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Mehrwertsteueränderung bei den Rechtsanwaltsgebühren

Zum letzten Mal wurde zum 01.01.2007 der Mehrwertsteuersatz von 16 auf 19 Prozent angehoben. Für alle Mandatsverhältnisse, die nach diesem Tag zustande kommen, galt damit auch für die Rechtsanwaltsgebühren der Satz von 19 %.
Alle Mandate, die vor dem Jahr 2007 abgeschlossen wurden, profitierten vom alten Mehrwertsteuersatz.

Schwieriger war die Frage zu klären, wie sich die Mehrwertsteuer berechnet, wenn das Mandat 2006 begonnen und 2007 oder später abgeschlossen wurde.

Grundsätzlich kam es nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an.

Nach § 27 UStG ist der neue Steuersatz für alle die Leistungen anzuwenden, die nach Geltung des neuen Steuersatzes ausgeführt werden. Ist eine Leistung also schon 2006 abgeschlossen gilt der 16%-ige Steuersatz auch dann, wenn die Leistung erst 2007 in Rechnung gestellt oder 2006 in Rechnung gestellt, aber erst 2007 bezahlt wurde.

Fing eine Beratungsleistung oder anwaltliche Tätigkeit in 2006 an und wurde aber erst 2007 ein Abschluss der gesamten Tätigkeit herbeigeführt, galt für die gesamte Leistung der neue Steuersatz von 19 %. Dies galt sogar dann, wenn der Mandant für 2006 erbrachte Teilleistungen schon einen Vorschuss mit dem alten Steuersatz gezahlt hat. Bei einer Schlussrechnung waren dann die weiteren Steuern auf die gesamte Vergütung zu berücksichtigen und nachzuzahlen.

Dies ging sogar so weit, dass bei Vorschussrechnungen, bei denen absehbar war, das das Mandat noch 2007 fortgeführt wird bereits der 19-%-ige Steuersatz in Rechnung zu stellen war.

Bei den Kosten eines Klageverfahrens war nach Auffassung des BMF der Zeitpunkt für die Versteuerung maßgeblich, in welchem die Handlungen, die zu der betreffenden Gebühr führen, abgeschlossen waren. Wurde also 2006 eine Klage erhoben, die erst 2007 entschieden wurde, fiel für diese Instanz bereits die Mehrwertsteuer des Jahres 2007 sowohl für die Verfahrensgebühr, als auch die Terminsgebühr an. Für Klageverfahren kam es in punkto Mehrwertsteuer auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils an. Jede Instanz wurde dabei als eigene Angelegenheit gesondert berücksichtigt.

Bei laufenden Beratungsverträgen mit Zeithonorar wurde auf das Ende der Abrechnungszeiträume abgestellt. Im Regelfall war dies der laufende Monat. Beratungsleistungen deren Berechnungszeitraum vor dem 01.01.2007 endeten, fielen damit noch unter die alte Mehrwertsteuer, Beratungsleistungen, bei denen der Abrechnungszeitraum erst 2007 endete, unterfielen dem neuen Steuersatz.

War in einem Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass eine Mehrwertsteuer von 16 % geschuldet ist, konnte der Anwalt dennoch einen Ausgleichanspruch für die ab 2007 ausgeführten Leistungen in Höhe der weiteren 3 % verlangen. Der Vertrag wurde also ohne erforderliche Einigung angepasst. Rechtsgrundlage war hier § 29 UStG. Eine Ausnahme bestand nur, wenn der Vertrag nach dem 01.09.2006 geschlossen wurde. Ist war ausdrücklich ein Steuersatz von nur 16 % vereinbart, galt dieser auch nach dem 01.01.2007 fort.

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