Kriterien der Vergütungsvereinbarung
Im Falle einer
Honorarvereinbarung (die nun als
Vergütungsvereinbarung bezeichnet werden soll) kann der
Rechtsanwalt anhand mehrerer Kriterien entscheiden, ob die Gebühren eher im Höheren oder im niederen Gebührenbereich festzusetzen sind.
Die bisher anerkannten Kriterien sind dabei:
- Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit. Der Anwalt muss wirtschaftlich arbeiten. Er sollte seine Kosten, die notwendigen Umsätze kennen und daraus den zu erzielenden Stundensatz ermitteln. Daher ist es gerechtfertigt bei einem erhöhten Arbeitsaufwand höhere Kosten zu vereinbaren, als bei kurzen Tätigkeiten.
- Auch die Schwierigkeit der Angelegenheit kann Kriterium für die Ermittlung der Gebühren sein. Erhöhte Schwierigkeit geht regelmäßig auch mit erhöhtem Arbeitsaufwand einher und rechtfertigt daher höhere Gebühren.
- Auch die Vermögensverhältnisse des Mandanten dürfen bei der Honorarvereinbarung berücksichtigt werden. Im Falle der Beratungshilfe oder der Gewährung von Prozesskostenhilfe sind Honorarvereinbarungen mit dem Mandanten ohnehin obsolet. Eine Pflicht zur Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse außerhalb dieser Kriterien ist jedoch bisher lediglich bei der Festsetzung der bisherigen Rahmengebühren gegeben.
- Das Haftungsrisiko wirkt sich ebenso auf die Gebührenhöhe aus. Ein Mandat, das im Falle einer Falschberatung oder anwaltlicher Fehler zu einem hohen Schadensersatzrisiko führt rechtfertigen hohe Gebühren, da die Beiträge zur anwaltlichen Vermögenshaftpflichtversicherung diesem Risiko angepasst werden müssen.
- Die Bedeutung des Falles für den Mandanten ist anerkanntes Kriterium der Gebührenbemessung.
- Die spezielle Befähigung des Anwalts (wie besondere Spezialkenntnisse, Fachanwaltstitel) führen zu einer professionelleren und schnelleren Bearbeitung der Fälle. Die Erarbeitung dieses Spezialwissens kostete jedoch häufig Zeit und Geld. Insoweit rechtfertigen diese Kenntnisse auch einen höheren Gebührenansatz.