Dass ein Rechtsanwalt für
den ersten Rat, den er in einer Angelegenheit gegenüber einem Verbraucher (also bei einer nicht geschäftlichen Streitigkeit) erteilt - sofern er nicht anderweitig tätig wird- maximal 243,60 €
(= 190,0 € zzgl. Telekommunikationpauschale
und MwSt.) verlangen kann.(siehe Erstberatungsgebühr)
Dass die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall
auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wird.
Dass Rechtsanwälte, die Ihren
Sitz in den fünf neuen Bundesländern
haben, Ihre Gebühren spätestens mit Einführung des RVG nicht mehr um 10 % kürzen müssen. (Seit 1990 war die Kürung der Anwaltsgebühren um zuletzt 10 % durch den Einigungsvertrag vorgeschrieben.)
Für Anwälte im Ostteil Berlins ist diese Kürung schon am 01.03.2002 weggefallen.
Dass Sie sich auch wenn Sie nur Zeuge
sind, von einem Rechtsanwalt beraten lassen können.
Dass ein Rechtsanwalt verpflichtet
ist, Gebühren nach der dem RVG abzurechnen
und nur Vereinbarungen über
Kosten bei gerichtlicher Tätigkeit mit Ihnen treffen kann, wenn diese höher sind, als die Kosten
des RVG. Bei außergerichtlichen Sachen sind die RVG-Gebühren nicht bindend. Bei Beratungen sollen sogar Stundensatzvereinbarungen getroffen werden.
Dass es dem Rechtsanwalt prinzipiell noch immer verboten
ist, ein Erfolgshonorar zu nehmen. Das Verbot wurde nur für den Fall aufgehoben, dass es dem Mandanten sonst nicht möglich ist, seine Rechte durchzusetzen.