Änderungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zum 01.08.2013
Am 01.08.2013 erfolgte eine Änderung des RVG und anderer Kostenvorschriften. Die wesentlichsten Neuerungen waren:
- Änderung der Gebührentabellen für Gerichs- und Anwaltskosten. Die Streitwertsprünge und die jeweiligen Gebühren wurden angepasst. So sind bei der ersten Stufe die Streitwerte bis 500 erfasst, statt wie bisher bis 300 € und die 1.0 Gebühr beträgt dann 45,00 € statt 25,00 € wie bisher.
- Die Mindestgebühr wird von 10,00 € auf 15,00 € angehoben. Bedeutung hat dies vor allem bei der Berechnung der Mehrvertretungsgebühr und der Zwangsvollstreckungskosten bei kleinen Streitwerten.
- Bei der Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe werden die Wahlanwaltsgebühren nun bis zu einem Streitwert von 4.000 € beibehalten. Erst darüber gibt es die üblichen Kürzungen.- Die Erhöhung wird durch erheblich gestiegene Gerichtsgebühren querfinanziert. PKH- und VKH Gebühren erhöhen sich. Im Gegenzug sind die Anforderungen an die PKH gestiegen. Der Mandant hat von sich aus umfangreiche Mitteilungspflichten gegenüber dem Gericht.
- Bei der Bestimmung des Gebührenrahmens kann der Anwalt statt wie bisher nur Aufwand und Schwierigkeit des Falles auch Argumente wie Vermögensverhältnisse des Mandanten und Haftungsrisiko einfließen lassen.
- Der Auffangstreitwert wird von 4.000,00 € auf 5.000,00 € angehoben.
- Der Höchstgegenstandswert für den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird von 1.500,00 € auf 2.000,00 € angehoben.
- Güt die Einigungsgebühr für bloße Zahlungsvereinbarungen sinkt der Streitwert auf 20 % des Anspruches. Eine Zahlungsvereinbarung ist dabei eine Vereinbarung, bei der keine Einigung über die Höhe der Gebühren, sondern nur Verzicht auf gerichtliche Geltendmachung oder Zwangsvollstreckung.(§ 31 b RVG)
- (Wieder-)Einführung einer Beweisgebühr (VV 1010) für besonders aufwändige Beweisaufnahmen (bei drei und mehr Gerichtsterminen zwecks Zeugenvernehmung)
Stand: 23.07.2017