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Die RVG Reform 2021- Übergangsvorschriften

Auf den Auftrag kommt es an

Mit der RVG-Reform vom 01.01.2021 erhöhen sich die Anwalts- und Gerichtskosten im Durchschnitt um etwa 10 %. Wann nun welche Gebühren abzurechnen sind, bestimmt § 60 RVG. Dieser legt fest, dass die Gebühren entscheidend sind, die galten, als der Mandant den unbedingten Auftrag zum Tätigkwerden erteilt hat. Dieser Auftrag ist für jede Angelegenheit gesondert zu bestimmen. In PKH- Angelegenheiten kommt es sofern der Mandant den Anwalt nicht vorher beauftragt hat auf den Zeitpunkt der Bestellung an. Im Regelfall sucht sich der Mandant aber den Rechtsanwalt vorher aus und dieser beantragt sodann die Prozesskostenhilfe. Auch hier kommt es dann auf dem Zeitpunkt des Auftrages an.

Wann der Auftrag erteilt wurde ist allerdings nicht immer einfach zu ermitteln. Meist erfolgt der Auftrag für jede eigene Angelegenheit gesondert. So gibt es häufig einen Auftrag für die außergerichgtliche Vertretung, für das Mahnverfahren, für die erste Instanz, für jede weitere Instanz und auch für die Zwangsvollstreckung. Auch einstweilige Verfügungen sind eine eigene Angelegenheit und werden gesondert beauftragt. Die Gebühren jeder einzelnen Angelegenheit bestimmen sich also nach dem Zeitpunkt, an dem der Mandant dem Anwalt sinngemäß sagt: "Nun legen Sie mal los!"

Achtung bei der Umsatzsteuer

Bei der Frage nach der korrekten Umsatzsteuer allerdings kommt es darauf an, wann die einzelne Angelegenheit abgeschlossen wurde. Das kann die Zustellung des Urteils, die Rechtskraft eines Vergleiches oder auch die Zahlung durch den Schuldner sein. Nur wenn dieser Moment in den Zeitraum vom 01.07.2020 und dem 31.12.2020 fällt, ist die Umsatzsteuer auf 16 % gesenkt.

§ 60 Übergangsvorschrift

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

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