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Neuerungen durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)

Seit dem 01.07.2004 gilt ein neues Gebührenrecht. Dabei haben sich insbesondere die Rechtsanwaltsgebühren geändert und bei den Rechtsanwälten zu der ersten Gebührenerhöhung seit 1994 führten. Bei der Reform des Gebührenrechtes hat sich der Gesetzgeber für eine grundsätzliche Neuordnung der Gebühren entschieden. Zeitgleich wurde auch die Regelung der Gerichtskosten (GKG) und der Entschädigung von Sachverständigen und Zeugen (Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG) reformiert. Es kam zu erheblichen Änderungen. Eine weitere Änderung inbesondere für die Beratungskosten trat am 01.07.2006 in Kraft.

Übergangsregelungen

Das neue RVG war in allen Streitigkeiten und Rechtsangelegenheiten anzuwenden, zu denen nach dem 01.07.2004 der unbedingte Auftrag erteilt wurde. Abzustellen war also auf den Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Mandanten, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung des Rechtsanwaltes.
Bei der Klageerhebung galt somit nicht der Zeitpunkt des Zugangs bei Gericht, sondern der Zeitpunkt der Auftragserteilung zur Klageerhebung durch den Mandanten.

Ein eingelegtes Rechtsmittel wurde allerdings nach dem Recht beurteilt, welches zum Zeitpunkt seiner Einlegung gegolten hat.

Bei den Gerichtskosten hingegen galt der Zeitpunkt der Anhängigkeit als ausschlaggebend für die Frage, ob die Berechnung der Gerichtskosten nun nach dem alten GKG oder dem neuen GKG erfolgen soll.

Abschaffung und Neuordnung bestimmter Gebühren

Im Rahmen der Gebührenrechtsreform haben sich diverse Gebühren aus der alten BRAGO geändert. Das Gesetz kennt nach wie vor die Unterteilung in Festgebühren (z.B. Beratungshilfegebühr), Rahmengebühren (z.B.im Sozialgerichtsverfahren), Festgebühren nach Gegenstandswerten (z. B.Verfahrensgebühr) und Rahmengebühren nach Gegenstandswerten (z.B. Geschäftsgebühr).

Dennoch gabt es zahlreiche Neuerungen.

Zunächst werden die Gebühren nun nicht mehr in 10-tel oder 100-stel Brüchen angegeben, sondern mit einem Faktor.

Auch gibt es Änderungen bei den Gebühren. So wurden zum Beispiel die Besprechungsgebühr des § 118 Abs.1 Nr. 2 BRAGO vollständig abgeschafft. Die mündliche oder telefonische Kontaktaufnahme mit Dritten führt damit nicht zwangsläufig zu höheren Gebühren. Als Ausgleich kann der Rechtsanwalt für umfangreiche Besprechungen, die der Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens dienen, nunmehr eine Terminsgebühr, wie in einem gerichtlichen Verfahren geltend machen (aber nur, wenn er Auftrag zur gerichtlichen Vertretung hatte). Einfache Gespräche bleiben dabei ohne Einfluss auf die Gebührenhöhe.

Außderdem wurde die gerichtliche und außergerichtliche Beweisgebühr abgeschafft. Die Teilnahme an umfangreichen Beweisaufnahmeterminen oder die Auswertung von Sachverständigengutachten führt damit nicht zu einer Gebührenerhöhung für den Rechtsanwalt. Dafür ist die regelmäßige Gebühr für die Vertretung in einem Prozess von 10/10 auf 1,3 gestiegen. Durch die Erhöhung der Gebührenrahmen stieg dabei auch die Prozesskostenhilfe.

Die frühere Vergleichsgebühr wurde zur Einigungsgebühr, belieb aber in der Höhe gleich. Neu war, dass diese Vergleichsgebühr nicht nur bei der gütlichen Einigung in einer Streitsache gilt, sondern auch bei der Aushandlung eines Vertrages.

Die Erörterungsgebühr und Verhandlungsgebühr der BRAGO wurden nun zu einer Terminsgebühr zusammengefasst. Sie beträgt nun 1,2 statt 10/10, in der unstreitigen Verhandlung nur 0,5.

Außerdem kam es zu einer Erhöhung der Gebührenrahmen im Strafrecht, im Bußgeldverfahren oder im Sozialgerichtsverfahren. Die Vergütung der einzelnen Tätigkeiten ist nunmehr auch konkreter geregelt.

Sonstige Neuerungen

Zu den Neuerungen des RVG gehört auch, dass die Beratungshilfe steigt. So kann für eine einfache Beratung nun 30,00 € statt 23,00 € verlangt werden auch die Geschäfsgebühr im Rahmen der Beratungshilfe wird auf 70,00 € steigen. Die Einigungsgebühr in Beratungshilfesachen wird nun sogar auf 125,00 € steigen. Beibehalten wurde die Beratungshilfegebühr für den Mandanten in Höhe von noch immer 10,00 €. Der Rechtsanwalt kann auch nach wie vor selbst entscheiden, ob er diese Gebühr erheben möchte, oder nicht.

Das RVG sieht inzwischen auch eine Erhöhung der Post-und Telekommunikationspauschale auf 20 % vor. Allerdings bleibt die Pauschale auf 20,00 € begrenzt, dürfte sich alo lediglich bei geringen Streitwerten auswirken. In Strafsachen darf nun aber auch die 20-€-Grenze erreicht werden.

Auch die Gebühren der Zwangsvollstreckung haben sich grundlegend geändert. Während früher lediglich eine 3/10 Gebühr angefallen ist, so kann der Rechtsanwalt nun neben der 0,3-Verfahrensgebühr noch eine zweite Terminsgebühr in Höhe von 0,3 geltend machen, wenn es in der Sache zu einem Termin kommt. In Verfahren der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung steigt die Gebühr sogar auf 0,4.
Wird der Anwalt steuerberatend tätig,so verweist das neue RVG darauf, dass der Anwalt hier nach der Vergütungsordnung der Steuerberater abzurechnen hat.

Mit dem RVG wurde auch die BRAO, die Bundes Rechtsanwaltsordnung insbesondere in § 46 geändert. Nunmehr muss der Anwalt bei Mandantserteilung den Mandanten darüber aufklären, dass er nach dem Streitwert abrechnet. Unterlässt er dies, begeht er eine Pflichtverletzung und macht sich schadenersatzpflichtig. Allerdings wird der Schaden meist gegen Null tendieren: Der Anwalt der aufklärt wird nach dem RVG abrechnen der Anwalt ohne Aufklärung kann nur die üblichen Kosten nach § 612 II BGB anfallen. Die üblichen Kosten besmessen sich wiederum nach dem RVG. Folgen wird die Nichtaufklärung erst haben, wenn der Mandant bendenkenlos den Streitwert in die Höhe schraubt und damit überflüssige Kosten verursacht. Spätestens hier wird die Aufklärung notwendig sein.

Was bleibt gleich?

Trotz der Neuerungen hielt das geänderte Gebührenrecht zahlreiche alte Bekannte bereit. So blieb die Gebührentabelle der BRAGO erhalten. Lediglich die Höhe der Gebühren wurde verändert.

Weiterhin wurde die 30%-ige Erhöhungsgebühr für die Vertretung mehrerer Mandanten im neuen § 7 RVG beibehalten.

Der Regelstreitwert beträgt nach wie vor mit 4.000,00 €.

Und auch in der Abrechnungspraxis wird sich nicht viel ändern. Eine wirksame Anwaltsrechnung benötigt nach wie vor eine Unterschrift und eine Aufstellung der einzelnen Gebühren. Die Gebührenforderung wird weiterhin erst nach Beendigung der Angelegenheit fällig. Dennoch kann zuvor ein Vorschuss gefordert werden, § 47 RVG. Auch das Gebührenfestsetzungsverfahren wird es weiterhin geben.

Die Mindesgebühr, die ein Anwalt berechnen kann, beträgt noch immer 10,00 € und vieles mehr.

Beibehalten wurde auch, dass der Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeverfahren, der im Rahmen seines Auftrages eine Reise zu tätigen hat, vor Antritt der Reise die Feststellung beantragen kann, dass die Reise erforderlich ist. Mit Feststellung der Notwendigkeit nach § 46 II RVG erhält der Anwalt einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten aus der Staatskasse.

Nach wie vor gilt, dass der Rechtsanwalt nur im Mahn- und Vollstreckungsverfahren eine Art Erfolgshonorar vereinbaren kann. Hier darf sich der Anwalt statt der Abrechnung der Gebühren einen Teil der Forderung erfüllungshalber abtreten lassen, mit dem Ergebnis, dass er für den Fall der Nichbeitreibung geringere und für den Fall der erfolgreichen Beitreibung eine höhere Einnahme erzielen kann.

Das RVG ist inzwischen wieder überarbeitet worden. Die letzte große Reform 2013 brachte erhebliche Änderungen mit sich.

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