Anregungen für die Gestaltung von Vergütungsvereinbarungen

Bei der Ausgestaltung der anwaltlichen Vergütungsvereinbarungen sind diverse Punkte zu beachten:

Bezeichnung als Vergütungsvereinbarung

Nach § 4 Abs.1 Satz 2 RVG sind diese Vereinbarungen als "Vergütungsvereinbarung" zu bezeichnen. Vereinzelt sind bereits Urteile gefällt worden, die Honorarvereinbarungen ohne diese Bezeichnung als formunwirksam angesehen wurden. Es ist daher dringend zu empfehlen, den Begriff "Vergütungsvereinbarung" bereits in der Überschrift anzugeben und Begriffe, wie Honorarvereinbarung oder Gebührenvereinbarung zu meiden.

Verbindung mit anderen Vereinbarungen

Die Vergütungsvereinbarung darf nicht in der Vollmacht enthalten sein; § 4 Abs.1 S.1 RVG. Dem Mandanten ist ein gesondertes Dokument mit der Vergütungsvereinbarung zur Unterzeichnung zu überreichen. Andernfalls ist die Vergütungsvereinbarung formunwirksam.

Auch von anderen Vereinbarungen zwischen Mandant und Rechtsanwalt sind die Vergütungsvereinbarungen deutlich abzuheben. So bedarf es einer gesonderten Hervorhebung gegenüber Gerichtsstandsvereinbarungen, (hauptsächlich bei Rechtsanwalts-GmbHs/-AGs), besonderen Vereinbarungen über regelmäßige Unterrichtungen, Weisungen des Mandanten, Einverständniserklärungen mit der Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs, Haftungsbeschränkungen und rechtlichen Hinweisen.

Schriftform nur bei höheren Gebühren

Wegen § 4 Abs.2 S. 4 RVG soll eine Vergütungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandant regelmäßig schriftlich getroffen werden. Es handelt sich hier jedoch nur um eine Soll-Vorschrift, bei deren Nichteinhaltung die Vereinbarung trotzdem wirksam ist. Eine mündliche Vereinbarung ist und bleibt wirksam.

Eine Ausnahme kennt das RVG nur in den Fällen, in denen eine Vergütung vereinbart wird, die über den gesetzlichen Gebühren liegt. Hier ist die Schriftform, also die eigenhändige Unterschrift im Original oder ersatzweise die notarielle Beurkundung, vorgeschrieben. Das Gesetz lässt auch die elektronische Signatur ausreichen.
Dieser Formmangel kann auch geheilt werden, wenn der Mandant weiß, dass die Gebühren die gesetzlichen Gebühren überschreiten und er dennoch freiwillig und ohne Zahlungsvorbehalt leistet.

Auslagen

Nicht vergessen werden sollte, dass für die anwaltliche Tätigkeit nicht nur die anwaltlichen Kosten anfallen. Deshalb darf die Vergütungsvereinbarung nicht vernachlässigen, dass diese Auslagen durch den Mandanten erstattet werden müssen. Insbesondere sollte hier an die Auslagen für die Aktenversendungspauschalen bei Akteneinsichten. Die Kosten von Amtsanfragen (Gewerbeamt, EMA u.s.w.), Porti, Telefonate, Kosten Dritter (Detektei).
Gerade bei häufigen und kleinen Kostenpositionen kann der Nachweis dieser Kosten schwierig werden. Deshalb empfiehlt es sich, die Regelung des RVG zur Post- und Telekommunikationspauschale - wenn notwendig mit Abwandlungen - zu übernehmen oder diese Kosten bereits bei der Vereinbarung der Grundkosten des Mandats zu berücksichtigen.

Fälligkeit und Verzug

Die Vergütungsvereinbarung ist auch geeignet, Vereinbarungen über die Fälligkeit der Honorarforderungen zu treffen. Gerade vor den Hintergrund schwindender Zahlungsmoral empfiehlt sich hier die Vereinbarung einer Vorkasse oder die Vereinbarung einer gestaffelten Zahlung. Denken Sie auch daran, dass Sie mit der Vereinbarung der Fälligkeit der Forderung möglichst bereits den Grundstein für den späteren Verzug legen sollten. Denkbar ist hier eine Vereinbarung eines Termins, der sich anhand eines Ereignisses errechnen lässt. (z.B. Fällig 7 Tage nach Rechnungszugang) Hier trifft Sie jedoch die Beweislast, dass die Rechnung auch zugegangen ist. Sinnvoller ist es vor diesem Hintergrund -soweit möglich - festzulegen zu welchem vorher bestimmten Termin und in welcher Höhe die einzelnen Gebühren zu zahlen sind.

Hilfreich ist es auch die Höhe der Verzugszinsen und Mahnkosten zu vereinbaren. Beachten Sie dabei die Regeln des AGB.

Anrechnung für Gerichtsprozess

In Anlehnung an die bisherigen Anrechnungsregeln der außergerichtlichen RVG-Gebühren auf die gerichtlichen RVG-Regeln kann auch hier daran gedacht werden, dass der Anwalt die außergerichtlichen Gebühren nach einem bestimmten Schlüssel auf die gerichtlichen Kosten anrechnet. Damit trägt der Rechtsanwalt der Tatsache Rechnung, dass er sich nicht erneut in die Rechtssache einarbeiten muss.
Wesentlich schwerer wiegt jedoch hier das Argument, dass der Mandant für die Treue zum einmal gewählten Rechtsanwalt belohnt wird und das Mandat für die gesamte Dauer des Streites in einer anwaltlichen Hand bleibt.

Nichtanwendbarkeit von Kappungsregelungen

Das Gesetz sieht in vielen Fällen vor, dass die anwaltlichen Gebühren zu kappen sind. So besteht für Erstberatungen die Grenze von 190,00 €, für einfache Schreiben dürfen nur 0,2 Gebühren abgerechnet werden und bei einfachen Angelegenheiten begrenzt die Regelgebühr von 1,3 die anwaltlichen Gebührenforderungen. Diese Kappungsgrenzen sind regelmäßig abdingbar. In der Vergütungsvereinbarung darf also eine Klausel enthalten sein, die diese Grenzen überschreitet. Hier ist insbesondere auf die Einhaltung der Schriftform zu achten, da in diesen Fällen die gesetzlichen Gebühren überschritten werden.
Bedenklich könnte nur die Abbedingung der Erstberatungsgebühr gegenüber dem Verbraucher sein, da das Gesetz dies ausdrücklich als verbraucherschützende Klausel vorgesehen hat.

Abtretung von Ansprüchen gegen Dritte

Für die Vergütungsvereinbarungen sollte der Anwalt auch die Chance nutzen sich Erstattungsansprüche gegen die Gegenseite abtreten zu lassen. Hier kann der Anwalt im Erfolgsfalle auch seine Kosten im eigenen Namen bei der Gegenseite beitreiben. Vorzugswürdig ist im Gebühreninteresse des Anwalts stets eine Vereinbarung der Abtretung erfüllungshalber, da hier - im Gegensatz zur Abtretung an Erfüllung statt -der eigentliche Gebührenanspruch erhalten bleibt.
Der Anwalt sollte jedoch darauf achten, ausdrücklich die Art der Erfüllungswirkung in der Vergütungsvereinbarung zu benennen.

Konkrete Honorarregelung

Ein weiterer wichtiger Punkt bei der Entwicklung eigener Vergütungsvereinbarung ist die Streitvermeidung. Versuchen Sie die Regelungen so konkret wie möglich zu formulieren, so das später keine Streitigkeiten über die Zusammensetzung der Kosten entstehen. Formulieren Sie die Vereinbarungen in kurzen Sätzen und gut verständlich. Beachten Sie regelmäßig auch, dass Sie Regeln den Vorzug geben, die keine unnötigen Beweisprobleme aufwerfen (z.B. Pauschalen statt Einzelnachweisen)

Sinnvoll ist auch, den genauen Umfang der Mandatsbearbeitung festzulegen. Bei Erweiterung des Streitgegenstandes, des Bearbeitungsumfanges sollt bereits das Prozedere der weiteren Vergütungsvereinbarungen feststehen. Denkbar sind hier, z.B.

  • die Vereinbarung des Abschlusses einer neuen Vergütungsvereinbarung / Ergänzungsvereinbarungen (bei Pauschalhonoraren),
  • die Anwendung der Vereinbarung auf die weiteren Streitgegenstände (empfehlenswert bei Stundensatzvergütung)
  • die Vereinbarung eines Anrechnungsschlüssels für weitere Mandate (bei Serienmandaten/ Mahnwesen)

Verfahren bei vorzeitiger Mandatsbeendigung

Bei Stundenhonoraren oder tätigkeitsabhängiger Vergütung ist diese Frage meist weniger problematisch. Hier wird nur die tatsächliche Leistung abgerechnet. Bei Pauschalhonoraren ist dies jedoch problematisch. Hier sollte auf jeden Fall eine klarstellende Regelung enthalten sein, wie im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu verfahren ist. Sinnvoll wäre eine Aufschlüsselung, für welche Tätigkeiten, welches Honorar anfällt.

Hinweis auf mögliches Übersteigen der gesetzlichen Gebühren

Die anwaltliche Gebührenvereinbarung, die zu einem Überschreiten der gesetzlichen Gebühren führt, bedarf immer der Schriftform. Allerdings wird der Formmangel geheilt, wenn der Mandat in Kenntnis des Überschreitens freiwillig und vorbehaltlos leistet. Um sich also spätere Rückforderungsprozess zu ersparen oder wenigstens die Frage der Kenntnis der Gebührenüberschreitung beweisbar zu machen, empfiehlt es sich, den Mandanten schon in der Vergütungsvereinbarung auf die Möglichkeit des Überschreitens der gesetzlichen Gebühren hinzuweisen. Der Hinweis kann auch in Textform ergehen und bedarf nicht der eigenhändigen Unterschrift. Mit einer solchen Klausel steigt die Möglichkeit der Durchsetzbarkeit auch dann, wenn die Voraussetzungen der Schriftform nicht gegeben sind (z.B. Vereinbarung per Fax.)

Haftungsausschluss / Haftungsbegrenzung

Von der Vergütungsvereinbarung deutlich abgetrennt kann der Anwalt auch die Begrenzung der eigenen Haftung vereinbaren. Hier sind die Haftungsgrenzen von 250.000 € für Individualvereinbarungen und 1.000.000 € für AGB-Vereinbarungen zu beachten. Die Vereinbarung des vollständigen Haftungsausschlusses ist selbstverständlich nicht möglich.

Abtretung an anwaltliche Inkassoinstitute

Die Abtretung der eigenen Honorarforderungen an anwaltliche Inkassoinstitute ist grundsätzlich umstritten, da der Anwalt zum Schweigen über den Mandatsinhalt verpflichtet ist. Er kann sich vom Mandanten jedoch die Zustimmung dazu holen, dass die anwaltliche Gebührenforderung durch einen Dritten eingezogen werden darf. Eine solche Zustimmungserklärung sollte mindestens enthalten:
  • die Person des Dritten, die zum Forderungseinzug berechtigt sein soll
  • die Einverständniserklärung des Mandanten, dass zum Zweck des Forderungseinzuges die anwaltliche Schweigepflicht gegenüber dem Dritten abbedungen ist

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