Ändern sich während der Anwaltstätigkeit diese Ansprüche, so kann sich der Streitwert bei Hinzukommen weiterer zu prüfender Ansprüche erhöhen. Er wird sich aber aber nicht verringern, wenn im Laufe des Mandats der Umfang der Ansprüche des Mandanten sich verringert.
Es sind also alle Gegenstände zu addieren, die im Laufe des Mandats Gegenstand von Beratung und Vertretung geworden sind, sofern diese Gegenstände nicht identisch mit bereits bei der Berechnung berücksichtigten Gegenansprüchen sind.
Zum Streitwert gehört auch nur das, was tatsächlich Gegenstand der Beratung ist und auch nur dann, wenn dieser Teil nicht schon durch einen anderen Teil des Anspruches abgedeckt (identisch) ist.
Beispiel:
A streitet sich mit B um Forderungen
in Höhe von 5.000,00 €. A behauptet, dass er das Geld dem B als Darlehen
gegeben hätte. B meint es sei eine Schenkung gewesen. Außerdem
müsse er das Geld sowieso nicht zahlen, weil der A ihm noch 8.000,00
€ aus einem anderen Vertrag schulde. Dies sieht A jedoch nicht ein, weil
die vertragliche Leistung völlig mangelhaft und unbrauchbar war.
A sucht nun einen Rechtsanwalt auf,
der ihn beraten soll.
Umfasst die Beratung nun nur die Durchsetzung des 5000-€-Anspruches, so beträgt der Streitwert 5.000,00 €.
Wird im Verlaufe des Mandats erforderlich auch den Gegenanspruch zu prüfen, weil die Darlehnsforderung berechtigt ist, entstehen als Streitwert für die Darlehnsforderung und 5000,00 € für die Prüfung der Aufrechnung in Höhe des aufzurechnenden Betrages auch noch 5.000,00 € insgesamt also 10.000,00 €.
Soll der Anwalt den A jetzt auch noch bei der Abwehr des 8000-€-Anspruches behilflich sein, so beläuft sich der Streitwert schon auf 13.000,00 € (= 5.000,00 € + 8.000,00 €). Die Prüfung der Mängel ist hierin schon enthalten, weil dies zur Abwehr des Anspruches gehört.
Ist A jedoch von Anfang an bereit die 3.000,00 € Differenz zwischen Darlehnsforderung und Vertragsforderung zu zahlen, dann sind die 8.000,00 € Vertragsforderung gar nicht mehr streitig, sondern nur noch die 5.000,00 €- Streitwert hier also 5.000,00 €.
Beispiel:
A, B, C und D haben als Tippgemeinschaft ein Auto im Lotto gewonnen. Der tatsächlich Wert des Autos beträgt 24.000,00 €. C ist jetzt der Meinung, dass D gar nicht am Auto beteilgt werden müsse, weil dieser ursprünglich ganz andere Zahlen habe tippen wollen. Es kommt zum Streit.
Streitwert für den D = tatsächlicher Wert seines Anteils am Auto = 24.000 / 4 (Anteile)= 6.000,00 €. Findet C nun einen Käufer, der das Auto für 28.000,00 € nimmt. Nun beträgt der Streitwert bezüglich der Beteiligung des D an der Aufteilung des Geldes 7.000 €. Dreht sich der Streit darum, ob der D 6.000,00 € vom Kaufpreis oder 7.000,00 € vom Kaufpreis beanspruchen kann, so beträgt der Streitwert wie bei Streits um Geldbeträge 1.000,00 € (7.000,00 - 6.000,00 €) weil die 6.000 € ja unbestritten sind.
Dies führt sogar zu dem Ergebnis, dass Domainstreitigkeiten in Süddeutschland mit einem Streitwert von 500.000,00 € bemessen werden und man sich in Mecklenburg-Vorpommern mit 1.000,00 € begnügt.
Halbwegs feste Regeln haben sich bei Streitigkeiten um wettbewerbsrechtliche Abmahnungen entwickelt, wobei diese in leichteren Fällen bei kleineren Unternehmen bei ca. 50.000,00 € Streitwert und in schwereren Fällen bei großen Unternehmen um die 150.000,00 € bewegen. Um Vorwürfen vorzubeugen sei angemerkt, dass sich diese Praxis sich auch nicht durch eindeutige Regeln ändern lässt, denn es ist einfach unmöglich alle möglichen Streitgegenstände zu regeln.
Die Frage lässt sich nicht einhellig beantworten. Für unterschiedliche Sachverhalte bestehen unterschiedliche Regelungen.
Der dreifachen Monatswert gilt z.B. als Streitwert bei Streitigkeiten um das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Der jährliche Unterschiedsbetrag ist zum Beispiel der Streitwert, wenn es um Mieterhöhungen/-minderungen bei Wohnraum oder um Lohnerhöhungen oder auch um gesetzliche Unterhaltsforderungen geht, sofern nicht schon klar ist, dass die Forderung nur für kürzere Zeit besteht. Bereits bestehende Rückstände werden hier allerdings addiert.
Bei gesetzlichen Unterhaltsansprüchen (Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt) beträgt der Streitwert den Jahreswert des geforderten Unterhalts, bzw. der geforderten Änderung. Bei Rentenforderungen aus unerlaubten Handlungen (Delikte, Unfälle) bemisst sich der Streitwert nach dem 5 - fachen Jahresbetrag.
Besteht Streit über eine vertragliche Unterhaltsforderung ist lediglich der 3 1/2- fache
Jahreswert als Streitwert heranzuziehen.
Sofern kein Streit über diese vertraglichen Unterhaltsleistungen besteht (z.B.
Entwurf eines Vertrages über eine vertragliche Rente), kann wegen
§ 23 III S. 1 i.V.m. § 24 KostO sogar das 12 1/2 bis 25-fache des
Jahreswertes ausschlaggebend sein. Sie richten sich danach, ob das Recht
von unbeschränkter oder unbestimmter Dauer eingeräumt werden soll. Auch
kann das Lebensalter der Personen bei lebenslänglich eingeräumten Rechten
eine Rolle spielen.
Beispiel:
A verlangt von B die Herausgabe
eines Autos. B verlangt die Feststellung, dass das Auto ihm gehört.
Der Wert des Autos beträgt 20.000,00 €.
Der Streitwert für diese Fälle kann auf zwei verschiedene Weisen ermittelt werden. Zum Einen kann nur einer und zwar der höhere Streitwert für beide Fälle der maßgebende sein oder aber beide Streitwerte werden zusammen addiert. Welche der Methoden die Richtige ist, hängt von der Art des Streites ab.
Schließt das eine Recht das
andere aus, so ist jeweils nur der eine höhere Streitwert ausschlaggebend.
Behaupten also beide Eigentümer
zu sein und verlangen deshalb das Auto, so kann nur einer von beiden tatsächlich
gewinnen. Streitwert 20.000,00 €. Will A das Auto aber, weil er ein Pfandrecht
daran hat, so steht dem das Eigentum des B nicht entgegen. Beide können
Ihre Ansprüche auch selbständig geltend machen und jeder sogar
gewinnen. Hier beträgt der Streitwert 40.000,00 €.