Dass ein Rechtsanwalt für den ersten Rat, den er in einer Angelegenheit gegenüber einem Verbraucher (also bei einer nicht geschäftlichen Streitigkeit) erteilt nur 243,60 €
(= 190,0 € zzgl. Telekommunikationpauschale
und MwSt.) verlangen kann. Dies gilt allerdings nicht, wenn er vorher eine Vergütungsvereinbrung mit dem Mandanten schließt. (siehe Erstberatungsgebühr)
Dass die Inanspruchnahme eines
Rechtsanwaltes nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall
auch von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bezahlt wird.
Dass Sie sich auch wenn Sie nur Zeuge sind, von einem Rechtsanwalt beraten lassen können.
Dass ein Rechtsanwalt bei gerichtlicher Tätigkeit verpflichtet
ist, Gebühren nach der dem RVG abzurechnen. Wenn eine Vereinbarung über die gerichtlichen Anwaltskosten getroffen wird, können allerdings höhere Kosten vereinbart werden. Diese Mehr-Kosten müssen dann aber nicht von der Gegenseite erstattet werden.
Dass bei außergerichtlichen Sachen sind die RVG-Gebühren nicht bindend sind. Bei Beratungen sollen sogar Vergütungsvereinbarungen getroffen werden.
Dass Sie mit Anwälten unter bestimmten Voraussetzungen auch ein Erfolgshonorar vereinbaren dürfen. Dann sind die Gebühren geringer, der Rechtsanwalt erhält im Erfolgsfall aber eine höhere Vergütung, als nach dem RVG. Das Erfolgshonorar ist noch heute eher die Ausnahme.