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Streitwertberechnung nach § 49a RVG in WEG-Sachen

Seit 2007 gibt es für die Berechnung des Streitwerts in WEG-Sachen den § 49a RVG. Mit dieser Berechnung sind Streitwertentscheidungen aus der Zeit vor 2007 in der Regel zu Anhaltspunkten für das Einzelinteresse (eines Teilschrittes der Streitwertberechnung) degradiert. Die Vorschrift ist nicht so einfach zu verstehen und bedarf einiger Erklärungen.

Während üblicherweise der Streitwert sich nach dem Interesse des Klägers bestimmt, sieht § 49 a RVG eine eher kryptische Berechnung vor. Er geht dabei davon aus, dass auf mindestens einer Seite ein einzelner oder mehrere WEG-Eigentümer - nicht aber die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft auftreten. Diese Streitigkeiten liegen gerade bei Anfechtung von WEG-Beschlüssen, Bestellung oder Abbestellung von WEG-Verwaltern, Entlastung des Verwalters oder des Beirates oder die Anfechtung der Hausgeldabrechnungen vor.

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  1. Ermittelt wird zuerst das Gesamtinteresse aller Beteiligten am Rechtsstreit. Es wird also das Interesse
    • des betroffenen Wohnungseigentümers und
    • das Interesse der auf seiner Seite beigetretenen Wohnungseigentümer und
    • das Interesse der auf der Gegenseite beigetretenen Wohnungseigentümer oder
    • des Verwalters und
    • dem Interesse der Beigeladenen
    addiert, soweit diese am Rechtsstreit beteiligt sind. Damit wird auch das Interesse von Nicht-Parteien berücksichtigt.

    Das Interesse kann sich dabei an den Kosten orientieren, die die jeweilige Seite zu tragen hat oder auch an Wertverlusten des Eigentumsanteils je nach Art der Maßnahme. Bei Umlagebeschlüssen wären also die Kosten, die auf die jeweiligen Eigentümer entfallen heran zu ziehen, bei Entziehungsklagen der Wert der zu entziehenden Wohneinheit, bei baulichen Maßnahmen die Kosten der Vornahme und der Beseitigung und die damit verbundenen Wertzuwächse und -verluste.

  2. Dieses Gesamtinteresse wird als nächstes halbiert.

    Die Halbierung dient vor allem dazu, die Kosten nicht ausufern zu lassen und dem einzelnen Wohnungseigentümer kein übermäßiges Kostenrisiko aufzubürden.

  3. Als nächster Schritt muss die Untergrenze ermittelt werden.

    Hier ist nur das Interesse des klagenden oder beklagten Wohnungseigentümers zu betrachten. Soweit der oben ermittelte Betrag geringer ist, erhöht sich der Streitwert auf den Wert dieses Einzelinteresses. Sind mehrere einzelne Wohnungseigentümer beteiligt, so ist deren Interesse zu addieren. In diesem Fall erhöhen sich zwar die Kosten, das Kostenrisiko verteilt sich jedoch auf mehreren Schultern.

  4. Auch nach oben ist der Streitwert begrenzt.

    So darf der Streitwert das fünffache des unter Punkt 3 ermittelten Einzelinteresses des Wohnungseigentümers nicht überschreiten. Auch darf der Wert des Eigentumsanteils des Wohnungseigentümers nicht überschritten werden.

Mit dem so ermittelten Streitwert können mit dem RVG Rechner die Anwalts- und Gerichtskosten berechnet werden. Zu beachten ist dabei, dass die Mehrvertretungsgebühr anfällt, wenn auf einer Seite mehrere WEG-Eigentümer auftreten. Wird aber die teilrechtsfähige WEG insgesamt vertreten, so gilt dies als eine zu vertretene Partei. Die Mehrvertretungsgebühr fällt in diesen Fällen nicht an.
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