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Vorschussrechnung des Rechtsanwaltes nach RVG

Beim Bäcker bekommt der Kunde seine Brötchen, wenn er zahlt. So schnell liefert der Anwalt seine Brötchen allerdings meistens nicht. Deshalb darf der Rechtsanwalt auch nach § 9 RVG einen Vorschuss auf seine Leistungen nehmen.

Eine Pflicht zur Vorschussnahme besteht nicht, aber auch kein Recht des Mandanten, dass der Rechtsanwalt ohne Vorschuss tätig wird. Während viele Anwälte, die im zivilrechtlichen Bereich auch mal ohne Vorschuss tätig werden, wird bei Strafverteidigern, die ohne Vorschuss arbeiten schon gern über die Einleitung eines Betreuungsverfahrens nachgedacht. Das liegt hauptsächlich am Zahlungsverhalten der Mandantschaft.

Angemessener Vorschuss

Der verlangte Vorschuss muss dabei angemessen im Verhältnis der zu erbringenden Leistung stehen. Angemessen ist der Vorschuss, wenn er den zu erwartenden Gebühren nebst Auslagen und Kosten fürdiesen Fall entspricht. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, sich auf einen Teil dieser Gebühren zu beschränken. Er darf aber auch nicht die zu erwartenden Gebühren überschreiten oder spätere Aufträge vorwegnehmen.

Die Vorschussrechnung

Die Rechnung muss den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes genügen und Bezeichnung des Anwalts und des Leistungsempfängers, Rechnungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer, die Aufschlüsselung der Beträge nach Brutto, Netto und Mehrwertsteueranteil enthalten. Sie sollte wegen § 10 RVG vom Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Nicht notwendig ist die Aufschlüsselung der einzelnen Posten nach dem Vergütungsverzeichnis und die Angabe der einzelnen Gebühren nach § 10 RVG. Es reicht auch die Angabe eines Pauschalbetrages.

Nichtzahlung

Zahlt der Mandant nicht, sollte der Rechtsanwalt prüfen, ob er das Mandat kündigt. Die Kündigung darf nicht ausgesprochen werden, wenn sie zu Unzeit erfolgt, z.B. am Tag vor einem Verhandlungstermin. Auch sollte die Kündigung für den Fall der Nichtzahlung angekündigt werden.

Zahlt der Mandant dennoch nicht, darf der Vorschuss im laufenden Mandat nicht nach § 11 RVG festgesetzt werden oder (so zumindest die überwiegende Kommentarliteratur) sogar eingeklagt werden. Dafür muss das Mandat erst abgeschlossen sein.

Mit Abschluss des Mandates (also auch durch vorzeitige Kündigung oder Niederlegung) verliert die Vorschussrechnung ihre Wirkung. Ab diesem Zeitpunkt muss der Rechtsanwalt eine korrekte Abrechnung nach den Erfordernisenn nach § 10 RVG erstellen. Hier sind die einzelnen Gebührenstatbestände nebst VV-Nummern (außer Auslagen und MwSt.), die Faktoren zu benennen und aufzuschlüsseln. Diese kann dann nach § 11 RVG festgesetzt werden.

Vorschuss bei PKH/VKH

Begehrt der Mandant Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe so werden die Kosten des Rechtsanwaltes bei Bewilligung aus der Staatskasse gezahlt. Erst mit der Bewilligung ist das Fordern von Vorschüssen durch den Rechtsanwalt ausgeschlossen. Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt einen Vorschuss vom Mandanten nehmen kann.

Dem liegt zugrunde, dass der Rechtsanwalt für die Beantragung der Prozesskostenhilfe selbst eine 1,0 Verfahrensgebühr nach § 13 RVG VV 3335 verlangen kann. Die Gebühr ist vorschussfähig. Wird die Prozesskostenhilfe später bewilligt, wird diese Verfahrensgebühr auf die später anfallende Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens angerechnet. Bei Streitwerten unter 5.000,00 € wird diese Gebühr damit regelmäßig "aufgefressen". Liegt der Streitsache aber ein höherer Streitwert zugrunde oder wird nur für einen Teil der Klage Prozesskostenhilfe bewilligt, steht dem Rechtsanwalt ein Anspruch auf die Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren zu. Hat er hierauf schon einen Vorschuss erhalten (oder erstattet die Gegenseite einen Teil der Kosten), so kann er den Vorschuss zuerst auf die Wahlanwaltsgebühren und erst dann auf die Prozesskostenhilfe anrechnen.

Soweit die Vorschüsse dann allerdings schon gezahlt sind, kann der Rechtsanwalt auch keine PKH mehr aus der Staatskasse verlangen. Er hat diese Zahlungen vollständig anzugeben. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich bei der Vorschussforderung auf die Gebühren im Bewilligungsverfahren die Differenz zwischen PKH- Gebühren und den Wahlanwaltsgebühren (RVG Rechner) als Maßstab zu nehmen.

Vorschuss bei Beratungshilfe

Im Fall von Beratungshilfe ist der Rechtsanwalt aber nicht berechtigt neben die 15,00 € Beratungshilfegebühr noch weitere Vorschüsse zu verlangen; § 8 Abs. 2 BerHG.

Abrechnungspflicht nach § 23 BORA

Hat der Rechtsanwalt einen Vorschuss erhalten, muss er nach Abschluss des Mandates unverzüglich über den erhaltenen Vorschuss abrechnen und ein Guthaben an den Mandanten auszahlen. Die Abrechnungspflicht besteht auch, wenn kein Guthaben entstanden ist. Diese Pflicht ist eine häufig übersehene Berufspflicht.
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