Die Höhe der Rechtsanwaltskosten hängt dabei vom erteilten Auftrag ab. Beauftragt der Rechtsanwalt lediglich die Beantragung der Prozesskostenhilfe so fällt die Verfahrensgebühr im PKH-Bewilligungsverfahren nach RVG VV 3335 in Höhe von 0,8 Gebühren an. Wird hingegen die Vertretung im Prozess neben dem PKH-Antrag beauftragt, so fallen zusätzlich noch die Gebühren des Hauptverfahrens an. Diese bilden mit dem PKH-Bewilligungsverfahren eine Angelegenheit. Folglich ist die 0,8 Verfahrensgebühr des Bewilligungsverfahrens auf die 1,3 Verfahrensgebühr des Hauptverfahrens anzurechnen. Die Gebühr aus dem Bewilligungsverfahren fällt somit nicht ins Gewicht.
Bei der Auszahlung der Prozesskostenhilfe muss der Rechtsanwalt die Zahlungen angeben, die er vom Mandanten in der gleichen Angelegenheit erhalten hat. Da vorgerichtliche und gerichtliche Tätigkeit unterschiedliche Angelegenheiten darstellen, wären vorgerichtliche Kosten nicht anzugeben. Die Gebühren aus dem PKH-Bewilligungsverfahren und dem Hauptverfahren sind gleiche Angelegenheiten, deshalb wären Vorschüsse darauf anzugeben und von der Auszahlung der PKH in Abzug zu bringen.
Bei der Anrechnung darf der Rechtsanwalt die Wahlanwaltsgebühren (RVG Rechner) zugrunde legen und den vereinnahmten Vorschuss vorrangig auf die nicht von der PKH gedeckten Wahlanwaltsgebühren anrechnen. Damit wird deutlich, dass die Vereinnahmung von Vorschüssen nur dann für den Rechtsanwalt überhaupt eine spürbare Konsequenz hat, wenn die Gebühren zwischen PKH und Wahlanwaltsgebühren auseinander fallen. Dies geschieht erst ab einem Streitwert von 4.000 € oder wenn nur für einen Teil des Klagegegenstandes PKH bewilligt worden ist.
Die Höhe des geforderten Vorschusses sollte sich also an der Differenz zwischen den für das Verfahren entstehenden Wahlanwaltsgebühren und den zu erwartenden PKH-Gebühren orientieren.