Rechtsanwaltsgebühren im Strafverfahren nach dem RVG
Der Rechtsanwalt, der in Strafsachen tätig wird, kann seine Gebühren innerhalb eines gesetzlich bestimmten Rahmens festsetzen (
Betragsrahmengebühren).
Dies Gebühren gelten
- bei der Verteidigung des Angeklagten,
- bei der Vertretung der Nebenklage oder eines Zeugen, eines Sachverständigen oder Verletzten
- bei einer Privatklage
Spezialisten im Strafrecht arbeiten häufig mit Honorarvereinbarungen. Für diese gelten die hier errechneten Gebühren nicht. Die Kosten des Anwalts werden jedoch nur in der gesetzlichen Höhe erstattet.
Die Gerichtskosten richten sich nach dem Umfang der Verurteilung und betragen in erster Instanz (ab 01.08.13/vor 01.08.13)
- 140,00/120,00 € bei Verurteilungen bis 6 Monaten / 180 Tagessätzen
- 280,00/240,00 € bei Verurteilungen bis 1 Jahr oder mehr als 180 Tagessätzen
- 420,00/360,00 € bei Verurteilungen bis zu 2 Jahren
- 560,00/480,00 € bei Verurteilungen bis zu 4 Jahren
- 700,00/600,00 € bei Verurteilungen bis zu 10 Jahren
- 1.000,00/900,00 € bei Verurteilungen über 10 Jahren
- 70,00/60,00 € bei Verhängung von Maßregeln zur Besserung und Sicherung (Führerscheinentzug)
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