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Vereinbarungen über Rechtsanwaltshonorare

Außerhalb der Vergütungssätze des RVG besteht für den Rechtsanwalt die Möglichkeit aufgrund einer vorherigen Vergütungsvereinbarung mit seinem Mandanten andere Vergütungen abzurechnen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten Besondere Vereinbarungen sind zudem in Mahnverfahren und bei Vollstreckungen möglich.

Die Vergütungsvereinbarung bei gerichtlicher Tätigkeit

Eine Honorarvereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn der Rechtsanwalt gerichtlich in einer Sache tätig wird.
Die Vergütungsvereinbarung  ist aber nur möglich, wenn die Vereinbarung Erfüllt eine Vergütungsvereinbarung nicht die oben genannten Kriterien, so ist der Mandant berechtigt, Zahlungen, die über die die Gebühren des RVG hinausgehen zu verweigern.

Dies gilt nicht unbedingt für gezahlte Vorschüsse! Diese können teilweise nicht zurückgefordert werden, nur weil die oben genannten Formvorschriften  nicht eingehalten worden sind. Eine Rückforderung kann aber dann erfolgen, wenn die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist. Die Entscheidung hierüber obliegt der Rechtsanwaltskammer.
Vergütungsvereinbarungen für gerichtliche Tätigkeit werden häufig in Strafsachen getroffen.

Ebenso ist die Vereinbarung eines Erfolgshonorars im Regelfall verboten. Nur in ganz wenigen Fällen - nämlich,wenn der Mandant ohne dieses Erfolgshonorar an der Durchsetzung seiner Rechte gehindert ist- darf auch ein Erfolgshonorar vereinbart werden.

Ein Verzicht auf die Gebühren ist regelmäßig in Beratungshilfe- oder PKH-Fällen möglich.

außergerichtliche Vergütungsvereinbarung

Vergütungsvereinbarung bei außergerichtlicher Tätigkeit

Der Rechtsanwalt kann für außergerichtliche Tätigkeiten auch die stundenweise oder eine pauschale Vergütung vereinbaren. Diese dürfen - anders als bei gerichtlichen Auseinandersetzungen - ausnahmsweise auch mal unter den gesetzlichen Gebühren liegen.

Wollen Sie also lediglich eine Beratung durch Ihren Rechtsanwalt, so ist es immer sinnvoll, nach dessen Honorarsätzen zu fragen. Insbesondere bei hohen Streitwerten und nur kurzzeitiger Inanspruchnahme anwaltlicher Leistungen kann dies für den Mandanten wesentlich günstiger sein. Bei der Gestaltung gibt es zahlreiche Möglichkeiten von Stundenhonoraren mit unterschiedlichen Berechnungsmodellen über Pauschalhonorare bis hin zur Vereinbarung eines Mindestsreitwertes bei entsprechender Gebührenquote.

Die Stundensätze der Anwälte können auch unterschiedlich ausgestaltet ein. So ist beinhaltet die Vereinbarung eines Stundensatzes in der Regel die minutengenaue Abrechnung. Da diese mit erheblichem Zeitaufwand verbunden ist, wird häufig auch ein bestimmter Honorarsatz je angefangener Zeiteinheit verabredet. Der Anwalt verlangt z.B. 20 € pro angefangener 10 Minuten. Hier müssen dann nur noch diese angefangenen Zeiteinheiten abgerechnet werden.

Wichtig ist jedenfalls, dass der Anwalt in seiner Abrechnung aufschlüsselt, wie lange er an einer Aufgabe gearbeitet hat.

Ist nur ein Pauschalhonorar vereinbart worden, ist dieses unabhängig vom Zeitaufwand zu zahlen. Hier muss der Anwalt den Zeitbedarf nicht aufschlüsseln.

Wichtig ist hier auch, dass diese Vereinbarung in Textform abgeschlossen werden. Die Beweislast, also das Risiko der Nichtbeweisbarkeit trägt oft der Mandant.

Bedenken Sie auch, dass bei einer Vergütungsvereinbarung der Anwalt nicht nur die Leistungen abrechnen kann, die er im Gespräch mit Ihnen erbracht hat, sondern auch die, die er insgesamt mit Ihrem Fall verbracht hat. (Literaturrecherchen, Vertragsprüfungen u.s.w.)

Auch Erstberatungen dürfen gebührenfrei durchgeführt werden.

Besonderheiten bei Vollstreckung und Mahnverfahren

Der Anwalt kann sich jedoch für die Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens oder die Vornahme von Vollstreckungshandlungen einen Teil der Forderung als Vergütung abtreten lassen.
In anderen Tätigkeitsbereichen ist diese Vorgehensweise in der Regel nicht zulässig.

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