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Mahnung

Bevor eine Streitsache vor Gericht ausgefochten werden soll, empfiehlt es sich, den Anspruch dem anderen Beteiligten gegenüber immer erst in einer schriftlichen Mahnung geltend zu machen (Ausnahmen: - es sind Fristen zu wahren (wie z.B. beim Kündigungsschutzprozess in Arbeitssachen) oder es handelt sich um Bußgeld oder Strafsachen)

Eine Klage ist immer auch ohne Mahnung zulässig. Wenn der Beklagte jedoch die Klageforderung sofort anerkennt und vorher nicht versucht wurde, das Klageziel auf anderem Wege zu erreichen (z.B. durch Mahnung) oder dies nicht nachgewiesen werden kann, so hat der Kläger, auch wenn er gewinnt die Kosten zu tragen.
(Kostentragung)

Eine Mahnung hat auch den Vorteil, dass sie ein Mittel ist, den Verzug auszulösen. Der Verzug ist eine Form der Leistungsstörung, die zum Schadensersatz verpflichten kann. So können z.B. Kosten für die Mahnung, kosten der außergerichtlichen Anwaltsschreiben oder auch Verzugszinsen durch den Verzug von dem schuldner erstattet verlangt werden.

Um die Kosten zu reduzieren, können Sie den Auftrag des Rechtsanwaltes in einfach gelagerten Fällen auch einfach auf die Fertigung eines einfachen Schreibens beschränken. Dann verringern sich die Gebühren und der Auftrag kann bei Erfolglosigkeit des ersten Schreibens noch immer erweitert werden. Sie sollten den Auftrag jeodch ausdrücklich mit einem Hinweis auf RVG VV Nr. 2402 bzw. 120 BRAGO beschränken.

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