Dieses Formular enthält Angaben zur Person von Antragsteller und Antragsgegners. Füllen Sie diese Angaben sorgfältig aus. Geben Sie insbesondere bei Personen die Vornamen und vollständigen Adressen an. Bei Gesellschaften, Firmen oder Vereinen ist es notwendig anzugeben, wer diese Firma gesetzlich (nicht anwaltlich!) vertritt.
Weiterhin müssen Sie Angaben zur einzuziehenden Forderung machen. Diese ist mit genauem Betrag, dem Grund - (z.B. Rechnung Nr. .... vom ....), den Zinsen (z.B. 5 % über dem Basiszinssatz der EZB - zur Zeit -0,88 %) dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen (z.B. Datum der Fristsetzung in der ersten Mahnung) anzugeben. Gerade bei Mahnbescheiden, die die Verjährung verhindern sollen, sind die Angaben besonders sorgfältig zu machen.
Außerdem müssen Sie angeben, bei welchem Gericht die Forderung im Falle eines Widerspruches durchgesetzt werden muss. Dies richtet sich nach dem Gerichtsstand Ihres Gegners.
Der ausgefüllte Mahnbescheid ist beim Mahngericht
ihres eigenen Wohnortes einzureichen (Zusenden per Post oder Abgabe in der
Rechtsantragsstelle). Auch über einen EGVP-Account oder das beA (nur für Anwälte) kann die Einreichung des Mahnbescheides auch elektronisch erfolgen. Per E-Mail ist das nicht zulässig.
Das Mahngericht ist meiste ein für jedes Bundesland bestimmtes Amtsgericht (in Arbeitssachen das Arbeitsgericht). So ist zum
Beispiel das Amtsgericht Wedding das zentrale Mahngericht für Berlin und Brandenburg, das Amtsgericht Coburg ist zuständig für Bayern und das Amtsgericht Hünfeld ist zuständig für Hessen.
Nach dem Eingang bei Gericht wird der Mahnbescheid geprüft und bei korrekter Antragstellung auch erlassen und an den Schuldner zugestellt. Gleichzeitig werden die Gerichtskosten angefordert. Diese richten sich nach dem Streitwert.
Mit dem zugestellten Mahnbescheid kann man jedoch noch nicht vollstrecken. Erst zwei Wochen nach Zustellung kann ein Vollstreckungsbescheid beim gleichen Gericht beantragt werden, der dann aber wie ein Urteil vollstreckbar ist. Der Antrag kann nur auf dem dafür vorgesehenen Formular gestellt werden. Dieses wird mit der Mitteilung über die Zustellung des Mahnbescheides zugesandt. In dem Schreiben ist auch der Termin für die Beantragung des Vollstreckungsbescheides genannt. Die Beantragung des Vollstreckungsbescheides per EGVP oder beA wird von einigen Mahngerichten wegen des Formularzwanges zurück gewiesen.
Ist der Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides nicht innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheides gestellt worden und hat der Schuldner auch nicht Widerspruch oder Einspruch erhoben, so verliert der Mahnbescheid seine Wirkung.
Nach einem Widerspruch ruht die Sache erst einmal bis eine der Parteien die Abgabe an das Streitgericht beantragt. Der Antrag auf Abgabe der Sache an das Klagegericht kann auch schon im Mahnbescheid gestellt werden. Auch die Einzahlung der Gerichtskosten für das Klageverfahren gilt als Abgabeantrag. Nach Abgabe der Streitsache
an das zuständige Gericht wird Streitsache wie eine
ganz normale Klage behandelt (auch in Bezug
auf die Kosten). Das Gericht gibt dann den Beteiligten Bescheid.
Der Antragsteller hat nun einen
Klageschriftsatz zu verfassen, in der er
Gegen den Vollstreckungsbescheid hat der Schuldner noch einmal 2 Wochen Zeit, Einspruch einzulegen. Ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid wird nach Erlass des Vollstreckungsbescheides automatisch als Einspruch behandelt. Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid hat eine ähnliche Wirkung wie der Widerspruch. Der Vollstreckungsbescheid bleibt jedoch vollstreckbar und die Streitigkeit wird automatisch an das Prozessgericht abgegeben. Dort wird diese Sache wie beim Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Klageverfahren behandelt.
Neben dem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sollte auch noch die Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Gericht beantragt werden, da sonst der Gläubiger aus dem angegriffenen Vollstreckungsbescheid weiter vollstrecken und zum Beispiel das Konto sperren lassen kann.
Erfolgt bis zum Ablauf der zwei-Wochen-Frist kein Einspruch gilt der Vollstreckungsbescheid als Vollstreckungstitel wie ein Urteil. Er wird rechtskräftig. Gegen diesen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid ist nur noch die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zusammen mit einem Einspruch möglich. Voraussetzung ist aber, dass der Schuldner an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruches verhindert war. Die Anforderungen daran sind sehr hoch. Sie sollten sich dabei so schnell wie möglich anwaltlich beraten lassen. Geben Sie gleich bei der Terminsvereinbarung an, dass sie einen Widereinsetzungsantrag prüfen lassen wollen und warum Sie die Frist nicht einhalten konnten.
Stand:16.07.2017