Neuerungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zum 01.07.2006

Ab dem 01.07.2006 ändert sich die Rechtslage bei den Kosten des Rechtsstreits erneut. Im Wesentlichen stehen zwei Änderungen auf dem Programm:

Zunächst kann der Anwalt seine Kosten für eine außergerichtliche Beratungsleistung nunmehr nur auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung geltend machen. Für die außergerichtliche Vertretung gelten die alten Gebührentatbestände fort. Die alten Gebühren des RVG VV 2100 bis 2103 entfallen damit. Die Erstberatungsgebühr für Verbraucher bleibt jedoch im § 34 RVG erhalten und beträgt nach wie vor 190,00 €. Die weiteren Gebühren des 2. Teils des Vergütungsverzeichnisses werden neu numeriert.
Sollten keine Gebühren vereinbart worden sein, bemessen sich die Gebühren nach der üblichen Vergütung gem § 612 II BGB. Sie ist bei Gutachten gegenüber Verbrauchern allerdings auf 250,00 € gedeckelt.
Die Erstberatungsgebühr und die Gutachtergebühr können allerdings durch Vergütungsvereinbarungen abbedungen werden. Es wird also Zeit, sich mit dem Thema Vergütungsvereinbarungen auseinanderzusetzen.

Weiterhin erhöht sich die Mindestgebühr bei den Gerichtskosten für zivilrechtliche Mahnverfahren von derzeit 18,00 € auf immerhin 23,00 €. Betroffen sind damit Mahnverfahren bis zu einem Streitwert in Höhe von 900,00 €.
Die Mindestgebühr für Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht erhöht sich von 15,00 € auf 18,00 €.
Es empfiehlt sich also Mahnbescheide noch vor dem 01.07.2006 einzureichen.

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