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Neuerungen im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zum 01.07.2006

Ab dem 01.07.2006 änderte sich die Rechtslage bei den Kosten des Rechtsstreits erneut. Im Wesentlichen standen zwei Änderungen auf dem Programm:

Zunächst sollen Anwälte nunmehr ihre Kosten für eine außergerichtliche Beratungsleistung nur auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung geltend machen. Für die außergerichtliche Vertretung gelten die alten Gebührentatbestände fort. Die alten Gebühren des RVG VV 2100 bis 2103 entfallen damit. Die Erstberatungsgebühr für Verbraucher bleibt im § 34 RVG erhalten und beträgt nach wie vor 190,00 €. Sie gilt nun aber nur noch für den Fall, dass die Gebührenvereinbarung nicht abgeschlossen wurde. Die weiteren Gebühren des 2. Teils des Vergütungsverzeichnisses werden neu numeriert.
Sollten keine Gebühren vereinbart worden sein, bemessen sich die Gebühren nach der üblichen Vergütung gem § 612 II BGB. Bei Gutachten gegenüber Verbrauchern ist sie auf 250,00 € gedeckelt.
Die Erstberatungsgebühr und die Gutachtergebühr können durch Vergütungsvereinbarungen abbedungen werden. Es wird also Zeit, sich mit dem Thema Vergütungsvereinbarungen auseinanderzusetzen.

Weiterhin erhöhte sich die Mindestgebühr bei den Gerichtskosten für zivilrechtliche Mahnverfahren von derzeit 18,00 € auf immerhin 23,00 €. Betroffen waren damit Mahnverfahren bis zu einem Streitwert in Höhe von 900,00 €.
Die Mindestgebühr für Mahnverfahren vor dem Arbeitsgericht erhöhte sich von 15,00 € auf 18,00 €.

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