
Ein eingelegtes Rechtsmittel wird allerdings nach dem Recht beurteilt, welches zum Zeitpunkt seiner Einlegung gegolten hat.
Bei den Gerichtskosten hingegen gilt der Zeitpunkt der Anhängigkeit als ausschlaggebend für die Frage, ob die Berechnung der Gerichtskosten nun nach dem alten GKG oder dem neuen GKG erfolgen soll.
Dennoch gibt es zahlreiche Neuerungen.
Zunächst werden die Gebühren werden nun nicht mehr in 10-tel oder 100-stel Brüchen angegeben, sondern mit einem Faktor.
Auch gibt es Änderungen bei den Gebühren. So wurden zum Beispiel die Besprechungsgebühr des § 118 Abs.1 Nr. 2 BRAGO vollständig abgeschafft. Die mündliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit Dritten führt damit nicht zwangsläufig zu höheren Gebühren. Als Ausgleich kann der Rechtsanwalt für umfangreiche Besprechungen, die der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dienen, nunmehr eine Terminsgebühr, wie in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen. Einfache Gespräche bleiben allerdings ohne Einfluss auf die Gebührenhöhe.
Außderdem wurde die gerichtliche und außergerichtliche Beweisgebühr abgeschafft. Die Teilnahme an umfangreichen Beweisaufnahmeterminen oder die Auswertung von Sachverständigengutachten führt damit nicht zu einer Gebührenerhöhung für den Rechtsanwalt. Dafür ist die regelmäßige Gebühr für die Vertretung in einem Prozess von 10/10 auf 1,3 gestiegen. Durch die Erhöhung der Gebührenrahmen steigt dabei auch die Prozesskostenhilfe.
Die frühere Vergleichsgebühr wird nun zur Einigungsgebühr, beleibt aber in der Höhe gleich. Neu ist, dass diese Vergleichsgebühr nicht nur bei der gütlichen Einigung in einer Streitsache gilt, sondern auch bei der Aushandlung eines Vertrages.
Die Erörterungsgebühr und Verhandlungsgebühr der BRAGO werden nun zu einer Terminsgebühr zusammengefasst. Sie beträgt nun 1,2 statt 10/10, in der unstreitigen Verhandlung nur 0,5.
Außerdem kam es zu einer Erhöhung der Gebührenrahmen im Strafrecht, im Bußgeldverfahren oder im Sozialgerichtsverfahren. Die Vergütung der einzelnen Tätigkeiten ist nunmehr auch konkreter geregelt.
Das RVG sieht inzwischen auch eine Erhöhung der Post-und Telekommunikationspauschale auf 20 % vor. Allerdings bleibt die Pauschale auf 20,00 € begrenzt, dürfte sich alo lediglich bei geringen Streitwerten auswirken. In Strafsachen darf nun aber auch die 20-€-Grenze erreicht werden.
Auch die Gebühren der Zwangsvollstreckung haben sich grundlegend geändert. Während früher lediglich eine 3/10 Gebühr angefallen ist, so kann der Rechtsanwalt nun neben der 0,3-Verfahrensgebühr noch eine zweite Terminsgebühr in Höhe von 0,3 geltend machen, wenn es in der Sache zu einem Termin kommt. In Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung steigt die Gebühr sogar auf 0,4.
Wird der Anwalt steuerberatend tätig,so verweist das neue RVG darauf, dass der Anwalt hier nach der Vergütungsordnung der Steuerberater abzurechnen hat.
Mit dem RVG wurde auch die BRAO, die Bundes Rechstanwaltsordnung insbesondere in § 46 geändert. Nunmehr muss der Anwalt bei Mandantserteilung den Mandanten darüber aufklären, dass er nach dem Streitwert abrechnet. Unterlässt er dies, begeht er eine Pflichtverletzung und macht sich schadenersatzpflichtig. Allerdings wird der Schaden meist gegen Null tendieren: Der Anwalt der aufklärt wird nach dem RVG abrechnen der Anwalt ohne Aufklärung kann nur die üblichen Kosten nach § 612 II BGB anfallen. Die üblichen Kosten besmessen sich wiederum nach dem RVG. Folgen wird die Nichtaufklärung erst haben, wenn der Mandant bendenkenlos den Streitwert in die Höhe schraubt und damit überflüssige Kosten verursacht. Spätestens hier wird die Aufklärung notwendig sein.
Weiterhin wird es auch die 30%-ige Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Mandanten im neuen § 7 RVG geben.
Der Regelstreitwert wird nach wie vor mit 4.000,00 € angesetzt werden.
Und auch in der Abrechnungspraxis wird sich nicht viel ändern. Eine wirksame Anwaltsrechnung wird nach wie vor eine Unterschrift und eine Aufstellung der einzelnen Gebühren benötigen. Die Gebührenforderung wird erst nach Beendigung der Angelegenheit fällig. Dennoch kann zuvor ein Vorschuss gefordert werden, § 47 RVG. Auch das Gebührenfestsetzungsverfahren wird es weiterhin geben.
Die Mindesgebühr, die ein Anwalt berechnen kann, beträgt noch immer 10,00 € und vieles mehr.
Beibehalten wurde auch, dass der Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeverfahren, der im Rahmen seines Auftrages eine Reise zu tätigen hat, vor Antritt der Reise die Feststellung beantragen kann, dass die Reise erforderlich ist. Mit Feststellung der Notwendigkeit nach § 46 II RVG erhält der Anwalt einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten aus der Staatskasse.
Nach wie vor gilt, dass der Rechtsanwalt nur im Mahn- und Vollstreckungsverfahren eine Art Erfolgshonorar vereinbaren kann. Hier darf sich der Anwalt statt der Abrechnung der Gebühren einen Teil der Forderung erfüllungshalber abtreten lassen, mit dem Ergebnis, dass er für den Fall der Nichbeitreibung geringere und für den Fall der erfolgreichen Beitreibung eine höhere Einnahme erzielen kann.