in weiteren Verfahrensabschnitten, wie Vorverfahren, Hauptverfahren oder weitere Rechtsmittel (Berufung, Beschwerde, Revision u.s.w.) jeweils gesondert für jedes Verfahren.
Auch die Teilnahme an einem Termin wird mit der Terminsgebühr immer nur eine Verhandlung abgegolten. Hier entsteht für jeden Termin eine eigene Gebühr
Ist der Mandant nicht auf freiem Fuß, erhöhen sich die Gebühren noch einmal um einen Zuschlag
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Zusätzliche Kosten und Auslagen
Zusätzliche Kosten entstehen bei Beauftragung eines Rechtsanwalts
für Streitigkeiten außerhalb seines Gerichtsbezirks.
Wird ein Rechtsanwalt damit beauftragt, eine Streitigkeit zu betreuen, die
vor einem Gericht geltend zu machen ist, das
nicht
im Gerichtsbezirk des beauftragten Rechtsanwaltes liegt, können
weitere Kosten entstehen.
Zum einen kann der Rechtsanwalt für Reisen, die er in der Streitsache
unternimmt, so genanntes Abwesenheitsgeld verlangen. Die Höhe hängt davon ab, wie lange er unterwegs ist. Der Anwalt kann auch einen anderen
Rechtsanwalt beauftragen, der seinen Sitz bei dem Gericht hat, in welchem
die Rechtstreitigkeit auszutragen ist. Auch dieser Rechtsanwalt kann eine
Bezahlung verlangen, die letztendlich der Mandant zu tragen hat.
(siehe auch)
Diese Kosten sind nicht immer erstattungsfähig. Deshalb ist es angemessen immer einen Rechtsanwalt an dem Ort zu
beauftragen, an dem die Streitigkeit letztendlich ausgetragen wird. Dieser
Ort wird Gerichtsstand genannt.