Abrechnung von Antragsverfahren, Widerspruchsverfahren und Rechtsstreit
Gerichtsbescheid
Ein Gerichtsbescheid ist ein abgekürztes Verfahren, in welchem die
Parteien ohne mündliche Gerichtsverhandlung
zu einer gerichtlichen Entscheidung kommen können. Diese Verfahrensweise
ist meist schneller und kostengünstiger, als ein Urteil. Ob das Gericht
durch Gerichtsbescheid entscheidet, liegt jedoch nicht in der Hand der
Parteien, sondern wird durch das Gericht entschieden.(Kosten)
Verwaltungsakte
Das Verwaltungsrecht befasst sich zu einem großen Teil mit Verwaltungakten.
Das sind Weisungen einer Behörde an einen Außenstehenden (z.B:
Baugenehmigung enthält die Weisung - "Du darfst das genehmigte Haus
an dem genehmigten Ort bauen- aber nur dort!"). Ein Verwaltungsakt hat
die Wirkung, daß er nach dessen Unanfechtbarkeit sofort
vollstreckbar (ohne weiteres Gerichtsverfahren)ist. Die Unanfechtbarkeit tritt ein nach Ablauf der Widerspruchs-
/Klagefrist ohne Einlegung eines Widerspruches oder der Klageerhebung.
Sofortige Vollstreckbarkeit
Solange der Verwaltungsakt nicht unanfechtbar geworden ist, darf er im
Regelfall nicht vollstreckt werden. Die Ausnahme besteht, wenn das Gesetz
eine sofortige Vollstreckung vorsieht (z.B. bei der Rückforderung
von zu viel gezahltem Kindergeld) oder die Behörde die sofortige Vollziehung
anordnet (z.B. sofortige Sperrung eines Restaurants wegen Gesundheitsgefährdung).
In einigen dieser Fälle kann jedoch vor Gericht die Vollstreckungssperre
wieder hergestellt werden. Dies verursacht jedoch weitere Kosten.
Revision und Berufung
Gegen Urteile des Verwaltungsgerichte gibt es das Rechtsmittel der Berufung.
Dies ist jedoch nur der Fall, wenn das Verwaltungsgericht es in seinem
Urteil zuläßt. Fehlt es an einer
Zulassung der Berufung, kann gegen diese Entscheidung Beschwerde
eingelegt werden (sog. Nichtzulassungsbeschwerde). Die Kosten hierfür
fallen jedoch wesentlich geringer aus, als bei einer Berufung. Wird der
Beschwerde stattgegeben, so werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens
auf die Berufungskosten angerechnet.
Vor dem Finanzgericht und den Sozialgerichten ist keine Berufung, sondern
nur eine Revision zulässig.
Kostentragungspflicht
Bei Streitigkeiten vor den Verwaltungs-, Finanzgerichten
hat
ebenfalls der Unterliegende
die Kosten des Gerichts sowie der Gegenpartei zu tragen. Da Behörden
in erster Instanz sich für gewöhnlich nicht durch Rechtsanwälte
vertreten lassen, bleibt das Kostenrisiko für die klagende Privatperson
jedoch gering. In der Regel sind selbst beim Verlieren nur die eigenen
Rechtsanwaltskosten und die Gerichtskosten zu tragen.
Vor dem Sozialgericht bestimmt das Gesetz,
daß nicht einmal die Kosten der Behörde im Falle des Unterliegens
zu tragen sind. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn diese mutwillig herbeigeführt
wurden.
Lediglich bei den Rechtsanwalts-Kosten des Vorverfahrens
(Beantragung von Verwaltungsakten, Widerspruchsverfahren...) besteht
die Besonderheit, daß die Behörde, auch wenn Sie unterliegt,
die Kosten nur zu tragen hat, wenn dies für
notwendig befunden wurde.
Im Widerspruchsverfahren entscheidet die Behörde auf Antrag darüber.
Im Gerichtsverfahren ist am besten zusammen mit der Klage ein entsprechender
Antrag bei Gericht einzureichen.
anfallen.
Abrechnung von Antrag, Widerspruch und Gerichtsverfahren
In sämtlichen Verwaltungsverfahren sind die Beantragung eines Bescheides und der Widerspruch gegen diesen Bescheid eine Angelegenheit. Die Gebühr fällt also nur einmal an.
Das Gerichtsverfahren ist eine eigene Angelegenehit und wird auch getrennt abgerechnet. Wird ein Mandant also beim Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt und bei der anschließenden Klage durch den selben Anwalt vertreten, so werden beide Vertretungen getrennt abgerechnet. Es fallen also höhere Kosten an.
zurück