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Versuch einer einvernehmlichen Einigung

Eine friedliche Einigung ist meist für die Parteien die günstigste Einigung. Sie ist bis zum Erlass eines Urteils möglich.

Einigen sich die Parteien im Beisein von Anwälten oder in einem Gerichtstermin, so kann der Vergleich wie ein Urteil wirken, also auch vollstreckt werden. Berufung oder Revision gegen einen Vergleich sind aber nicht zulässig. Für einen Vergleich erhält der Anwalt eine zusätzliche Gebühr von 1,5 bei außergerichtlichem Vergleich oder 1,0 bei einem gerichtlichen Vergleich. Gleichzeitig ermäßigen sich die Gerichtsgebühren vor dem Zivilgericht auf 1/3 der für das Urteil anfallenden Gebühren. Im Arbeitsgerichtsverfahren entfallen die Gerichtsgebühren ganz, wenn die Einigung vor der Stellung der Anträge erfolgt.

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Kopien der Klage und Anlagen fürs Gericht

Sollten Sie sich entschlossen haben zu klagen, so reichen Sie für jede weitere Partei, jeden Parteivertreter und für das Gericht jeweils eine Kopie des Schriftsatzes und der Anlagen ein. Für jede Kopie die das Gericht machen muss, kann es bei den ersten 50 je 0,50 € verlangen und für alle weiteren immerhin noch 0,15 €.

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