Während üblicherweise der Streitwert sich nach dem Interesse des Klägers bestimmt, sieht § 49 a RVG eine eher kryptische Berechnung vor. Er geht dabei davon aus, dass auf mindestens einer Seite ein einzelner oder mehrere WEG-Eigentümer - nicht aber die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft auftreten. Diese Streitigkeiten liegen gerade bei Anfechtung von WEG-Beschlüssen, Bestellung oder Abbestellung von WEG-Verwaltern, Entlastung des Verwalters oder des Beirates oder die Anfechtung der Hausgeldabrechnungen vor.
Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:
Das Interesse kann sich dabei an den Kosten orientieren, die die jeweilige Seite zu tragen hat oder auch an Wertverlusten des Eigentumsanteils je nach Art der Maßnahme. Bei Umlagebeschlüssen wären also die Kosten, die auf die jeweiligen Eigentümer entfallen heran zu ziehen, bei Entziehungsklagen der Wert der zu entziehenden Wohneinheit, bei baulichen Maßnahmen die Kosten der Vornahme und der Beseitigung und die damit verbundenen Wertzuwächse und -verluste.
Die Halbierung dient vor allem dazu, die Kosten nicht ausufern zu lassen und dem einzelnen Wohnungseigentümer kein übermäßiges Kostenrisiko aufzubürden.
Hier ist nur das Interesse des klagenden oder beklagten Wohnungseigentümers zu betrachten. Soweit der oben ermittelte Betrag geringer ist, erhöht sich der Streitwert auf den Wert dieses Einzelinteresses. Sind mehrere einzelne Wohnungseigentümer beteiligt, so ist deren Interesse zu addieren. In diesem Fall erhöhen sich zwar die Kosten, das Kostenrisiko verteilt sich jedoch auf mehreren Schultern.
So darf der Streitwert das fünffache des unter Punkt 3 ermittelten Einzelinteresses des Wohnungseigentümers nicht überschreiten. Auch darf der Wert des Eigentumsanteils des Wohnungseigentümers nicht überschritten werden.