
Es verbleibt damit zu klären, wie sich die Mehrwertsteuer berechnet, wenn das Mandat 2006 begonnen und 2007 oder später abgeschlossen wird.
Grundsätzlich kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung an.
Nach § 27 UStG ist der neue Steuersatz für alle die Leistungen anzuwenden, die nach Geltung des neuen Steuersatzes ausgeführt werden. Ist eine Leistung also schon 2006 abgeschlossen gilt der 16%-ige Steuersatz auch dann, wenn die Leistung erst 2007 in Rechnung gestellt oder 2006 in Rechnung gestellt, aber erst 2007 bezahlt wurde.
Fängt eine Beratungsleistung oder anwaltliche Tätigkeit in 2006 an und wird aber erst 2007 ein Abschluss der gesamten Tätigkeit herbeigeführt, gilt für die gesamte Leistung der neue Steuersatz von 19 %. Dies gilt sogar dann, wenn der Mandant für 2006 erbrachte Teilleistungen schon einen Vorschuss mit dem alten Steuersatz gezahlt hat. Bei einer Schlussrechnung sind dann die weiteren Steuern auf die gesamte Vergütung zu berücksichtigen und nachzuzahlen.
Dies geht sogar so weit, dass bei Vorschussrechnungen, bei denen absehbar ist, das das Mandat noch 2007 fortgeführt wird bereits der 19-%-ige Steuersatz in Rechnung zu stellen ist.
Bei den Kosten eines Klageverfahrens ist nach Auffassung des BMF der Zeitpunkt für die Versteuerung maßgeblich, in welchem die Handlungen, die zu der betreffenden Gebühr führen, abgeschlossen sind. Wird also 2006 eine Klage erhoben, die erst 2007 entschieden wird, fällt für diese Instanz bereits die Mehrwertsteuer des Jahres 2007 sowohl für die Verfahrensgebühr, als auch die Terminsgebühr an. Für Klageverfahren wird es in punkto Mehrwertsteuer wohl auf den Zeitpunkt der Zustellung des Urteils ankommen. Jede Instanz wird dabei aber gesondert berücksichtigt.
Bei laufenden Beratungsverträgen mit Zeithonorar wird auf das Ende der Abrechnungszeiträume abgestellt. Im Regelfall wird dies der laufende Monat sein. Beratungsleistungen deren Berechnungszeitraum vor dem 01.01.2007 endet fallen damit noch unter die alte Mehrwertsteuer, Beratungsleistungen, bei denen der Abrechnungszeitraum erst 2007 endet, unterfallen dem neuen Steuersatz.
Ist in einem Vertrag ausdrücklich vereinbart, dass eine Mehrwertsteuer von 16 % geschuldet ist, kann der Anwalt dennoch einen Ausgleichanspruch für die ab 2007 ausgeführten Leistungen in Höhe der weiteren 3 % verlangen. Der Vertrag wird also ohne erforderliche Einigung angepasst. Rechtsgrundlage ist hier § 29 UStG. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Vertrag nach dem 01.09.2006 geschlossen wurde. Ist hier ausdrücklich ein Steuersatz von nur 16 % vereinbart, gilt dieser auch nach dem 01.01.2007 fort.
Fazit: Bei Verträgen mit nicht vorsteuerabzugeberechtigten Mandanten sollte der Anwalt im Interesse seiner Mandanten überlegen, ob sich ein Mandat noch vor dem Jahreswechsel abschließen lässt.