Inhalt einer Anwaltsrechnung
Die Rechnung eines Rechtsanwaltes ist an spezielle Formvorschriften gebunden. Es sind Mindestinhalte einzuhalten, die im Gesetz genau geregelt sind. Ein Teil der Vorschriften sind berufsrechtlicher Natur und gelten nur für Rechtsanwälte:
Nach § 10 RVG muss die Rechtsanwaltsrechung ganz genau die abgerechneten Gebühren ausweisen.
Dazu gehören:
- die einzelnen Gegenstandswerte auf denen die Rechnung basiert,
- in welcher Höhe einzelnen Gebühren angefallen sind,
- eine kurze Bezeichnung des Gebührentatbestandes nebst Nummern des Vergütungsverzeichnisses aus § 9 RVG.
Auch wenn die Abrechnung nicht nach den gesetzlichen Gebühren erfolgt (z.B. bei Stundenhonorarvereinbarungen) gelten diese Mindestinhalte. Hier muss auch mitgeteilt werden, wie die Berechnung der Kosten erfolgt.
Natürlich muss sich der Rechtsanwalt auch an die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen an die Rechnungslegung halten. Diese sind überwiegend im Umsatzsteuergesetz geregelt.
- Vollständiger Namen und Anschrift des Ausstellers,
- Vollständiger Namen und vollständige Anschrift des Leistungsempfängers (Es reicht nicht, wenn nur der benannt ist, der die Rechnung zahlt),
- die Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
- das Ausstellungsdatum,
- eine individuelle Rechnungsnummer,
- den Zeitpunkt oder Zeitraum der Erbringung der anwaltlichen Leistungen,
- Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages nach unterschiedlichen Steuersätzen (z.B. bei Auslagen),
- den anzuwendenden Steuersatz sowie den Nettobetrag, den Steuerbetrag und den Bruttobetrag,
- im Fall einer Steuerbefreiung den Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.