Logo

Gebühren im PKH-Prüfungsverfahren

Gebührenrecht Rechtsanwälte Die Beantragung von Prozesskostenhilfe bedeutet nicht, dass vom Mandanten keine Kosten mehr verlangt werden dürfen.

Kosten bei Ablehnung der PKH

Wird der PKH-Antrag vom Gericht abgelehnt, hat der Mandant die Kosten des Verfahrens zunächst zu tragen. Gewinnt er dennoch, kann er die Erstattung zwar von der Gegenseite verlangen, im Innenverhältnis zum Rechtsanwalt bleibt er jedoch zur vollen Kostenerstattung verpflichtet.

Die Höhe der Rechtsanwaltskosten hängt dabei vom erteilten Auftrag ab. Beauftragt der Rechtsanwalt lediglich die Beantragung der Prozesskostenhilfe so fällt die Verfahrensgebühr im PKH-Bewilligungsverfahren nach RVG VV 3335 in Höhe von 0,8 Gebühren an. Wird hingegen die Vertretung im Prozess neben dem PKH-Antrag beauftragt, so fallen zusätzlich noch die Gebühren des Hauptverfahrens an. Diese bilden mit dem PKH-Bewilligungsverfahren eine Angelegenheit. Folglich ist die 0,8 Verfahrensgebühr des Bewilligungsverfahrens auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Hauptverfahrens anzurechnen. Die Gebühr aus dem Bewilligungsverfahren fällt somit nicht ins Gewicht.

Zusätzliche Forderungen trotz Bewilligung der PKH

Ist die Bewilligung der PKH erfolgt, darf der Rechtsanwalt vom Mandanten wegen § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO keine weiteren Gebühren mehr verlangen. Im Umkehrschluss darf der Rechtsanwalt allerdings vom Mandanten bis zur Bewilligung einen Vorschuss auf die Verfahrensgebühr im PKH-Bewilligungsverfahren verlangen. Die Vorschussforderung ist also möglich. Sie macht jedoch nicht immer Sinn.

Bei der Auszahlung der Prozesskostenhilfe muss der Rechtsanwalt die Zahlungen angeben, die er vom Mandanten in der gleichen Angelegenheit erhalten hat. Da vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit unterschiedliche Angelegenheiten darstellen, wären vorgerichtliche Kosten nicht anzugeben. Die Gebühren aus dem PKH-Bewilligungsverfahren und dem Hauptverfahren sind gleiche Angelegenheiten, deshalb wären Vorschüsse darauf anzugeben und von der Auszahlung der PKH in Abzug zu bringen.

Bei der Anrechnung darf der Rechtsanwalt die Wahlanwaltsgebühren (RVG Rechner) zugrunde legen und den vereinnahmten Vorschuss vorrangig auf die nicht von der PKH gedeckten Wahlanwaltsgebühren anrechnen. Damit wird deutlich, dass die Vereinnahmung von Vorschüssen nur dann für den Rechtsanwalt überhaupt eine spürbare Konsequenz hat, wenn die Gebühren zwischen PKH und Wahlanwaltsgebühren auseinander fallen. Dies geschieht erst ab einem Streitwert von 4.000 € oder wenn nur für einen Teil des Klagegegenstandes PKH bewilligt worden ist.

Vorschuss bei PKH

Daraus folgt, dass der Rechtsanwalt, der vor Bewilligung der PKH einen Vorschuss auf die Gebühren im PKH-Bewilligungsverfahren fordert diese Gebühren auch verlangen und behalten darf, soweit diese die Differenz zwischen Wahlanwaltsgebühren und den bewilligten PKH-Gebühren abdecken. Darüber hinaus verlangte Vorschüsse mindern die später auszuzahlende Prozesskostenhilfe zu Lasten des PKH-Mandanten. Dieser Teil ist für den Mandanten nachteilig, und bringt für den Rechtsanwalt keinen Vorteil.

Die Höhe des geforderten Vorschusses sollte sich also an der Differenz zwischen den für das Verfahren entstehenden Wahlanwaltsgebühren und den zu erwartenden PKH-Gebühren orientieren.

Haftung/Daten | Sagen Sie Ihre Meinung! | Impressum | facebook