Einigen sich die Parteien im Beisein von Anwälten oder in einem Gerichtstermin, so kann der Vergleich wie ein Urteil wirken, also auch vollstreckt werden. Berufung oder Revision gegen einen Vergleich sind aber nicht zulässig. Für einen Vergleich erhält der Anwalt eine zusätzliche Gebühr von 1,5 bei außergerichtlichem Vergleich oder 1,0 bei einem gerichtlichen Vergleich. Gleichzeitig ermäßigen sich die Gerichtsgebühren vor dem Zivilgericht auf 1/3 der für das Urteil anfallenden Gebühren. Im Arbeitsgerichtsverfahren entfallen die Gerichtsgebühren ganz, wenn die Einigung vor der Stellung der Anträge erfolgt.