Die Gerichtsgebühren im Straf- oder Bußgeldprozess


Die Gerichtsgebühren unterscheiden sich je nach dem, ob ein Strafprozess oder ein Bußgeldprozess geführt wird und sind abhängig von der Höhe der verhängten Strafe. Die Gerichtsgebühren entstehen im Hauptverfahren durch das Urteil oder den Strafbefehl. Im Eröffnungsverfahren entstehen noch keine Gebühren.

Strafprozess

Kosten für

eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 80 Tagessätzen
eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten oder eine Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen
eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen
eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 2 Jahren

Es fallen Gerichtsgebühren in Höhe von  € an zzgl. Zustellungsgebühren, Zeugenauslagen, Kopierkosten ...(Diese Kosten variieren von Verfahren zu Verfahren)

Für einen Strafbefehl fallen die Gerichtsgebühren nur zur Hälfte an. Auch die Nebenkosten sind wegen des Nichtstattfindens einer Verhandlung wesentlich geringer.

Die gleichen Kosten fallen für einen Kläger an, der die Klage im Privatklageverfahren geltend macht, soweit er den Prozess nicht gewinnt. (Anwaltskosten)

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Bußgeldprozess

Das Bußgeld beträgt  €
Es fallen Gerichtsgebühren in Höhe von  € an zzgl. Zustellungsgebühren, Zeugenauslagen, Kopierkosten ... (Anwaltskosten)

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