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Mehrvertretungsgebühr nach RVG VV 1008

Für die Vertretung mehrerer Mandanten kann der Rechtsanwalt in einer Angelegenheit eine Mehrvertretungsgebühr berechnen.

1. Mehrere Mandanten

Der Rechtsanwalt muss bei der Vertretung also von mehreren Mandanten beauftragt worden sein. Nicht notwendig ist, dass der Auftrag gleichzeitig erteilt werden muss.
Ob nun ein oder mehrere Mandanten den Auftrag erteilt haben, beurteilt sich nach der Anzahl der (teil-) rechtsfähigen Personen, die Partei des Rechtsstreites werden. Damit sind GmbH, oHG, KG, AG ebenso nur eine Partei, wie eine GbR oder eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Treten Personenmehrheiten auf, die als solche nicht rechtsfähig sind, wie z.B. bei einer Erbengemeinschaft oder mehrere Mieter oder Vermieter einer Wohnung, liegen mehrere Parteien vor und die Mehrvertretungsgebühr fällt an.

Auch bei internen Streitigkeiten innerhalb eines rechtsfähigen Subjektes können die Beteiligten mehrere Auftraggeber sein. Wenn z.B. ein Eigentümer einer WEG ein Beschlussanfechtungsverfahren betreibt, sind die beitretenden Wohnungseigentümer entweder Anfechtender oder Anfechtungsgegner. Werden durch einen Anwalt mehrere Wohnungseigentümer vertreten, fällt die Mehrvertretungsgebühr an.

2. Höhe der Mehrvertretungsgebühr

Für jeden Mandanten kann der Rechtsanwalt abhängig von der Art der Gebühren die Erhöhung geltend machen.

a) Satzrahmengebühren

Beurteilen sich die Gebühren nach dem Streitwert und nach einem Gebührensatz, wie etwa bei der Geschäfts- oder Verfahrensgebühr in zivilrechtlichen oder verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten erhöht sich die Gebühr um 0,3 Gebühren bis zum Maximalbetrag von 2,0 Gebühren. Mehr als 8 Mandanten wirken sich damit gebührenrechtlich nicht mehr aus.
Die Gebühr fällt unabhängig davon ab, wie hoch der Gebührensatz der Ausgangsgebühr ist. So fällt die Erhöhung für einen zusätzlichen Mandanten im Berufungsverfahren (von 1,6 auf 1,9) mit knapp 19 % deutlich geringer aus, als z.B. die Erhöhung in einem Zwangsvollstreckungsverfahren (von 0,3 auf 0,6 Gebühren)= 100%.

Die Mehrvertretungsgebühr ist in unserem RVG Rechner berücksichtigt.

b) Betragsrahmengebühren

Gibt das Gesetz, wie z.B. im Sozialgerichtsverfahren nur Rahmen für Beträge vor, so erhöhen sich der jeweils untere und obere Rahmen um 30 % für jeden weiteren Mandanten. Auch hier darf das Doppelte der jeweiligen untersten und obersten Gebühr um nicht mehr als das Doppelte der Ausgangsgebühr überschritten werden.

Beträgt die unterste Gebühr also 100 €, so darf der Zuschlag insgesamt also nur 200,00 € betragen. Die unterste Rahmengebühr kann damit auf 300,00 Euro angehoben werden.

c) Festgebühren

Legt das Gesetz eine Festgebühr fest, wie z.B. bei der Geschäftsgebühr in Beratungshilfesachen. So erhöht sich diese bei der Vertretung mehrerer Mandanten um 30 %. Die Beratungsgebühr in Beratungshilfesachen beträgt damit bei einem zusätzlichen Mandanten statt 35,00 Euro stattliche 45,50 Euro.

3. Anrechnung

Die Mehrvertretungsgebühr ist keine eigene Gebühr, sondern stellt nur eine Erhöhung der Ausgangsgebühr dar. Dieser Umstand wirkt sich besonders bei der Anrechnung der Mehrvertretungsgebühr aus. Die Anrechnung bemisst sich nämlich nach dem Gesamtbetrag der erhöhten Gebühr.

Vertritt ein Rechtsanwalt zwei Mandanten bei der Geltendmachung eines Anspruches ergibt sich die Geschäftsgebühr z.B. aus der Regelgebühr von 1,3 Gebühren nach RVG VV 2300 und dem Mehrvertretungszuschlag nach RVG VV 1008 in Höhe von 0,3 Gebühren. Die Geschäftsgebühr beträgt damit 1,6 Gebühren. Auf das nachfolgende Gerichts- oder Mahnverfahren sind damit 50 % der Gebühr (hier eigentlich 0,8 Gebühren) maximal aber 0,75 Gebühren anzurechnen.

4. Begriff einer Angelegenheit

Die Erhöhung greift aber nur ein, wenn die Vertretung in ein und derselben Angelegenheit erfolgt. Die Beurteilung erfolgt danach, ob für die Angelegenheit ein innerer Zusammenhang besteht. Das ist regelmäßig der Fall, wenn ein Anspruch von Gesamtgläubigern oder gegen Gesamtschuldner geltend gemacht wird.

Beispielsweise besteht der innere Zusammenhang, wenn die drei Mieter einer Wohngemeinschaft nach Vertragsende die Rückzahlung der Kaution verlangen. Dass die Mieter die Kaution im Innenverhältnis aufteilen, spielt keine Rolle. Sie müssen den Anspruch als Gesamtgläubiger geltend machen.
Verlangen dagegen mehrere Mieter unterschiedlicher Wohnungen eines Hauses eine Betriebskostenerstattung, so ist jeder Anspruch eine eigene Angelegenheit. Es gibt keine Mehrvertretungsgebühr. Dafür können die Streitwerte aber addiert oder in getrennten Verfahren geltend gemacht werden.

5. Mehrvertretungsgebühren auf Verfahrensgebühren

Die Mehrvertretungsgebühr fällt auf alle Gebühren an, die als Verfahrensgebühr oder als Geschäftsgebühr bezeichnet sind, also nicht nur in Klageverfahren. Nicht erhöht werden Terminsgebühren und Einigungsgebühren.
Fallen in einem Verfahrenszug mehrere Verfahrensgebühren an (z.B. beim gerichtlichen Mahnverfahren) so entsteht nur eine Erhöhungsgebühr pro Verfahrenszug.
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