Mahnverfahren - Voraussetzungen und Zulässigkeit
In einigen Fällen ist es günstiger
ein Mahnverfahren einzuleiten, als eine gerichtliche Durchsetzung durch
ein Urteil zu bewirken.
Ein Mahnverfahren ist jedoch nur
dann zulässig, wenn
-
die Forderung auf einen einmalig zu
zahlenden Geldbetrag in € gerichtet
ist (Herausgabeansprüche oder Unterhaltsansprüche, zukünftige
Mietforderungen und ähnliches können nur im Gerichtsverfahren
geltend gemacht werden) und,
-
die Leistung nicht
von einer Gegenleistung abhängt und
-
der Schuldner auffindbar ist, so dass
keine öffentliche Zustellung (durch Aushang bei Gericht statt durch
Zusenden an Schuldner) erfolgen muss und
-
bei Forderungen von Kreditgebern wenn
der Zinssatz weniger als 12 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentral
Bank (EZB) beträgt.
Mahnbescheide
sind
gegenüber einem Gerichtsurteil wesentlich
kostengünstiger und auch schneller.
In einem Verfahren vor einem
Arbeitsgericht
ist ein Mahnbescheid zwar zulässig, aber nur sinnvoll, wenn ein schneller Vollstreckungstitel benötigt wird, da durch die vorzeitige (meist innerhalb von drei Wochen) stattfindende Güteverhandlung oft schon eine schnelle, preiswerte und in einigen Fällen einvernehmliche Abklärung der Sachlage möglich ist.