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Wir wird abgerechnet, wenn der Vergleichswert den Klagewert übersteigt?

Streitwerte im Mietrecht Das Klageverfahren endete mit einem Vergleich, die Parteien sind leidlich zufrieden und der vorsitzende Richter diktiert ins Protokoll: "Der Vergleichswert übersteigt den Klagewert um XXX,00 Euro." Alles könnte so schön sein, wenn man nun richtig abrechnen könnte. Aber wie geht das?

Hintergrund dieser Frage ist die Tatsache, dass Verfahrens-, Termins- und Einigungsgebühren nicht nur auf Forderungen entstehen, die Gegenstand der Klage waren, sondern auch auf die Streitgegenstände, die z.B. mit dem Vergleich ebenfalls erledigt wurden.

Nehmen wir folgenden Fall als Beispiel:
Eingeklagt sind 1.000,00 Euro. Im Termin einigt man sich über Ansprüche im Wert von weiteren 1.800,00 Euro. Der Vergleichswert übersteigt den Mehrwert also um 1.800,00 Euro.

Die Verfahrensgebühr

Zunächst wird die Verfahrensgebühr für diese Angelegenheit errechnet. Diese unterteilt sich in die 1.3 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3100 über den eingeklagten Betrag (1.000,00 Euro) und in die 0,8 Verfahrensgebühr nach RVG VV 3101 Nr. 2 für den mitverglichenen aber nicht klagegegenständlichen Teil (1.800,00 Euro).

Die Rechnung sieht also so aus:
1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG VV 3100 aus 1.000,00 € 104,00 Euro
0,8 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG VV 3101 Nr. 2 aus 1.800,00 € 120,00 Euro
224,00 Euro

Die Gebührenkappung § 15 Abs. 3 RVG

Im nächsten Schritt wird nun geprüft, ob der Rechtsanwalt durch die Berechnung beider Gebühren nicht mehr erhält, als wäre jeweils die höchste Gebühr entstanden. In diesem Fall wären die Gebühren zu kappen. Und das geht so:

Der höchste Faktor der oben berechneten Verfahrensgebühren ist 1,3. Der Streitwert aus beiden Forderungen beträgt 2.800,00 Euro. Also würde der Gesamtbetrag der nach den Werten berechneten Gebühren wie folgt betragen:
1,3 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG VV 3100 aus 2.800,00 € 261,30 Euro
Wegen § 15 Abs. 3 RVG soll stets der geringere Wert herangezogen werden. Die oben ermittelten einzelnen Gebühren (224,00 Euro) sind nicht höher, als die höchste Gebühr aus der Summe der Streitwerte (261,30 Euro). Deshalb muss nach § 15 Abs. 3 RVG nicht gekappt werden... es bleibt bei den insgesamt 224,00 Euro für die Verfahrensgebühren.

Die Terminsgebühr

Für die Wahrnehmung des Termins muss nun die 1,2 Terminsgebühr nach RVG VV 3104 aus dem Gesamtstreitwert aller streitgegenständlichen - und verhandelten - Gegenstände errechnet werden.
1,2 Terminsgebühr gem. § 13 RVG VV 3104 aus 2.800,00 € 241,20 Euro

Die Einigungsgebühr

Hinsichtlich der Einigung ist wieder zu unterscheiden, ob der Streitgegenstand Teil eines Gerichtsverfahrens war; dann ist die 1,0 Einigungsgebühr des RVG VV 1003 anzusetzen. Für den Teil, bei dem noch kein Gerichtsverfahren anhängig war, fällt die außergerichtliche Einigungsgebühr in Höhe von 1,5 Gebühren nach RVG VV 1000 an. Das sieht dann so aus:

1,0 Einigungsgebühr gem. § 13 RVG VV 1003 aus 1.000,00 € 80,00 Euro
1,5 Einigungsgebühr gem. § 13 RVG VV 1000 aus 1.800,00 € 225,00 Euro
305,00 Euro

Noch einmal Gebührenkappung

Auch bei dieser Gebühr fallen zwei unterschiedlich hohe Teilgebühren an, so dass wir wieder prüfen müssen, ob die Kappungsgrenze des § 15 Abs. 3 RVG erreicht ist. Der höhere Faktor ist hier die 1,5. Der Gesamtstreitwert beträgt wieder 2.800,00 Euro.
1,5 Einigungsgebühr aus 2.800,00 € 301,50 Euro
Dieses mal beträgt die Summe aus den einzelnen Beträgen 305,00 Euro und die Gebühr aus dem Gesamtbetrag 301,50 Euro. Nach der Grundregel den § 15 Abs. 3 RVG: "Im Zweifel den niedrigeren Wert nehmen" dürfen hier also maximal 301,50 € abgerechnet werden. Die Abrechnung der Einigungsgebühr nach Gebührenkappung müsste also so aussehen:
1,0 Einigungsgebühr gem. § 13 RVG VV 1003 aus 1.000,00 € 80,00 Euro
1,5 Einigungsgebühr gem. § 13 RVG VV 1000 aus 1.800,00 € Gebührenkappung nach § 15 Abs. 3 RVG 221,50 Euro
301,50 Euro
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