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Terminsgebühr nach RVG VV 3104, 3202, 3210

Dem Namen nach fällt die Terminsgebühr an, wenn der Rechtsanwalt an einem Termin mit Dritten - also nicht dem Mandanten - teilnimmt. Daneben gibt es jedoch vielfältige andere Tatbestände, in denen im Zivilrecht die Terminsgebühr anfallen kann.

Gerichtliche Terminsgebühr

Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Terminsgebühr dadurch, dass der Rechtsanwalt einen Verhandlungstermin, einen Beweistermin wahrnimmt. Dabei ist es für das Wahrnehmen nicht nötig, dass der Rechtsanwalt in diesem Termin auch tatsächlich verhandelt. Es ist ausreichend, dass der Termin stattfindet, der Rechtsanwalt bei diesem Termin erscheint und verhandlungsbereit ist. Die Stellung von Anträgen, die Erörterung oder ähnliches sind nicht erforderlich.

Die Anzahl der Termine ist - anders, als z. B. bei der strafrechtlichen Terminsgebühr- für die Höhe der Gebühr unerheblich. Lediglich bei der Wahrnehmung von drei oder mehr Beweiserhebungsterminen entsteht eine zusätzliche 0,3-Beweisgebühr nach VV 1010. Dafür entsteht die Terminsgebühr in jeder eigenen Angelegenheit selbständig. So fällt die Terminsgebühr sowohl im Beweisverfahren, als auch im Klageverfahren und in der Berufung jeweils in gesonderter Höhe an.

Die Terminsgebühr errechnet sich im Allgemeinen aus den im Termin streitgegenständlichen Streitwerten. Der Streitwert ergibt sich zunächst aus dem Klagestreitwert, sofern er sich zum Termin noch nicht erledigt hat. Der Streitwert kann auch darüber liegen, wenn in dem Termin weitere Streitgegenstände erörtert werden und z.B. diese in einen Vergleich eingeschlossen werden. Die Terminsgebühr errechnet sich dann aus dem Streitwert der Klage und dem Mehrwert des Vergleiches. Das Gericht setzt in diesen Fällen meist fest, um welchen Betrag der Vergleichswert den Klagestreitwert übersteigt.

Auf die Terminsgebühr wird kein Mehrvertretungszuschlag nach RVG VV 1008 erhoben.

In unserem RVG Rechner ist die Terminsgebühr nur für den Regelfall, also als 1,2 Gebühr nach RVG VV 3104 enthalten.ermittelt werden.

Terminsgebühr bei Versäumnisurteil

Beantragt der Rechtsanwalt ein erstes Versäumnisurteil, so verdient er ebenfalls eine Terminsgebühr. Diese ist aber reduziert, wenn ein Beteiligter nicht erschienen ist oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird. Die reduzierte Gebühr beträgt bei einem Klageverfahren oder in der Berufung 0,5 Gebühren nach RVG VV 3105, 3203. In der Revision beträgt sie 0,8 Gebühren nach RVG VV 3211.

Die Reduzierung gilt jedoch nur, wenn der Rechtsanwalt nur einen Termin wahrnimmt. Gab es vor dem Versäumnisurteile bereits schon einen Termin, oder beantragt der Rechtsanwalt das technische zweite Versäumnisurteil entsteht die Terminsgebühr regelmäßig in voller Höhe. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Rechtsanwalt tatsächlich in diesem Termin zum ersten mal auftritt.

Vorgerichtliche Terminsgebühr

Auch vor dem gerichtlichen Tätigwerden kann eine Terminsgebühr anfallen. Voraussetzung ist jedoch immer, dass der Rechtsanwalt bereits einen Auftrag zur gerichtlichen Geltendmachung vom Mandanten erhalten hat. Der Auftrag muss unbedingt sein.

Dabei kann z.B. auch ein Telefonat mit der Gegenseite zur Entstehung einer Terminsgebühr führen, wenn der Klageauftrag erteilt ist und die Besprechung auf die Erledigung oder Vermeidung des Klageverfahrens gerichtet wird. Wird lediglich die Verlängerung einer gesetzten Frist besprochen, entsteht die Terminsgebühr nicht. Auch wenn bei Beginn des Gespräches bereits eine Einigung bereits die Eingiung schon erfolgt war, soll keine Terminsgebühr enfallen(vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 55/16)

Wegen des Erfordernisses des Klageauftrages entsteht die Terminsgebühr stets zusammen mit einer Verfahrensgebühr. Die Terminsgebühr kann niemals allein neben der Geschäftsgebühr stehen. Unerheblich ist, welche Verfahrensgebühr entstanden ist, ob nun die des Klage oder Rechtsmittelverfahrens oder auch die des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Terminsgebühr ohne Termin

Auch ohne Termin kann die Terminsgebühr dann entstehen, wenn die Entscheidung das Stattfinden eines Gerichtstermins vorsieht.
Erfasst sind meist folgende Fälle:
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