Nun stellt sich die Frage, wie abzurechnen ist, wenn der Rechtsanwalt nur Hinweise zum Vertrag erteilt, aber keine Vorschläge für Änderungen macht. Das kann zum Beispiel dadurch geschehen, dass er auf unwirksame Klauseln hinweist, aber zugunsten des Mandanten dazu rät, diese nicht weiter zu verhandeln. Die Lösung ist einfach, wenn man sich deutlich macht, dass bei Auftragserteilung der Rechtsanwalt entscheiden muss, ob ein eine Honorarvereinbarung bei einer Beratung treffen muss oder er sich auf die Geschäftsgebühr des RVG verlassen kann. Bestand der Auftrag also darin, Änderungsvorschläge zu unterbreiten, führt dies bereits zur Entstehung der Geschäftsgebühr; auch wenn schlussendlich keine Vorschläge unterbreitet wurden, oder – was bei uns Anwälten ja eher selten ist - der Vertrag vollständig abgenickt wurde. Sollte der Vertrag lediglich überprüft werden, aber keine Änderungen vorgeschlagen werden (z.B. weil er schon längst unterzeichnet worden ist), liegt eher ein Fall der Beratung vor. Hier wäre eine Vergütungsvereinbarung zu treffen.
Wirkt der Rechtsanwalt bei den Vertragsverhandlungen mit, kann auch eine Einigungsgebühr entstehen. Nach RVG VV Nr. 1000 Anmerkung (2) VV RVG wird die Einigungsgebühr auch ohne vorherigen Streit ausgelöst. Voraussetzung ist nur, dass der Beitrag des Rechtsanwaltes für den Vertragsabschluss mitursächlich geworden ist.
Dabei muss der Rechtsanwalt nicht den gesamten Vertrag "wuppen". Er muss den Vertagsabschluss aber in nicht völlig unbedeutender Weise gefördert haben, indem er Klauselvorschläge unterbreitet, Bedenken des Mandanten zerstreut, Tipps für die Verhandlungen gegeben oder zum Vertragsabschluss geraten haben.
Ist die Förderung des Vertragsschlusses durch den Rechtsanwalt streitig, so wird vermutet, dass der mit der Vertragsprüfung oder Vertragsgestaltung beauftragte Anwalt den Vertragsschluss gefördert hat. Der Mandant muss im Streitfall das Gegenteil darlegen und beweisen.
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Stand:04.04.2018